Volltext : Ehrlich, Eugen: ¬Das zwingende und nichtzwingende Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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Widerruflichkeit  der  Auslobung  soll  vermutet  werden,  wenn  eine
zist  für  die  Vornahme  der  Handlung  bestimmt  ist  59)
Es  mag  nochmals  daran  erinnert  werden,  daß  es  sich  hier  immer
nur  um  die  Frage  handelt,  ob  die  Rechtsfolgen  eines  Geschäfts
schon  bei  der  Vornahme  anders  gestaltet  werden  können  als  das
Gesetz  vorschreibt.  Inwiefern  dies  durch  ein  nachträglich  abgeschlossenes ¬
  Geschäft  geschehen  könne,  ist  eine  Frage  ganz  anderer  Art,
die  zum  Teil  ganz  anders  zu  beantworten  ist  als  die  hier  in  Rede
stehendes0).  Es  kommt  dann  vor  allem  darauf  an,  ob  das  zweite
Geschäft  giltig,  ob  die  damit  gewährten  Ansprüche  veräußerlich  und
verzichtbar  sind,  was  im  wesentlichen  nach  allgemeinen  Grundsätzen
zu  entscheiden  ist.
Legt  man  nun  an  alle  diese  Rechtssätze,  die  Rechtsfolgen  obligatorischer ¬
  Geschäfte  bestimmen,  den  Maßstab  der  herrschenden
Auffassung  des  Gegensatzes  des  zwingenden  und  nichtzwingenden
Rechts  an,  so  gelangt  man  zu  folgendem  Ergebnisse:
Nichtzwingend  sind  alle  Rechtssätze,  die  Willensfolgen  von
Rechtsgeschäften  anordnen.
Von  den  Rechtssätzen,  die  Gesetzesfolgen  der  Rechtsgeschäfte
festsetzen,  sind  zwingend:
1.  die  eine  Vereinbarung  als  nichtig  oder  unwirksam  be61) ¬

zeichnen
2.  die  Vorschrift,  die  sich  auf  die  Anfechtbarkeit  einer  Erklärung ¬

wegen  arglistiger  Täuschung  oder  widerrechtlicher  Drohung
bezieht
3.  zweifellos  der  Rechtssatz,  der  die  Kündbarkeit  der  mit  mehr
als  6%  verzinslichen  Forderungen  und  einer  gesundheitsschädlichen
Wohnung,  der  nicht  für  Lebenszeit  aber  für  mehr  als  30  Jahre
eingegangenen  Miete  und  Pacht,  des  für  mehr  als  fünf  Jahre  eingegangenen ¬
  Dienstverhältnisses,  nach  der  hier  vertretenen  Auffassung
auch  der  die  Kündbarkeit  der  Pacht  und  Miete  wegen  verweigerter
zustimmung  zur  Unterpacht  und  Untermiete,  der  Wohnungsmiete
bei  Beamten,  Militärpersonen,  Lehrern  wegen  Versetzung  63)  festsetzt,
4.  der  Rechtssatz  über  die  Widerruflichkeit  der  Schenkung  und
der  Anweisung,  wohl  auch  der  Stiftung  und  des  Auftrages  64
59)  §  658,2/2.
60)  Vergl.  §  533.
61)  §  276,2,  443,  460,2,2,  476,  340,  600,  637,  654,  343,  344,  655,  512.
82)  §  123.
63)  §  247,  544,  567,  624,  549,1/2,  581.
-0.
64)  §  530—933,  790,  81,  617.
529
            
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