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Widerruflichkeit der Auslobung soll vermutet werden, wenn eine
zist für die Vornahme der Handlung bestimmt ist 59)
Es mag nochmals daran erinnert werden, daß es sich hier immer
nur um die Frage handelt, ob die Rechtsfolgen eines Geschäfts
schon bei der Vornahme anders gestaltet werden können als das
Gesetz vorschreibt. Inwiefern dies durch ein nachträglich abgeschlossenes ¬
Geschäft geschehen könne, ist eine Frage ganz anderer Art,
die zum Teil ganz anders zu beantworten ist als die hier in Rede
stehendes0). Es kommt dann vor allem darauf an, ob das zweite
Geschäft giltig, ob die damit gewährten Ansprüche veräußerlich und
verzichtbar sind, was im wesentlichen nach allgemeinen Grundsätzen
zu entscheiden ist.
Legt man nun an alle diese Rechtssätze, die Rechtsfolgen obligatorischer ¬
Geschäfte bestimmen, den Maßstab der herrschenden
Auffassung des Gegensatzes des zwingenden und nichtzwingenden
Rechts an, so gelangt man zu folgendem Ergebnisse:
Nichtzwingend sind alle Rechtssätze, die Willensfolgen von
Rechtsgeschäften anordnen.
Von den Rechtssätzen, die Gesetzesfolgen der Rechtsgeschäfte
festsetzen, sind zwingend:
1. die eine Vereinbarung als nichtig oder unwirksam be61) ¬
zeichnen
2. die Vorschrift, die sich auf die Anfechtbarkeit einer Erklärung ¬
wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
bezieht
3. zweifellos der Rechtssatz, der die Kündbarkeit der mit mehr
als 6% verzinslichen Forderungen und einer gesundheitsschädlichen
Wohnung, der nicht für Lebenszeit aber für mehr als 30 Jahre
eingegangenen Miete und Pacht, des für mehr als fünf Jahre eingegangenen ¬
Dienstverhältnisses, nach der hier vertretenen Auffassung
auch der die Kündbarkeit der Pacht und Miete wegen verweigerter
zustimmung zur Unterpacht und Untermiete, der Wohnungsmiete
bei Beamten, Militärpersonen, Lehrern wegen Versetzung 63) festsetzt,
4. der Rechtssatz über die Widerruflichkeit der Schenkung und
der Anweisung, wohl auch der Stiftung und des Auftrages 64
59) § 658,2/2.
60) Vergl. § 533.
61) § 276,2, 443, 460,2,2, 476, 340, 600, 637, 654, 343, 344, 655, 512.
82) § 123.
63) § 247, 544, 567, 624, 549,1/2, 581.
-0.
64) § 530—933, 790, 81, 617.
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