Volltext : Meyer, Renward: ¬Das Schweizerische Wechselkonkordat als geltendes Recht der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Schaffhausen

XVII
Die  Wechsellehre  ron  Dr.  Oskar  Wächter  (Stuttgart
1861),  welche  bei  gegenwärtiger  Arbeit  vielfach  benutzt  wurde.
2.  Ueber  Schweizerisches  Wechselrecht  schrieben:
hri
ift  für  das  geZeitsa ¬

Ferdinand  Enke,  in  seiner
sammte  Handelsrecht.
Dr.  Heinrich  Fick:  Kritische  Uebersicht  der  Schweizerischen ¬
  Handels=  und  Wechselgesetzgebung,  Erlangen  1862.
3.  Ueber  das  Schweizerische  Wechselkonkordat  insbesondere: ¬

Dr.  Achill  Renaud,  Kritik  des  Entwurfs  der  Schweizerischen ¬
  Wechselordnung  Erlangen  1855.
Dieselbe  übte  auf  die  abschließliche  Redaktion  des  Konkordats ¬
  einen  entscheidenden  und  sehr  ersprießlichen  Einfluß.
Auch  finden  sich  in  politischen  und  gewerblichen  Blättern
eingestreute  werthvolle  Aufsätze  von:
Professor  Dr.  Rüttimann  (N.  Zürcher  Zeitung,  Jahrgang ¬
  1857,  Nr.  166—168).
Dr.  Heinrich  Fick  (Schweizerische  Handels=  und  Gewerbszeitung ¬
  von  1857,  Nr.  32,  36,  37  und  38)  und  andere.
Von  offiziellem  Charakter  sind  folgende  bedeutungsvolle ¬
  Arbeiten  zu  erwähnen:
Die  Motive  zum  Entwurf  der  Schweizerischen  Wechselordnung ¬
  von  Dr.  Burkhardt=Fürstenberger,  Zürich  1857.
Das  treffliche  von  Ad.  Vurkhardt=Bischoff  verfaßte
Gutachten  des  Basler=Handelskollegiums  über  Einführung  des
Entwurfs  einer  Schweizerischen  Wechselordnung  vom  Februar
1861.
4.  Die  erste  und  und  bisher  auch  einzige  Bearbeitung
Wechselkonkordats  unternahm  im  Jahre
des  Schweizerischen
1861  —  mit  Rücksicht  auf  das  dringende  Bedürfniß  eines
faßlichen  und  praktischen  Kommentars  für  Geschäftsleute,  Sachder ¬
  Verfasser  der  vorliegenden  zweiwalter ¬
  und  Richter
ten  Ausgabe,  unter  verdankenswerther  Mitwirkung  der  Herren
Dr.  Kasimir  Pfyffer  und  Bankdirektor  Schuepp.
            
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