XIV
Zur leichtern Orientirung folgt noch eine
Uebersicht der in der Schweiz geltenden Wechselgesetze,
A. In der deutschen Schweiz.
a. Erste Gruppe — auf der ältern deutschen Wechselrechtstheorie ¬
(Augsburger Wechselordnung) fußend:
1. St. Gallen, Wechselordnung vom 2. Jänner 1717,
erneuert den 18. Juni 1784; die älteste Wechselordnung der
Schweiz, zwar nur für die Stadt St. Gallen als Lokalstatut
gültig, indem für den übrigen Theil des Kantons kein Wech*) ¬
selrecht besteht.
2. Zürich, Wechsel=Ordnung vom 16. Mai 1808, derjenigen ¬
der Stadt St. Gallen entnommen.
3. Basel=Stadt, Wechselordnung vom 14. Dezember
1808, hinwieder eine Nachbildung der Zürcherischen, fällt mit
dem 1. August d. J. dahin, da auf diesen Zeitpunkt ein
neues Wechselgesetz in Kraft tritt, auf das wir unten zurückkommen ¬
werden.
4. Appenzell Außer=Rhoden, Gesetz betreffend Forderungen ¬
und Schulden vom 30. August 1835, dessen VI. Abschnitt ¬
das „Wechselrecht" in nur 8 Paragraphen behandelt,
wohl die kürzeste Wechselordnung die überhaupt existirt.
5. Glarus, Wechselordnung vom Jahre 1852, nebst
Verordnung vom 30. August 1853 über das Verfahren bei
Erhebung von Wechselprotesten.
Letztere ist abgedruckt als Beilage XI. und XII pag. 115
des neuen „Landsbuches", Glarus (Erster Theil 1861); die
vier ersten Wechselgesetze (1—4) in Leuthis Sammlung der
Schuldbetreibungs- und Wechselgesetze der Schweiz, Zürich
1842.
b. Zweite Gruppe — mit Zugrundelegung des schweizerischen ¬
Wechselkonkordats-Entwurfs.
Mit Botschaft vom 30. Mai d. J. hat der Reg.-Rath ein neues
Wechselgesetz für den ganzen Kanton angeregt, welches mit Ausnahme des
VI. Abschnitts fast durchweg mit dem schweiz. Wechselkonkordatsentwurfe übereinstimmt. ¬