Volltext : Meyer, Renward: ¬Das Schweizerische Wechselkonkordat als geltendes Recht der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Schaffhausen

XIII
bild  —  die  deutsche  Wechselordnung
gleichfalls  aus  dem
Bedürfnisse  nach  Rechtsvereinbarung  hervor.
Der  Regierung  von  Bern  gebührt  die  Ehre,  diese  Idee
zuerst  im  Jahre  1853  bei  den  einzelnen  Kantonsregierungen
angeregt  zu  haben.
In  einer  im  Jahre  1854  zu  diesem  Zwecke  in  Bern  von
14  Ständen  beschickten  Konferenz  erklärte  man  sich  einmüthig
für  die  Wünschbarkeit  einer  gemeinsamen  Wechselordnung  und
bestellte  sofort  eine  Kommission  zur  Ausarbeitung  der  bezüglichen ¬
  Vorlagen.
Der  hierauf  von  Herrn  Burkhardt=Fürstenberger
von  Basel  verfaßte  Entwurf  gedieh,  nachdem  er  die  Prüfung
eines  Ausschusses  und  der  kantonalen  Handelskammern  und
Sachkundigen  passirt  hatte,  durch  die  im  Mai  1856  stattgefundenen ¬
  Konferenzberathungen  zum  Abschlusse.  Bei  dieser
waren  noch  vertreten:
Konferenz
Zürich  mit  R.-Rath  Rüttimann,
Bern  mit  R.=Rath  Blösch
Luzern  mit  Präsid.  Dr.  Kas.  Pfyffer,
Freiburg  mit  Staatsrath  Glasson,
Solothurn  mit  R.-Rath  Lack,
Basel=Stadt  mit  Dr.  Burckhardt-Fürstenberger,
St.  Gallen  mit  R.-Rath  Aeppli,
Aargau  mit  Präsident  Bruggiser,
Waadt  mit  Staatsrath  Veillon.
Zu  bedauern  ist,  daß  dieses  Konkordat,  damit  nicht  das
ganze  Werk  scheitere,  die  Wechselexekution  und  den  Prozeß  dem
Partikularismus  der  Kantone  hat  opfern  müssen.  Auch  jetzt
hat  dasselbe  nach  sieben  Jahren  erst  in  sechs  Kantonen  mühsamen ¬
  Eingang  gefunden  und  namentlich  im  Kanton  Aargau
nicht  ohne  durchgreifende  —  verunstaltende  Modifikationen.
Es  ist  dies  ein  bezeichnendes  Beispiel,  wie  selbst  nach
einer  kräftigern  Einigung  durch  die  Bundesverfassung  von
1848  sich  noch  in  vielen  Richtungen  der  partikulare  Kantonalgeist ¬
  nicht  weniger  stark  geltend  macht,  als  früher.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer