XIII
bild — die deutsche Wechselordnung
gleichfalls aus dem
Bedürfnisse nach Rechtsvereinbarung hervor.
Der Regierung von Bern gebührt die Ehre, diese Idee
zuerst im Jahre 1853 bei den einzelnen Kantonsregierungen
angeregt zu haben.
In einer im Jahre 1854 zu diesem Zwecke in Bern von
14 Ständen beschickten Konferenz erklärte man sich einmüthig
für die Wünschbarkeit einer gemeinsamen Wechselordnung und
bestellte sofort eine Kommission zur Ausarbeitung der bezüglichen ¬
Vorlagen.
Der hierauf von Herrn Burkhardt=Fürstenberger
von Basel verfaßte Entwurf gedieh, nachdem er die Prüfung
eines Ausschusses und der kantonalen Handelskammern und
Sachkundigen passirt hatte, durch die im Mai 1856 stattgefundenen ¬
Konferenzberathungen zum Abschlusse. Bei dieser
waren noch vertreten:
Konferenz
Zürich mit R.-Rath Rüttimann,
Bern mit R.=Rath Blösch
Luzern mit Präsid. Dr. Kas. Pfyffer,
Freiburg mit Staatsrath Glasson,
Solothurn mit R.-Rath Lack,
Basel=Stadt mit Dr. Burckhardt-Fürstenberger,
St. Gallen mit R.-Rath Aeppli,
Aargau mit Präsident Bruggiser,
Waadt mit Staatsrath Veillon.
Zu bedauern ist, daß dieses Konkordat, damit nicht das
ganze Werk scheitere, die Wechselexekution und den Prozeß dem
Partikularismus der Kantone hat opfern müssen. Auch jetzt
hat dasselbe nach sieben Jahren erst in sechs Kantonen mühsamen ¬
Eingang gefunden und namentlich im Kanton Aargau
nicht ohne durchgreifende — verunstaltende Modifikationen.
Es ist dies ein bezeichnendes Beispiel, wie selbst nach
einer kräftigern Einigung durch die Bundesverfassung von
1848 sich noch in vielen Richtungen der partikulare Kantonalgeist ¬
nicht weniger stark geltend macht, als früher.