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Die Geschäfte, die mit den unter 4 und 5 des Tarifs rangierenden Klienten
gemacht werden, müssen in Zukunft immer besonders angegeben und mit einer
besonderen Prämie bezahlt werden.
Wenn die Erfahrung ergibt, daß man sich in der Schätzung des wirklichen
Risikos, das eine Versicherung bietet, geirrt hat, kann der Conseil die Prämie für
die Zukunft abändern. — Wenn der Versicherte sich weigert, kann sein Kontrakt
aufgehoben werden.
Art. 20. Wenn der Bruttobetrag der Verluste, die von einem Versicherten
angemeldet sind, sich zusammen auf das Dreifache seiner Prämie für das laufende
Geschäftsjahr beläuft, wird diese Prämie um ½ erhöht und für jede Vermehrung
der Verluste die gedachte Prämie ausgleichend um ein weiteres Achtel.
Wenn eine Versicherung im ersten Semester eines Geschäftsjahres zu Ende
geht, werden die Prämien und Verluste dieses Teils des Geschäftsjahres denen des
Ebenso
vorigen für die in diesem Artikel vorgesehene Berechnung hinzugefügt.
geschieht es mit den Verlusten, die innerhalb der im § 11 festgesetzten 6 Monate
zur Anzeige gebracht werden.
Art. 21. Die Versicherten, die im Laufe eines Jahres keinen Verlust erleiden,
erhalten ¼ ihrer Prämie zurück; diese Vergünstigung wird demjenigen Versicherten
nicht gewährt, der Verluste innerhalb 6 Monaten nach Erlöschen seiner Police
anmeldet.
Art. 22. Die Policen unter 30000 Fres. zahlen eine auf 30000 Fres.
basierende Prämie; das Maximum der Garantie der Gesellschaft bleibt aber auf
die wirklich gemachten Geschäfte beschränkt (Art. 8).
rt. 23. Im Fall des Todes des Versicherten bleiben die Witwe oder die
Erben den Abgaben unterworfen und profitieren an den Vorteilen der Versicherung
wenn
sie das Geschäft fortsetzen.
Im Falle der Aufgabe oder des Verkaufs des Geschäfts erlischt die Versicherung. ¬
Sie ist ferner völlig erloschen im Falle des Konkurses oder der Insolvenz
des Versicherten mit der Rückwirkung auf 60 Tage vor der Zahlungseinstellung.
In allen Fällen behält die Gesellschaft den Anspruch auf die bezahlten oder
schuldigen Prämien bis zu Ende des Monats in dem die Aufhebung geschehen ist.
Art. 24. Die Versicherungs=Prämien sind vierteljährlich am ½, 1, ½ und
½2 jeden Jahres zahlbar.
Für das zweite und die folgenden Geschäftsjahre ist die Umsatzsumme des
Vorjahres vorläufige Basis für die Prämienberechnung vorbehaltlich definitiver
Regelung am Schluß des laufenden Jahres.
Im Fall der Aufhebung bleibt diese vorläufige Basis definitiv.
Art. 25. Im Fall der Nichtzahlung der Prämie an einem der oben festgesetzten ¬
Termine oder innerhalb 14 Tagen nach Präsentation der Quittung bei
dem Versicherten verliert dieser seine Rechte an der Verteilung auf seine Verluste,
die aus Operationen entstanden sind, die seit Verfall der Prämie gemacht worden;
der Gesellschaft bleiben alle Rechte auf Klagen und Aufhebung vorbehalten.
Die Versicherung tritt erst wieder in Kraft an dem Tage, an welchem die
Zahlung der rückständigen Prämie stattgefunden und dann auch nur für die Geschäfte
die nach der Zahlung gemacht worden.
Dieselbe Strafe ist anwendbar gegen den Versicherten, der die Erklärung
über die wirklich realisierte Geschäftssumme nicht innerhalb 14 Tage ausgefüllt
retourniert, nachdem ihn der Direktor mittelst eingeschriebenen Briefes dazu auf¬