Volltext : Herzfelder, Emil: ¬Das Problem der Kreditversicherung

51
Die  Geschäfte,  die  mit  den  unter  4  und  5  des  Tarifs  rangierenden  Klienten
gemacht  werden,  müssen  in  Zukunft  immer  besonders  angegeben  und  mit  einer
besonderen  Prämie  bezahlt  werden.
Wenn  die  Erfahrung  ergibt,  daß  man  sich  in  der  Schätzung  des  wirklichen
Risikos,  das  eine  Versicherung  bietet,  geirrt  hat,  kann  der  Conseil  die  Prämie  für
die  Zukunft  abändern.  —  Wenn  der  Versicherte  sich  weigert,  kann  sein  Kontrakt
aufgehoben  werden.
Art.  20.  Wenn  der  Bruttobetrag  der  Verluste,  die  von  einem  Versicherten
angemeldet  sind,  sich  zusammen  auf  das  Dreifache  seiner  Prämie  für  das  laufende
Geschäftsjahr  beläuft,  wird  diese  Prämie  um  ½  erhöht  und  für  jede  Vermehrung
der  Verluste  die  gedachte  Prämie  ausgleichend  um  ein  weiteres  Achtel.
Wenn  eine  Versicherung  im  ersten  Semester  eines  Geschäftsjahres  zu  Ende
geht,  werden  die  Prämien  und  Verluste  dieses  Teils  des  Geschäftsjahres  denen  des
Ebenso
vorigen  für  die  in  diesem  Artikel  vorgesehene  Berechnung  hinzugefügt.
geschieht  es  mit  den  Verlusten,  die  innerhalb  der  im  §  11  festgesetzten  6  Monate
zur  Anzeige  gebracht  werden.
Art.  21.  Die  Versicherten,  die  im  Laufe  eines  Jahres  keinen  Verlust  erleiden,
erhalten  ¼  ihrer  Prämie  zurück;  diese  Vergünstigung  wird  demjenigen  Versicherten
nicht  gewährt,  der  Verluste  innerhalb  6  Monaten  nach  Erlöschen  seiner  Police
anmeldet.
Art.  22.  Die  Policen  unter  30000  Fres.  zahlen  eine  auf  30000  Fres.
basierende  Prämie;  das  Maximum  der  Garantie  der  Gesellschaft  bleibt  aber  auf
die  wirklich  gemachten  Geschäfte  beschränkt  (Art.  8).
rt.  23.  Im  Fall  des  Todes  des  Versicherten  bleiben  die  Witwe  oder  die
Erben  den  Abgaben  unterworfen  und  profitieren  an  den  Vorteilen  der  Versicherung
wenn
sie  das  Geschäft  fortsetzen.
Im  Falle  der  Aufgabe  oder  des  Verkaufs  des  Geschäfts  erlischt  die  Versicherung. ¬

Sie  ist  ferner  völlig  erloschen  im  Falle  des  Konkurses  oder  der  Insolvenz
des  Versicherten  mit  der  Rückwirkung  auf  60  Tage  vor  der  Zahlungseinstellung.
In  allen  Fällen  behält  die  Gesellschaft  den  Anspruch  auf  die  bezahlten  oder
schuldigen  Prämien  bis  zu  Ende  des  Monats  in  dem  die  Aufhebung  geschehen  ist.
Art.  24.  Die  Versicherungs=Prämien  sind  vierteljährlich  am  ½,  1,  ½  und
½2  jeden  Jahres  zahlbar.
Für  das  zweite  und  die  folgenden  Geschäftsjahre  ist  die  Umsatzsumme  des
Vorjahres  vorläufige  Basis  für  die  Prämienberechnung  vorbehaltlich  definitiver
Regelung  am  Schluß  des  laufenden  Jahres.
Im  Fall  der  Aufhebung  bleibt  diese  vorläufige  Basis  definitiv.
Art.  25.  Im  Fall  der  Nichtzahlung  der  Prämie  an  einem  der  oben  festgesetzten ¬
  Termine  oder  innerhalb  14  Tagen  nach  Präsentation  der  Quittung  bei
dem  Versicherten  verliert  dieser  seine  Rechte  an  der  Verteilung  auf  seine  Verluste,
die  aus  Operationen  entstanden  sind,  die  seit  Verfall  der  Prämie  gemacht  worden;
der  Gesellschaft  bleiben  alle  Rechte  auf  Klagen  und  Aufhebung  vorbehalten.
Die  Versicherung  tritt  erst  wieder  in  Kraft  an  dem  Tage,  an  welchem  die
Zahlung  der  rückständigen  Prämie  stattgefunden  und  dann  auch  nur  für  die  Geschäfte
die  nach  der  Zahlung  gemacht  worden.
Dieselbe  Strafe  ist  anwendbar  gegen  den  Versicherten,  der  die  Erklärung
über  die  wirklich  realisierte  Geschäftssumme  nicht  innerhalb  14  Tage  ausgefüllt
retourniert,  nachdem  ihn  der  Direktor  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  dazu  auf¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer