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stand verhandelt und, geschrieben worden ist: bin aber
bei dieser anderweitigen unbefangenen Untersuchung auf
ganz andere rechtliche Resultate gekommen, als die ge-
meine Meinung der Rechts - Gelehrten daraus herlei-
tet. Letztere ist mir als eine offenbare Abweichung
von dem eigentlichen -Recht, und als ein offenbares
Unrecht, erschienen. So oft ich auch diese meine ver-.
.schiedeue Ansicht einer nähern Prüfung unterworfen
habe; so kann ich mich dennoch nicht von ihr loöma-
chen: sie erscheint mir immerfort als richtig.
Da es nun, so wol in Hinsicht sehr vieler Staats-
Einwohner, als auch der Legislation, von großem Inter-
esse ist, ob die gewöhnliche Meinung, oder die meinige,
die richtigere und den Rechten Vor- Pommerns ange-
messenere ist: so wird man cs, hoffentlich, für kein un-
nützes Unternehmen halten, wenn ich die mir gegen
die gewöhnliche Meinung aufgestoßene Bedenklichkeiten
zur öffentlichen Prüfung vorstclke.
Auf wessen Seite das wirkliche und wahre Recht
ist, darüber mag eine höhere und tiefere Rechts-Kunde
entscheiden.
Wissentlich habe ich mir keine Unrichtigkeiten zu
Schulden komnwn lassen: sollten sich gleichwol ei-
nige mit eingeschliche» haben; so bitte ich sie meiner
vielfahrigen Entfernung von dem 'eigentlichen Fach der
Rechts-Gelahrtheit zu Gute zu halten.
Neubrandenburg den 18 Februar. 1822.
Der Verfasser.