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weisung sein Gutachten abgeben, so würde eine besondere
Termins= oder Protocoll=Gebühr darunter wegfallen
müssen.
ad 8, Allerdings findet in Sachen der A. für das Erkenntniß ¬
und den Termin seiner Publication, nur die Gebühr
1 a statt, wenn die volle Termins=Gebühr des Ersten
Termins halber bereits entrichtet ist; der Satz Nro. 39.
ist nur für Sachen der Classe B. zutässig
ad 9. Es ist richtig, daß auch in Sachen bis auf 30 Rthlr.
die schriftliche Verhandlung der Supplication nicht ausgeschlossen ¬
sey; die Gebühren für die in solcher Jnstanz
eintretenden richterlichen Verfügungen richten sich immittelst ¬
gleichfalls nach den unter I. A. gegebenen Sätzen,
und wird namentlich das Erkenntniß in der SupplicationsInstanz =
nach der unter 1. a gegebenen Regel zu taxiren,
für jeden etwa nothwendig werdenden Communicativ=Bescheid ¬
aber nicht mehr, als die analog sodann anzuwendende ¬
Gebühr Nro. 7. festsetzt, zu nehmen seyn.
ad 10. Wenn die Rechtsmittel sofort bei Eröffnung des Erkenntnisses ¬
eingewandt werden und somit die Registratur
beide Gegenstände umfaßt, so wird der Satz Nro. 41.
keine Anwendung finden. — Würden beide Theile in einem ¬
Termine Rechtsmittel einlegen, so würde der Satz
Nro. 41. von jedem nur zur Hälfte zu erlegen seyn.
ad 11. Insofern der weitere Termin nur als eine Fortsetzung ¬
des Professions=Termins, mithin im Sinne des
Gesetzes als ein Erster Termin sich darstellt, wird die unter ¬
Nro. 83. sub 2. gestattete Gebühr sich wohl rechtfertigen. ¬
ad 12. Daß auch in Concursen die Gebühr sub Nro. 16.
nicht unstattnehmig sey, ergiebt, der allgemeine Inhalt des
Schluß=Satzes von Nro. 84.
ad 13. Die Position unter Nro. 108. findet bei ConcursRechnungen ¬
ebenfalls Anwendung, nur fällt solchen Falles
die Bestimmung des ersten Absatzes, a verbis: Können
die Gebühren u. s. w. hinweg.
ad 17. Die unter Nro. 104. vorgeschriebene Gebühr enthält ¬
auch die Vergütung für den Entwurf eines Publicandi, ¬
wegen Eröffnung des Testaments, in sich, nicht
aber die etwa erforderlichen Requisitions-Schreiben, noch
auch die ohnehin unbestimmten Auslagen etwaiger Inser. ¬
+tions=Kosten. -