Metadaten : Proceß-Ordnung und Sporteln-Taxe für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover

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weisung  sein  Gutachten  abgeben,  so  würde  eine  besondere
Termins=  oder  Protocoll=Gebühr  darunter  wegfallen
müssen.
ad  8,  Allerdings  findet  in  Sachen  der  A.  für  das  Erkenntniß ¬
  und  den  Termin  seiner  Publication,  nur  die  Gebühr
1  a  statt,  wenn  die  volle  Termins=Gebühr  des  Ersten
Termins  halber  bereits  entrichtet  ist;  der  Satz  Nro.  39.
ist  nur  für  Sachen  der  Classe  B.  zutässig
ad  9.  Es  ist  richtig,  daß  auch  in  Sachen  bis  auf  30  Rthlr.
die  schriftliche  Verhandlung  der  Supplication  nicht  ausgeschlossen ¬
  sey;  die  Gebühren  für  die  in  solcher  Jnstanz
eintretenden  richterlichen  Verfügungen  richten  sich  immittelst ¬
  gleichfalls  nach  den  unter  I.  A.  gegebenen  Sätzen,
und  wird  namentlich  das  Erkenntniß  in  der  SupplicationsInstanz =
  nach  der  unter  1.  a  gegebenen  Regel  zu  taxiren,
für  jeden  etwa  nothwendig  werdenden  Communicativ=Bescheid ¬
  aber  nicht  mehr,  als  die  analog  sodann  anzuwendende ¬
  Gebühr  Nro.  7.  festsetzt,  zu  nehmen  seyn.
ad  10.  Wenn  die  Rechtsmittel  sofort  bei  Eröffnung  des  Erkenntnisses ¬
  eingewandt  werden  und  somit  die  Registratur
beide  Gegenstände  umfaßt,  so  wird  der  Satz  Nro.  41.
keine  Anwendung  finden.  —  Würden  beide  Theile  in  einem ¬
  Termine  Rechtsmittel  einlegen,  so  würde  der  Satz
Nro.  41.  von  jedem  nur  zur  Hälfte  zu  erlegen  seyn.
ad  11.  Insofern  der  weitere  Termin  nur  als  eine  Fortsetzung ¬
  des  Professions=Termins,  mithin  im  Sinne  des
Gesetzes  als  ein  Erster  Termin  sich  darstellt,  wird  die  unter ¬
  Nro.  83.  sub  2.  gestattete  Gebühr  sich  wohl  rechtfertigen. ¬

ad  12.  Daß  auch  in  Concursen  die  Gebühr  sub  Nro.  16.
nicht  unstattnehmig  sey,  ergiebt,  der  allgemeine  Inhalt  des
Schluß=Satzes  von  Nro.  84.
ad  13.  Die  Position  unter  Nro.  108.  findet  bei  ConcursRechnungen ¬
  ebenfalls  Anwendung,  nur  fällt  solchen  Falles
die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes,  a  verbis:  Können
die  Gebühren  u.  s.  w.  hinweg.
ad  17.  Die  unter  Nro.  104.  vorgeschriebene  Gebühr  enthält ¬
  auch  die  Vergütung  für  den  Entwurf  eines  Publicandi, ¬
  wegen  Eröffnung  des  Testaments,  in  sich,  nicht
aber  die  etwa  erforderlichen  Requisitions-Schreiben,  noch
auch  die  ohnehin  unbestimmten  Auslagen  etwaiger  Inser. ¬

+tions=Kosten. -

            
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