Volltext : Kleine juristische Aufsätze (2)

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investiturae  mit  dem  laudemio  fur  einerley.
Eberhard
3)  hingegen  erklärt  es  auf  folgende
Weise:  Wenn  der  Beleihende,  investitor,  Lehnherr, ¬
  bekraftigt,  daß  er  demjenigen,  von  welchem
die  Rede  war,  die  Wohlthar,  das  ist,  das  Lehn
wirklich  geliehen  habe  u.  s.  w.  Die  Belehnung  ist
zwar  ein  beneficium,  sie  wird  auch  oft  so  genannt
und  das  donum  investiturae  könnte  also  von  der
Belehnung  selbst  erkläret  werden;  inzwischen  hält
doch  Schröter")  mit  Recht  diese  Erklärung  für
zu  gezwungen.*)
Tujaz')  u.  a.  m.  versteHotomann, =

hen  unter  dem  dono  investiturae  das  Symbol,
welches  der  Lehnherr  dem  Vasallen  bey  der  Belehnungshandlung
  einzuhändigen  pflegte.  Diese  Auslegung ¬
  scheint  auch  die  annehmiichste  zu  seyn.  Die
Belehnungen  geschahen  in  alten  Zeiten  öffentlich,
und  unter  den  Feyerlichkeiten  derselben  war  es  üblich, ¬
  gewisse  Symbole  zu  gebrauchen,  um  damit
theils  die  Uebergabe  der  Sache,  theils  die  Ehrerbietigkeit ¬
  des  Vasallen  gegen  den  Lehnherrn  zu  bezeichnen. ¬
  Das  sinnbildliche  Verfahren,  welches
dabey  beobachtet  wurde,  richtete  sich  sowohl  nach
der  Denkungsart  der  Zeiten,  als  nach  der  Würde
und  dem  Ansehn  des  Lehnherrn  und  Vasallen.
Fahnen,  Stab,  Ring,  Schwerter,  Scepter,  |  |
Schild,  Helm,  Lanze,  3)  Becher  *)  und  dergleichen ¬
  waren  die  gewöhnlichen  und  vorzüglichsten
Sym-
            
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