Volltext : System des Preussischen Rechts, mit Hinsicht des in Deutschland geltenden gemeinen Rechts (Theil 2)

v.  d.  testamentarischen  u.  vertragsm.  Lehnserbf.  603
§.  1012.
Die  Abkömmlinge  eines  Vasallen  sind  verbunden, ¬
  die  Verfügungen  ihres  Vaters,  wenn  sie
dessen  Erben  geworden  sind,  anzuerkennen,
und  sie  können  sich  von  der  Vertretungsverbindlichkeit -
  durch  den  Einwand  des  Rechts  des
Inventarii  nicht  befreyen  *).  Doch  ist  ein  Vater ¬
  aus  eben  den  Gründen,  aus  welchen  er
seinem  Sohn  den  Pflichttheil  entziehen  kann,
berechtigt,  denselben  für  seine  Person  von  dem
Besitze  und  dem  Genusse  des  Lehns  auszuschliefsen ¬
  und  auf  den  blossen  aus  den  Einkünften
des  Lehns  ihm  zu  reichenden  Unterhalt  einzuschränken6). ¬

In  allen  Fällen  kann  der  Vater  die  Art
der  Theilung  unter  seinen  Söhnen,  um  Streitigkeiten ¬
  unter  ihnen  zu  vermeiden,  gültig  anordnen, ¬
  er  kann  also  bestimmen,  welcher  unter
mehrern  zum  wirklichen  Besitzer  des  Lehns  mit
gleichem  Rechte  berufenen  Söhnen  das  Lehnsgut ¬
  selbst  erhalten  und  seine  Brüder  abfinden
soll  c).
a)  §.  266.  267.  281.  §.  284.  Andere  Agnaten  und
Mitbelehnte  aber  sind  nicht  verbunden,  die  leztwilligen ¬
  Verordnungen  des  Lehnsherrn  anzunehmen,  wobey ¬
  sie  nicht  zugezogen  worden  sind.
b)  §.  284.
e)  §.  285  —  287.
§.  1013.
            
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