Volltext : Civilistische Erörterungen (1)

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in  öffentlichen  Flüssen  außer  der
Elbe  und  Mulde  sich  aufwerfen,
überhaupt  und  ohne  alle  Ausnahme
unter  die  landesherrlichen  Hoheitsrechte ¬
  gehöre?  einigen  Bedenklichkeiten  unterworfen. =

Verschiedene  Rechtslehrer*)  bejahen  die  aufgeworfene =
  Frage  vermöge  eines  Rescripts  vom
Jahre  1676.  8),  welches  so  lautet:  Wir  haben
aus  dem  des  Amts=Gleitsmanns  eingegebenen =
  unterthaͤnigsten  Memorial  ersehen,  was
du  wegen  derjenigen  neuen  Anlagen,  oder
sogenannten  Jnsuln,  welche  sich  im  MuldenStrohm ¬
  ereignen,  sonderlich  aber  eine  die
vorjetzo  von  etlichen  Aeckern  Graß  sich
angeleget  haben  solle,  in  Unterthaͤnigkeit
berichtet,  und  vor  gnäͤdigste  Verordnung
gebethen.  Nachdem  nun  Unsre  in  Gott  ruhende ¬

f)  Carpzouius  l.  l.  def.  12.  13.  Müller  l.  l.  p.  8.  Winckler -
  ad  Bergeri  oecon.  iur.  Lib.  II.  tit.  II.  thes.  15.  Schott
1.  l.  §.  17.  p.  248.  Schaumburg  Einleit.  zum  Sächsischen =
  Rechte,  Th.  III.  Sect.  I.  exercit.  II.  §.  15.  16.  S.
736.  f.
g)  Cod.  Aug.  Tom.  II.  p.  23.
            
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