Volltext : Civilistische Erörterungen (1)

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o.  Der  Gesetzgeber ¬
  will  durch  den  beobachteten  Unterschied  zu
erkennen  geben,  daß  seine  Verordnung  nicht  nur
für  solche  minderjaͤhrige  Personen,  welche  das
Privilegium  bereits  erhalten  hatten,  verbindlich
seyn,  sondern  auch  auf  diejenigen,  denen  dasselbe
erst  in  der  Folge,  u  a,  ertheilet  werden
wuͤrde,  sich  mit  erstrecken  solle.
Jn  der  L.  4.  C.
de  Praepos.  sacr.  cubic.  kommt  das  Verbum  merere
im  Prateritum  des  Indicativs  und  Conjunctivs
der  naͤmlichen  Bedeutung  nach  vor,  wenn  es  daselbst ¬
  heißt:  Iubemus,  omnes,  qui,  vel  iam  in
sacrum  cubiculum  cuiuspiam  liberalitate  donati,
alioue  titulo  dati,  vel  dandi,  principalibus  obsequiis ¬
  inhaerere,  vel  ante  meruerVnt,  vel  postea
meruerInt,  licet  nulla  interueniente  scriptura,
nulla  confectione  gestorum,  postquam  deuotissimis ¬
  cubiculariis  fuerint  sociati,  ad  conditionem ¬
  libertatis  ingenuitatisque  rapiantur.  Hatte
Schroͤder  aus  dieser  Stelle,  wo  die  ganze
Sache  vollends  wegen  des  neben  rò  meruerint
stehenden  Wortes:  postea,  nicht  den  mindesten
Zweifel
            
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