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steht, als Nebensache erscheint. Zu diesen Nebensachen gehören
besonders die Zubehörungen oder Pertinenzien und die
Früchte. Zubehör oder Pertinenz ist eine jede Sache, die,
wenngleich sie für sich bestehen und selbstständig Gegenstand von
Rechten sein kann, doch mit einer andern Sache juristisch dauernd
verbunden und ausschließlich zu deren Nutzen bestimmt ist, so
lange diese Verbindung und Bestimmung dauert. Hierin ist angedeutet, ¬
daß Hauptsache und Pertinenz denselben Eigenthümer haben
müssen. Ist diese Verbindung eine natürliche, dann ist die verbundene ¬
Sache ein Bestandtheil der andern, wie z. B. die Zweige
und Blätter nicht Zubehörungen, sondern Theile des Baumes sind.
Ist die Verbindung und Bestimmung keine dauernde, dann ist
die, wenn auch zum ausschließlichen Nutzen einer andern angeschaffte
Sache dennoch nicht Zubehör derselben, z. B. die vom Miether für
die Zeit seines Contractes eingesetzten luftdichten Ofenthüren; ist
die Sache nicht ausschließlich für den Dienst der Hauptsache bestimmt, ¬
sondern hat sie eine selbstständige Bestimmung, dann ist sie
nicht Pertinenz, so nicht das zum Verkauf bestimmte Getraide,
während das Saatgetraide sowohl, als das für die Wirthschaft bestimmte ¬
Getraide Pertinenz des Guts ist; ist die Sache zwar schon
angeschafft, aber ihrer Bestimmung noch nicht übergeben, dann ist
sie auch noch nicht Pertinenz, z. B. die für einen Weinberg bestimmten, ¬
aber noch nicht eingeschlagenen Pfähle; ist endlich die
Verbindung wieder aufgehoben und die Sache von der Hauptsache
fortgenommen, dann hört die Pertinenzqualität auf. Die Frage,
was Zubehör einer Sache sei, wird besonders wichtig bei Veräußerung
der Sache, indem der Contract über die Hauptsache sich auch auf
alle Zubehörungen derselben erstreckt, aber nicht auf diejenigen Sachen, ¬
welche, wenngleich sie sich auf, in oder bei der Hauptsache befinden, ¬
doch nicht als Zubehörungen derselben betrachtet werden
können. Für die Pertinenzqualität einer Sache hat das deutsche
Recht die Regel aufgestellt: Alles, was erd=, band=, wand=, mauerniet= ¬
und nagelfest ist, ist Zubehör der Hauptsache. Doch stellt diese
Regel nur eine Rechtsvermuthung auf, indem sie durch Privatwillkür