Volltext : Häberlin, Carl Franz Wolff Jérôme: Lehrbuch des Landwirthschaftsrechts

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steht,  als  Nebensache  erscheint.  Zu  diesen  Nebensachen  gehören
besonders  die  Zubehörungen  oder  Pertinenzien  und  die
Früchte.  Zubehör  oder  Pertinenz  ist  eine  jede  Sache,  die,
wenngleich  sie  für  sich  bestehen  und  selbstständig  Gegenstand  von
Rechten  sein  kann,  doch  mit  einer  andern  Sache  juristisch  dauernd
verbunden  und  ausschließlich  zu  deren  Nutzen  bestimmt  ist,  so
lange  diese  Verbindung  und  Bestimmung  dauert.  Hierin  ist  angedeutet, ¬
  daß  Hauptsache  und  Pertinenz  denselben  Eigenthümer  haben
müssen.  Ist  diese  Verbindung  eine  natürliche,  dann  ist  die  verbundene ¬
  Sache  ein  Bestandtheil  der  andern,  wie  z.  B.  die  Zweige
und  Blätter  nicht  Zubehörungen,  sondern  Theile  des  Baumes  sind.
Ist  die  Verbindung  und  Bestimmung  keine  dauernde,  dann  ist
die,  wenn  auch  zum  ausschließlichen  Nutzen  einer  andern  angeschaffte
Sache  dennoch  nicht  Zubehör  derselben,  z.  B.  die  vom  Miether  für
die  Zeit  seines  Contractes  eingesetzten  luftdichten  Ofenthüren;  ist
die  Sache  nicht  ausschließlich  für  den  Dienst  der  Hauptsache  bestimmt, ¬
  sondern  hat  sie  eine  selbstständige  Bestimmung,  dann  ist  sie
nicht  Pertinenz,  so  nicht  das  zum  Verkauf  bestimmte  Getraide,
während  das  Saatgetraide  sowohl,  als  das  für  die  Wirthschaft  bestimmte ¬
  Getraide  Pertinenz  des  Guts  ist;  ist  die  Sache  zwar  schon
angeschafft,  aber  ihrer  Bestimmung  noch  nicht  übergeben,  dann  ist
sie  auch  noch  nicht  Pertinenz,  z.  B.  die  für  einen  Weinberg  bestimmten, ¬
  aber  noch  nicht  eingeschlagenen  Pfähle;  ist  endlich  die
Verbindung  wieder  aufgehoben  und  die  Sache  von  der  Hauptsache
fortgenommen,  dann  hört  die  Pertinenzqualität  auf.  Die  Frage,
was  Zubehör  einer  Sache  sei,  wird  besonders  wichtig  bei  Veräußerung
der  Sache,  indem  der  Contract  über  die  Hauptsache  sich  auch  auf
alle  Zubehörungen  derselben  erstreckt,  aber  nicht  auf  diejenigen  Sachen, ¬
  welche,  wenngleich  sie  sich  auf,  in  oder  bei  der  Hauptsache  befinden, ¬
  doch  nicht  als  Zubehörungen  derselben  betrachtet  werden
können.  Für  die  Pertinenzqualität  einer  Sache  hat  das  deutsche
Recht  die  Regel  aufgestellt:  Alles,  was  erd=,  band=,  wand=,  mauerniet= ¬
  und  nagelfest  ist,  ist  Zubehör  der  Hauptsache.  Doch  stellt  diese
Regel  nur  eine  Rechtsvermuthung  auf,  indem  sie  durch  Privatwillkür
            
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