Inhaltsverzeichnis : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

§  10.  Die  ersten  Maßregeln  zum  Schutz  des  Mündels  rc.
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fundenen  Gegenstände  aufzunehmen.  In  allen  Fällen  ist  das  Protokoll
nach  Fertigstellung  zu  verlesen  und  binnen  20  Tagen  einzuregistriren
(Art.  20  Ges.  v.  22.  Frimaire  VII).
Nach  Beendigung  der  Siegelanlage  nimmt  der  Gerichtsschreiber
die  Schlüssel  zu  den  versiegelten  Räumen  und  Behältnissen  an  sich,
während  der  Amtsrichter  persönlich  das  Siegel  in  seinen  Gewahrsam
zu  nehmen  hat  (Art.  908,  915  C.  de  pr.).  Amtsrichter  und
Gerichtsschreiber  dürfen  bei  Strafe  einstweiliger  Amtsenthebung  bis
zur  Siegelabnahme  die  Wohnung,  in  welcher  die  Siegel  angelegt
sind,  nicht  betreten,  es  sei  denn,  daß  sie  aus  triftigen  Gründen  darum
ersucht  werden,  oder  daß  es  auch  von  Amtswegen  (z.  B.  in  Folge
Benachrichtigung  durch  den  Siegelhüter,  daß  Siegel  verletzt  sind)
auf  Grund  einer  Verfügung  geschieht,  welche  mit  Gründen  zu  versehen ¬
  ist.
Die  Kosten  der  Siegelanlage  fallen  der  Erbschaft  zur  Last,  nicht
etwa  bei  dem  Vorhandensein  großjähriger  Miterben  allein  den  Minderjährigen, ¬
  derentwegen  sie  angelegt  sind.
Vorsätzliche  und  unbefugte  Verletzung  der  angelegten  Siegel  wird
gemäß  §  136  St.=G.=B.  mit  Gefängniß  bis  zu  6  Monaten,  Verschleppung ¬
  der  versiegelten  oder  dem  Siegelhüter  zur  Bewachung
überwiesenen  Gegenstände  gemäß  §  137  des  Strafgesetzbuches  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.  Letztere  Strafandrohung  bezieht ¬
  sich  natürlich  nicht  auf  den  ordnungsmäßigen  Verbrauch  der
vorhandenen  Lebensmittel,  Futtervorräthe  und  dergl.  oder  den  Verkauf ¬
  von  Waaren  in  einem  Kaufgeschäft  durch  die  dazu  berechtigten
Personen.
Bei  oder  nach  der  Siegelanlage  kann  von  Jedem,  der  ein  Recht
an  der  Erbschaft  glaubhaft  machen  kann,  Einspruch  erhoben  werden.
Es  hat  dies  die  Wirkung,  daß  die  Siegelabnahme  nicht  ohne  Zuziehung ¬
  desselben  erfolgen  darf.  Wird  der  Einspruch  bei  der  Siegelanlage ¬
  erhoben,  so  ist  dies  im  Siegelungsprotokoll  zu  beurkunden
andernfalls  muß  die  Erhebung  des  Einspruchs  durch  Zustellung  einer
bezüglichen  auf  Stempelpapier  geschriebenen  Erklärung  an  den  Gerichtsschreiber ¬
  erfolgen.  Dieser  hat  binnen  4  Tagen  die  Registrirung
der  Einspruchsschrift  zu  veranlassen  und  dieselbe  sodann  zu  dem
Siegelungsprotokoll  zu  nehmen.  In  jedem  Fall  muß  aus  dem  Einspruch ¬
  der  Grund  desselben  ersichtlich  sein,  auch  muß,  insofern  der
Antragsteller  nicht  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  wohnt,  bei  Erhebung
des  Einspruchs  ein  Wohnsitz  innerhalb  dieses  Bezirks  gewählt  werden
            
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