§ 10. Die ersten Maßregeln zum Schutz des Mündels rc.
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fundenen Gegenstände aufzunehmen. In allen Fällen ist das Protokoll
nach Fertigstellung zu verlesen und binnen 20 Tagen einzuregistriren
(Art. 20 Ges. v. 22. Frimaire VII).
Nach Beendigung der Siegelanlage nimmt der Gerichtsschreiber
die Schlüssel zu den versiegelten Räumen und Behältnissen an sich,
während der Amtsrichter persönlich das Siegel in seinen Gewahrsam
zu nehmen hat (Art. 908, 915 C. de pr.). Amtsrichter und
Gerichtsschreiber dürfen bei Strafe einstweiliger Amtsenthebung bis
zur Siegelabnahme die Wohnung, in welcher die Siegel angelegt
sind, nicht betreten, es sei denn, daß sie aus triftigen Gründen darum
ersucht werden, oder daß es auch von Amtswegen (z. B. in Folge
Benachrichtigung durch den Siegelhüter, daß Siegel verletzt sind)
auf Grund einer Verfügung geschieht, welche mit Gründen zu versehen ¬
ist.
Die Kosten der Siegelanlage fallen der Erbschaft zur Last, nicht
etwa bei dem Vorhandensein großjähriger Miterben allein den Minderjährigen, ¬
derentwegen sie angelegt sind.
Vorsätzliche und unbefugte Verletzung der angelegten Siegel wird
gemäß § 136 St.=G.=B. mit Gefängniß bis zu 6 Monaten, Verschleppung ¬
der versiegelten oder dem Siegelhüter zur Bewachung
überwiesenen Gegenstände gemäß § 137 des Strafgesetzbuches mit
Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. Letztere Strafandrohung bezieht ¬
sich natürlich nicht auf den ordnungsmäßigen Verbrauch der
vorhandenen Lebensmittel, Futtervorräthe und dergl. oder den Verkauf ¬
von Waaren in einem Kaufgeschäft durch die dazu berechtigten
Personen.
Bei oder nach der Siegelanlage kann von Jedem, der ein Recht
an der Erbschaft glaubhaft machen kann, Einspruch erhoben werden.
Es hat dies die Wirkung, daß die Siegelabnahme nicht ohne Zuziehung ¬
desselben erfolgen darf. Wird der Einspruch bei der Siegelanlage ¬
erhoben, so ist dies im Siegelungsprotokoll zu beurkunden
andernfalls muß die Erhebung des Einspruchs durch Zustellung einer
bezüglichen auf Stempelpapier geschriebenen Erklärung an den Gerichtsschreiber ¬
erfolgen. Dieser hat binnen 4 Tagen die Registrirung
der Einspruchsschrift zu veranlassen und dieselbe sodann zu dem
Siegelungsprotokoll zu nehmen. In jedem Fall muß aus dem Einspruch ¬
der Grund desselben ersichtlich sein, auch muß, insofern der
Antragsteller nicht im Bezirk des Amtsgerichts wohnt, bei Erhebung
des Einspruchs ein Wohnsitz innerhalb dieses Bezirks gewählt werden