Volltext : Häberlin, Carl Franz Wolff Jérôme: Lehrbuch des Landwirthschaftsrechts

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Dieser  Bedarf  für  Krankenhülfe  steigert  sich  um  den  Betrag,  welcher
für  einen  gewissen  Zeitraum  auch  den  ausgetretenen  Mitgliedern,  worne ¬
  diese  nicht  schon  einer  anderen  Kasse  wieder  angehören,  zu  gewähren ¬
  ist.  Diese  Hülfe  setzt  übrigens  voraus,  daß  der  Bezugsberechtigte
dem  Verband  schon  eine  gewisse  Zeit  angehört  habe.  Durch  freiwillige
Fortentrichtung  der  Beiträge  müßte  jedes  Mitglied  das  Recht  erlangen
können,  die  Krankenhülfe  und  die  Invalidenhülfe  auch  nach  Austritt
aus  einer  kassenpflichtigen  Erwerbsstellung  bis  zum  Uebertritt  in  einen
anderen  Kassenverband  zu  erwerben.
Umgekehrt  mindert  sich  der  Bedarf  durch  die  „Karenzen".  Die
Karenzen  treten  in  zweierlei  Gestalt  auf.  Einmal  so,  daß  der  Anspruch
auf  Krankenhülfe  der  Kasse  erst  bei  wenigstens  xtägiger  Krankheit  oder
für  wenigstens  y  Mark  Krankenkosten  eintritt.  Dann  so,  daß  Erkrankung ¬
  während  der  ersten  Zeit  der  Mitgliedschaft  (4  Wochen,  6  Wochen
u.  s.  w.)  den  Anspruch  auf  Krankenhülfe  oder  doch  jenen  auf  vollen
Krankenlohn  nicht  verschafft,  außer  gegen  etwaige  besondere  Anzahlungen.
Beim  korporativen  Hülfskassenzwang  kann  Karenz  der  letzteren  Art  auf
den  Fall  des  erstmaligen  Beitrittes  zu  einer  Kasse  und  auf  den  Fall
längerer  Unterbrechung  zwischen  der  jetzigen  und  der  letzten  Kassenmitgliedschaft ¬
  eingeschränkt  werden.
Die  eigentlichen  Werkzeuge  der  Hülfeleistung  der  Krankenkasse,
sobald  diese  Unfallselementarverband  geworden  wäre,  würden  die  Hülfskassenpfleger ¬
  darstellen,  welche  theils  einzeln,  theils  im  Kollegium ¬
  (Pflegerausschuß)  thätig  sein  müßten.  Sie  hätten  das  für  die
Hülfskasse  zu  leisten,  was  nach  bewährten  neueren  Organisationen  der
Armenpflege  (Elberfeld!)  die  Armenpfleger  für  die  Armenpflege  leisten.
Die  Hülfskassenpfleger  würden  theils  vom  Plenum,  theils  vom  Verwaltungsausschuß ¬
  der  Kranken-,  theils  von  jenem  der  Invalidenkasse
gewählt  werden  und  könnten  selbst  weitere  Mitglieder  beiwählen,  ohne
Beschränkung  auf  Kassenmitgliedschaft,  Geschlecht  und  Stand.
Die  Pfleger  würden  die  Pflege  überwachen  und  leiten,  hätten  das
Recht  des  Eintrittes  in  die  Wohnung  der  ihnen  in  beschränkter  Zahl
zugewiesenen  Pfleglinge.  Sie  hätten  darauf  zu  sehen,  daß  kein  Mißbrauch ¬
  des  Hülfskassengenusses  durch  Simulation,  keine  Verhehlung  anderweitiger ¬
  Unterstützung,  keine  Reichung  der  Hülfe  über  das  Maß  und
die  Dauer  der  Krankheit  und  Invalidität,  keine  Vergeudung  der  Gaben
stattfinde.  Sie  hätten  das  Recht,  einen  die  Hülfskasse  bedrohenden  leichtfertigen ¬
  Lebenswandel  zu  rügen,  mit  der  Wirkung,  daß  hierauf  eine
Krankenlohn-  und  Pensionskassirung  bis  zu  20  Procent  durch  die  Aufsichtsbehörde ¬
  ausgesprochen  werden  könnte.  Ohne  ihr  Gutachten  könnte
            
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