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Dieser Bedarf für Krankenhülfe steigert sich um den Betrag, welcher
für einen gewissen Zeitraum auch den ausgetretenen Mitgliedern, worne ¬
diese nicht schon einer anderen Kasse wieder angehören, zu gewähren ¬
ist. Diese Hülfe setzt übrigens voraus, daß der Bezugsberechtigte
dem Verband schon eine gewisse Zeit angehört habe. Durch freiwillige
Fortentrichtung der Beiträge müßte jedes Mitglied das Recht erlangen
können, die Krankenhülfe und die Invalidenhülfe auch nach Austritt
aus einer kassenpflichtigen Erwerbsstellung bis zum Uebertritt in einen
anderen Kassenverband zu erwerben.
Umgekehrt mindert sich der Bedarf durch die „Karenzen". Die
Karenzen treten in zweierlei Gestalt auf. Einmal so, daß der Anspruch
auf Krankenhülfe der Kasse erst bei wenigstens xtägiger Krankheit oder
für wenigstens y Mark Krankenkosten eintritt. Dann so, daß Erkrankung ¬
während der ersten Zeit der Mitgliedschaft (4 Wochen, 6 Wochen
u. s. w.) den Anspruch auf Krankenhülfe oder doch jenen auf vollen
Krankenlohn nicht verschafft, außer gegen etwaige besondere Anzahlungen.
Beim korporativen Hülfskassenzwang kann Karenz der letzteren Art auf
den Fall des erstmaligen Beitrittes zu einer Kasse und auf den Fall
längerer Unterbrechung zwischen der jetzigen und der letzten Kassenmitgliedschaft ¬
eingeschränkt werden.
Die eigentlichen Werkzeuge der Hülfeleistung der Krankenkasse,
sobald diese Unfallselementarverband geworden wäre, würden die Hülfskassenpfleger ¬
darstellen, welche theils einzeln, theils im Kollegium ¬
(Pflegerausschuß) thätig sein müßten. Sie hätten das für die
Hülfskasse zu leisten, was nach bewährten neueren Organisationen der
Armenpflege (Elberfeld!) die Armenpfleger für die Armenpflege leisten.
Die Hülfskassenpfleger würden theils vom Plenum, theils vom Verwaltungsausschuß ¬
der Kranken-, theils von jenem der Invalidenkasse
gewählt werden und könnten selbst weitere Mitglieder beiwählen, ohne
Beschränkung auf Kassenmitgliedschaft, Geschlecht und Stand.
Die Pfleger würden die Pflege überwachen und leiten, hätten das
Recht des Eintrittes in die Wohnung der ihnen in beschränkter Zahl
zugewiesenen Pfleglinge. Sie hätten darauf zu sehen, daß kein Mißbrauch ¬
des Hülfskassengenusses durch Simulation, keine Verhehlung anderweitiger ¬
Unterstützung, keine Reichung der Hülfe über das Maß und
die Dauer der Krankheit und Invalidität, keine Vergeudung der Gaben
stattfinde. Sie hätten das Recht, einen die Hülfskasse bedrohenden leichtfertigen ¬
Lebenswandel zu rügen, mit der Wirkung, daß hierauf eine
Krankenlohn- und Pensionskassirung bis zu 20 Procent durch die Aufsichtsbehörde ¬
ausgesprochen werden könnte. Ohne ihr Gutachten könnte