Volltext : Häberlin, Carl Franz Wolff Jérôme: Lehrbuch des Landwirthschaftsrechts

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zu  thun,  oder  von  einem  Andern  zu  verlangen,  daß  er  zu  unserem
Vortheil  etwas  thue  oder  unterlasse.  Ein  solches  Recht  setzt  stets
einen  Rechtssatz  voraus,  durch  welchen  es  begründet  wird,  ein  Subject, ¬
  dem  es  zusteht,  und  ein  Object,  worauf  es  sich  bezieht.  Die
Objecte  oder  Gegenstände  der  Rechte  sind  entweder  Sachen,  Handlungen ¬
  oder  Personen;  die  Personen,  auf  welche  sich  Rechte  beziehen
sind  entweder  Personen  außer  dem  Berechtigten,  oder  solche,  die  in
ihn  übergegangen  sind,  oder  die  eigene  Person.  So  entstehen  fünf
Classen  von  Rechten,  die  zugleich  das  oberste  Princip  für  das  System
des  Privatrechts  abgeben.
1)  Rechte  an  der  eigenen  Person,  d.  i.  das  Recht  der  Persönlichkeit; ¬
  der  Inbegriff  dieser  Rechte  bildet  das  Personenrecht,
welches  hier  zu  übergehen  ist,  da  das,  was  aus  der  Lehre  von  den
Personen  für  den  vorliegenden  Zweck  wichtig  ist,  schon  oben  erörtert
worden,  die  Lehren  des  eigentlichen  Personenrechts  aber  weiter  keine
unmittelbare  Beziehung  zum  Landwirthschaftsrecht  haben.
2)  Rechte  an  Sachen,  d.  h.  solche  Rechte,  welche  dem  Berechtigten ¬
  unmittelbar  an  Sachen  zustehen,  sei  es,  daß  die
Sachen  vollständig  oder  nur  in  gewisser  Beziehung  seiner  Gewalt
unterworfen  sind;  die  Römer  nennen  diese  Rechte  dominium  und
jura  in  re  sc.  aliena,  Eigenthum  und  Rechte  an  fremden  Sachen,
die  Neuern  dingliche  Rechte.  Den  Inbegriff  aller  dinglichen
Rechte  faßt  man  unter  dem  Namen  Sachenrecht  zusammen,
welches  demnach  das  zweite  Buch  im  Systeme  des  Privatrechts
bildet.
3)  Rechte  an  Handlungen,  d.  h.  Rechte,  welche  auf  eine
bestimmte  Handlung  oder  Leistung  einer  besonders  verpflichteten,
nicht  in  der  Gewalt  des  Berechtigten  stehenden  Person  gerichtet  sind;
die  Handlung  selbst  hat  einen  Sachwerth,  d.  i.  sie  läßt  sich  zu  Gelde
anschlagen.  Die  Römer  nennen  diese  Rechte  Obligationes,  die
Neueren  jura  in  personam,  persönliche  Rechte,  oder  auch  Forderungsrechte. ¬
  Das  Obligationenrecht,  als  der  Inbegriff
dieser  Rechte,  bildet  demnach  das  dritte  Buch  im  System.
4)  Rechte  an  Personen  außer  dem  Berechtigten;  dahin  gehören
            
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