Metadaten : Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts (Bd. 4 (1860))

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VIII. Dr. V. Dietzel

dam esse. Atque ideo in specie specialissima intentionem
et animum ad dominium transferendum per tale inscriptum
signum contrahentibus fuisse, probandum foret, Cothmann
consil. III. 40.“ — Marquard p. 448 nu. 63—72 ist auch hier
dürftig. Er unterscheidet das Zeichen als Präsumtion, woneben er
die Ansicht des Lucas de Penna stellt, und das Zeichen beim Kauf,
worin er aber mit Baldus, Salycctus und Stracclm stimmt und
also nur eine quaestio facti sieht. Wenn Marquard nu. 75 schreibt
„hodie quoque, ut haec obiter saltem hic addamus, singula
mercatorum et tribuum collegia22 singulis utuntur signis,"
so möchte man säst glauben, daß der Bericht de signis seu marcis
für ihn wenigstens nicht viel mehr als ein literar-historischeS Interesse
hatte; das scheint gewiß, daß Marquard nur aus Mascard de
prob. I. concl. 91 und II. concl. 1051 geschöpft hat, ohne diesen
zu nennen, und Mascard wieder aus Straccha. Einen selbststän-
digen Werth hat die Compilation des Marquard dllrchauö nicht.
Das Auffetzen des Zeichens beim Kauf hat also weder bei
Höpingk und Marquard, noch bei Straccha die Wirkung der Tra-
dition. Nur in einem Fall weichen sie von Straccha ab: wenn
nämlich Zweien verkauft ist, der erste Käufer als Kaufmann mit
seiner Vkarke gezeichtlet hat, dem Zweiten aber doch tradirt worden,
so soll doch der Erste dem Zweiten Vorgehen, so Höpingk p. 779
nu. 207 und Marquard p. 282 nu. 45—49. Letzterer zieht
auch die dec. rotae Genuae 171 an, in der es heißt: „in
quorum (mercatorum) causis proceditur ut in causis curiarum
ecclesiasticarum, et adeo assimilantur huiusmodi causae,
quod dicet Speculator in titulo de compet. iud. adit. § l versic.
28, quod mercatores dicuntur de foro Ecclesiae.“ Nun hat
die Kirche auch den Vorzug vor dem zweiten Käufer, dem tradirt
22) Er meint die Gilde» und führt beispielsweise vier Lübecker Handels-
gtlden sammt deren Zeichen an, die bekannten Lireulare» (Cirkeler- (Junkers-
Compagnie), die mereatorss schlechthin (Kaufleute-Compagnie), die Scandi-
nenses (Schonenfahrer) und Bergenses (Bergenfahrer). Bergt dazu Wilda,
das Gildenwesen S. 223. 233. 261—63.

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