Volltext : Wilfing, Ferdinand: Grundzüge zur Regulirung des österr. Gewerbewesens

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Jahreszeit  eine  Art  Stillstand  ihres  Gewerbsbetriebes ¬
  herbei,  und  nicht  jeder  ist  darauf  eingerichtet  und  auch
nicht  mit  den  erforderlichen  Geldmitteln  ausgerüstet,  um  auf
Vorrath  zu  arbeiten  und  seine  Erzeugnisse  in  einem  eigenen
Verkaufsgewölbe  in  größerer  Auswahl  auf  dem  Lager  zu  halten;
und  doch  muß  jeder  derselben  auch  während  dieses  Stillstandes
die  Kosten  des  Unterhaltes  seiner  oft  zahlreichen  Familie,  den
Wohnungszins  und  andere  unvorhergesehene  Auslagen  bestreiten,
die  besonders  bei  eingetretenen  Krankheits-  und  Todesfällen  so
beträchtlich  sind,  daß  nicht  nur  das  zurückgelegte  ganze  Ersparniß ¬
  zugesetzt,  sondern  auch  noch  mehrfältig  aufgelaufene  Kosten
für  Aerzte,  Apotheker  rc.  unberichtigt  belassen  werden  müssen.
Nun  tritt  endlich  die  den  angedeuteten  Gewerbsklassen  so  sehr
ersehnte  günstige  Herbst=  und  Wintersaison  ein,  allein
derselben  gehen  auch  neue  Sorgen  und  vermehrte  Auslagen ¬
  zur  Seite;  der  Michaelizins  soll  berichtiget,  das
erforderliche  Winterholz  beigeschafft  und  eine  wärmere
Bekleidung  für  die  schulpflichtigen  Kinder  angefertiget  werden. ¬
  Woher  soll  nun  der  auf  die  eben  bezeichnete  Art  so  schwer
getroffene  Gewerbsmann  die  Mittel  entnehmen,  um  diese
Auslagen  zu  bestreiten  und  die  ihm  nunmehr  zukommenden  Arbeitsbestellungen ¬
  zu  effektuiren?
Man  täuschs  sich  sehr,  wenn  man  von  der  Voraussetzung
ausgeht,  daß  dem  Unglücke  und  einem  so  harten
Bedrängnisse  allseitig  auch  willfährig  und  hilfreich
die  Hand  geboten  wird;  vielmehr  ist  nicht  selten  das  Gepräge
des  Kummers,  das  der  Tiefgebeugte  an  seiner  Stirne  trägt,
Bestimmungsgrund  genug,  um  in  Besorgniß  allfälligen
Verlustes  dessen  flehentliche  Bitte  um  Eröffnung  eines  Kredites ¬
  oder  gar  um  Ertheilung  eines  Gelddarleihens ¬
  unter  den  nichtigsten  Vorwänden  abzulehnen  und
ihn  theilnahmslos  seinem  Geschicke  zu  überlassen.
            
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