Inhaltsverzeichnis : Jellinek, Georg: ¬Ein Verfassungsgerichtshof für Österreich

70
Punkte  erweitert.  Den  Landtagen  würde  übrigens  insofern
auch  ein  Antheil  an  dieser  Verfassungsänderung  zukommen, -
  als  durch  die  Landesordnung  die  Zahl  der
Mitglieder  festzusetzen  wäre,  die  zur  Erhebung  des  Conflictes -
  im  Landtage  berechtigt  sind.
Ich  bin  zu  Ende.  Nicht  wie  bei  Arbeiten,  die  den
gegebenen  Rechtsstoff  geistig  zu  durchdringen  suchen,
kann  zum  Schlüsse  dieser  Abhandlung  das  Resultat  der
Forschung  als  mit  Gewissheit  umkleidet  hingestellt
werden.  Ich  habe  nicht  ein  Seiendes,  sondern  ein  Seinsollendes ¬
  erörtert.  Den  Mächten  des  Staatslebens  ist  es
anheimgestellt,  ob  sie  die  in  diesen  Blättern  aufgestellten
Forderungen  verwirklichen  wollen.  So  kann  ich  nur  mit
dem  Wunsche  schliessen,  dass  im  Kampfe  der  Parteien
die  Stimme  der  leidenschaftslosen  Wissenschaft  sich  Gehör
verschaffe,  der  es  darum  zu  thun  ist,  dass  das  österreichische -
  Verfassungsrecht  nicht  nur  in  Compendien  und
Systemen  sein  Dasein  führe,  sondern  eine  der  grossen,
sittlichen,  staatserhaltenden  Mächte  werde.
—
Druck  von  Gottlieb  Gistel  &  Comp.,  Wien.  I.,  Angustinerstrasse  12.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer