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Punkte erweitert. Den Landtagen würde übrigens insofern
auch ein Antheil an dieser Verfassungsänderung zukommen, -
als durch die Landesordnung die Zahl der
Mitglieder festzusetzen wäre, die zur Erhebung des Conflictes -
im Landtage berechtigt sind.
Ich bin zu Ende. Nicht wie bei Arbeiten, die den
gegebenen Rechtsstoff geistig zu durchdringen suchen,
kann zum Schlüsse dieser Abhandlung das Resultat der
Forschung als mit Gewissheit umkleidet hingestellt
werden. Ich habe nicht ein Seiendes, sondern ein Seinsollendes ¬
erörtert. Den Mächten des Staatslebens ist es
anheimgestellt, ob sie die in diesen Blättern aufgestellten
Forderungen verwirklichen wollen. So kann ich nur mit
dem Wunsche schliessen, dass im Kampfe der Parteien
die Stimme der leidenschaftslosen Wissenschaft sich Gehör
verschaffe, der es darum zu thun ist, dass das österreichische -
Verfassungsrecht nicht nur in Compendien und
Systemen sein Dasein führe, sondern eine der grossen,
sittlichen, staatserhaltenden Mächte werde.
—
Druck von Gottlieb Gistel & Comp., Wien. I., Angustinerstrasse 12.