§. 20. 2. Geschichtlicher Zusammenhang des Landrechts.
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haltenes obsiegliches Urtel eine gänzliche Veränderung in der Lage der
Sache bewirken werde." Die landrechtliche Frist ist mithin ausdrücklich
nicht an die Stelle der Frist bei der querela inofficiosi, sondern an die
Stelle der Frist bei der querela inofficiosi und der Frist bei der querela
nullitatis gesetzt und hat außerdem ihren Grund in Zweckmäßigkeitsrücksichten, ¬
mit denen die besondere Natur der Klage als solcher nichts
zu thun hat, ist also der Frist bei der querela inofficiosi nur scheinbar
ähnlich.
Das ausdrückliche Anerkenntniß des Testaments, welches nach
§. 438 Thl. II. Tit. 2 des Landrechts die Pflichttheilsklage ausschließt,
befeitigt allerdings auch die Querel und ist insofern in der That eine
Gleichheit vorhanden. Dieselbe ist indessen bedeutungslos, weil das Anerkenntniß ¬
die Natur eines ausdrücklichen Verzichts auf die Geltendmachung ¬
des Pflichttheilsrechts hat und ein solcher Verzicht auch der a".
suppletoria entgegenstehen würde (l. 35 §. 2 C. de inoff. test. 3, 28),
die Gleichheit daher auch der a° suppletoria gegenüber vorhanden ist.
Die Vorschrift des §. 439 aber, wonach die bloße Annahme eines
im Testament ausgesetzten Vermächtnisses die Pflichttheilsklage noch nicht
ausschließt, ist nicht blos eine Ausnahme von den bei der Querel geltenden ¬
Grundsätzen, sie ist vielmehr die Wiederholung einer Bestimmung,
die grade so bereits für die a°. suppletoria galt (l. 35 §. 2 C. l. c.)
und ist deshalb eher ein Beweis für die Verwandschaft der Pflichttheilsklage ¬
mit der Ergänzungsklage als für die mit der Querel.
Während sich so für den Anschluß des Rechts auf den Pflichttheil
an das durch die Rescission des Testaments oder der Erbeseinsetzungen
begründete Intestaterbrecht nirgends ein fester Anhalt bietet, lag die
Ausdehnung der actio suppletoria sehr nahe. Bei ihr erschien das
Pflichttheilsrecht frei von jedem Formalismus und lediglich darauf gerichtet, ¬
den nächsten Verwandten einen materiellen Vermögens-Vortheil
zu verschaffen. Sie ließ, so wie es im Landrecht angeordnet ist, das
Testament bestehen und wirkte nur quantitativ auf die letztwilligen Anordnungen ¬
des Erblassers ein. Sie fand statt, wenn dem Pflichttheilsberechtigten ¬
auch nur ein Minimum hinterlassen war, konnte also thatsächlich ¬
fast den ganzen Pflichttheil zum Gegenstande haben und umfaßte
die praktisch wichtigsten Fälle der Pflichttheilsverletzung.
Ihre Ausdehnung lag um so näher, als dieselbe bereits im Römischen ¬
Recht für zwei Fälle von Pflichttheilsberechtigung vorgenommen
und hier unter Beseitigung der Pflicht zur Erbeseinsetzung und des
Rechts auf Rescission des Testaments ein rein persönlicher Anspruch auf