Metadaten : Schultzenstein, Max: Beiträge zur Lehre vom Pflichttheilsrecht

§.  20.  2.  Geschichtlicher  Zusammenhang  des  Landrechts.
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haltenes  obsiegliches  Urtel  eine  gänzliche  Veränderung  in  der  Lage  der
Sache  bewirken  werde."  Die  landrechtliche  Frist  ist  mithin  ausdrücklich
nicht  an  die  Stelle  der  Frist  bei  der  querela  inofficiosi,  sondern  an  die
Stelle  der  Frist  bei  der  querela  inofficiosi  und  der  Frist  bei  der  querela
nullitatis  gesetzt  und  hat  außerdem  ihren  Grund  in  Zweckmäßigkeitsrücksichten, ¬
  mit  denen  die  besondere  Natur  der  Klage  als  solcher  nichts
zu  thun  hat,  ist  also  der  Frist  bei  der  querela  inofficiosi  nur  scheinbar
ähnlich.
Das  ausdrückliche  Anerkenntniß  des  Testaments,  welches  nach
§.  438  Thl.  II.  Tit.  2  des  Landrechts  die  Pflichttheilsklage  ausschließt,
befeitigt  allerdings  auch  die  Querel  und  ist  insofern  in  der  That  eine
Gleichheit  vorhanden.  Dieselbe  ist  indessen  bedeutungslos,  weil  das  Anerkenntniß ¬
  die  Natur  eines  ausdrücklichen  Verzichts  auf  die  Geltendmachung ¬
  des  Pflichttheilsrechts  hat  und  ein  solcher  Verzicht  auch  der  a".
suppletoria  entgegenstehen  würde  (l.  35  §.  2  C.  de  inoff.  test.  3,  28),
die  Gleichheit  daher  auch  der  a°  suppletoria  gegenüber  vorhanden  ist.
Die  Vorschrift  des  §.  439  aber,  wonach  die  bloße  Annahme  eines
im  Testament  ausgesetzten  Vermächtnisses  die  Pflichttheilsklage  noch  nicht
ausschließt,  ist  nicht  blos  eine  Ausnahme  von  den  bei  der  Querel  geltenden ¬
  Grundsätzen,  sie  ist  vielmehr  die  Wiederholung  einer  Bestimmung,
die  grade  so  bereits  für  die  a°.  suppletoria  galt  (l.  35  §.  2  C.  l.  c.)
und  ist  deshalb  eher  ein  Beweis  für  die  Verwandschaft  der  Pflichttheilsklage ¬
  mit  der  Ergänzungsklage  als  für  die  mit  der  Querel.
Während  sich  so  für  den  Anschluß  des  Rechts  auf  den  Pflichttheil
an  das  durch  die  Rescission  des  Testaments  oder  der  Erbeseinsetzungen
begründete  Intestaterbrecht  nirgends  ein  fester  Anhalt  bietet,  lag  die
Ausdehnung  der  actio  suppletoria  sehr  nahe.  Bei  ihr  erschien  das
Pflichttheilsrecht  frei  von  jedem  Formalismus  und  lediglich  darauf  gerichtet, ¬
  den  nächsten  Verwandten  einen  materiellen  Vermögens-Vortheil
zu  verschaffen.  Sie  ließ,  so  wie  es  im  Landrecht  angeordnet  ist,  das
Testament  bestehen  und  wirkte  nur  quantitativ  auf  die  letztwilligen  Anordnungen ¬
  des  Erblassers  ein.  Sie  fand  statt,  wenn  dem  Pflichttheilsberechtigten ¬
  auch  nur  ein  Minimum  hinterlassen  war,  konnte  also  thatsächlich ¬
  fast  den  ganzen  Pflichttheil  zum  Gegenstande  haben  und  umfaßte
die  praktisch  wichtigsten  Fälle  der  Pflichttheilsverletzung.
Ihre  Ausdehnung  lag  um  so  näher,  als  dieselbe  bereits  im  Römischen ¬
  Recht  für  zwei  Fälle  von  Pflichttheilsberechtigung  vorgenommen
und  hier  unter  Beseitigung  der  Pflicht  zur  Erbeseinsetzung  und  des
Rechts  auf  Rescission  des  Testaments  ein  rein  persönlicher  Anspruch  auf
            
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