thumbs : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

Besonderer  Theil.  Erbrecht.
374
zu  haben  1)
;  indessen  werden  ausser  Kindern  doch  nut
Aeltern  genannt  **),  denen  ein  Pflichttheil  gebühre,  und
dieses  Recht  kann,  nach  dem  Geiste  des  jütschen  Erbrechts,  wohl
nicht  auf  andere  aufsteigende  Verwandte  ausgedehnt  werden  22
§.  200
5.  Achtung  des  gesetzlichen  ehelichen  Erbrechts.
Der  germanisch-rechtliche  Satz,  daß  kein  Ehegatte  durch
eine  letzte  Willensverfügung  den  ehelichen  Erbtheil  (s.  g.  portio
statutaria)  des  andern  schmälern  dürfe  *),  ist  auch  bey  uns
der
anerkannt  2).  Doch  hat  nach  lübschem  Rechtes)
Mann  eine  gewisse  Verfügungsfreiheit,  indem  er  seine  Wittwe
entweder  „ihr  bescheiden  Theil"  (doch  nach  Billigkeit)  *)  ge10) ¬
  Z.  B.  gemeinschaftliche  Constitution  v.  20.  Sept.  1632  §.  3.
(Revid.  Landgerichtsord.  IV.  Tit.  22);  R.  v.  3.  Jul.  1744;
Verordn.  v.  18ten  Jun.  1777  §  1.,  v.  22.  Dec.  1786  §.  1;
Pat.  v.  25.  Oct.  1825;  vergl.  schon  Blüting  in  d.  Gl.  z.  B.
I.  Cap.  14.  S.  61;  Falcks  Bemerkg.  über  d.  Quellen  des  vaterl. ¬
  Rechts  im  St.  Mag.  II.  S.  748;  und  Dreyer  de  inaequali -
  masculor,  et  feminar.  successione.  Helmstad.  1744
p.  20.
Angeführtes  R.  v.  1744.
11)
Denn  ein  Pflichttheil  der  Geschwister  wird  nirgends  erwähnt,
12)
auch  hat  die  Anwendung  der  roͤmischen  Bestimmungen  uͤber  diesen ¬
  ihre  Schwierigkeit;  und  die  oben  genannten  stehen  sogar  den
Geschwistern  in  der  gesetzlichen  Erbfolge  nach  [h.  189.
Vergl.
Orsted  im  Haandbog  IV.  S.  537.
1)  Eichhorns  D.  P.  R.  §.  336.
2)  Vergl.  Schraders  Lehrb.  §.  130;  Rechtsfall  in  d.  S.  H.  Anzeigen =
  1784.  (Samml.  IV.  No.  11.)
3)  B.  II.  Tit.  1.  Art.  3.  6.  8.  Steins  Abhandl.  d.  L.  R.  II.
§.  117.  124.  f.  129.  ff.
4)  Vergl.  Mevins  ad  art.  3.  No.  1,  art.  8.  No.  72,  s.  doch
Stein  §.  135.  ff.  145.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer