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Heilkunst befugt und verbunden seyn; zu den bloß manuellen -
chirurgischen Verrichtungen und zur Geburtshülfe
sollen jedoch noch ferner Chirurgen zugelassen werden,
wenn sie sich über die erforderlichen Kenntnisse in der
Anatomie, Physiologie, Heilmittel= und Bandagenlehre,
manuellen Chirurgie und practischen Geburtshülfe gehörig -
ausweisen, sie sind aber zu einer Operation nur in
besonderem Auftrag und unter Aufsicht eines Arztes befugt; -
die hiernach nicht qualificirten Wundärzte gehören
in die Klasse der Bader und zu deren Verrichtungen bloß
das Rasiren, Schröpfen, Aderlassen, Clystiren, Blutigelsetzen, -
Warten bei Kranken und sonstige dergleichen durch
bloße Uebung zu erlangende Fertigkeiten. Um den Apothekern -
die Anschaffung der einzelnen Arzneikörper zu erleichtern, -
soll über deren probemäßige und möglichst billige
Lieferung für sämmtliche Apotheken, die Regierung mit
einer Materialhandlung Uebereinkunft treffen; jedem Landeseinwohner -
steht jedoch frei, sich ausländischer, von
ihrer Landesbehörde approbirter, Aerzte, Chirurgen, Geburtshelfer, -
Thierärzte und Apotheker zu bedienen u. s. w.
Mit diesem Edicte sind zugleich besondere Dienst=Instructionen -
für die Medicinal=Räthe, die
Medicinal=Assistenten, die Apotheker und die
Hebammen erlassen, die durch Inhalt und Form sich
vorzüglich auszeichnen. Referent bedauert, ihren Jnhalt
wegen des beschränkten Raums dieser Blätter nicht ausheben -
zu können. Jn der Gebühren=Taxe für die Medicinal=Räthe -
und Medicinal=Assistenten sind diejenigen
ärztlichen Dienste, welche sie als Staatsdiener gegen
ihren fixen Gehalt unentgeldlich zu leisten haben, von denjenigen, -
welche als zur medicinischen Praxis gehörig ihnen -
besonders zu vergüten sind, genau getrennt und für
letztere die Gebühren, je nachdem der Patient wohlhabend -
oder minder vermögend (d. h. in den 3 ersten Gewerbesteuer -
Klassen befindlich) ist (Arme erhalten die ärztliche -
und wundärztliche Hülfe unentgeldlich), bestimmt
sind; sie betragen z. B. für eine Berathung im Hause
des Arztes mit oder ohne Rezept für Wohlhabende das
erstemal 8, das zweitemal 4 Kreuzer, für Mindervermögende -
die Halbscheid; der erste Besuch des Arztes wird
von jenen mit 14, von diesen mit 7 Kr. honorirt; bei
schriftlicher Berathung für jedes Schreiben des Arztes
resp. 8 und 4 Kreuzer. Durchreisende oder temporär
verweilende Fremde zahlen jedoch das Doppelte aller die
ser Gebühren.
Max-Planck-Institut für