Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 2, H. 2 = Jg. 1818, Apr. - Jun. (1818))

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Heilkunst  befugt  und  verbunden  seyn;  zu  den  bloß  manuellen -
  chirurgischen  Verrichtungen  und  zur  Geburtshülfe
sollen  jedoch  noch  ferner  Chirurgen  zugelassen  werden,
wenn  sie  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse  in  der
Anatomie,  Physiologie,  Heilmittel=  und  Bandagenlehre,
manuellen  Chirurgie  und  practischen  Geburtshülfe  gehörig -
  ausweisen,  sie  sind  aber  zu  einer  Operation  nur  in
besonderem  Auftrag  und  unter  Aufsicht  eines  Arztes  befugt; -
  die  hiernach  nicht  qualificirten  Wundärzte  gehören
in  die  Klasse  der  Bader  und  zu  deren  Verrichtungen  bloß
das  Rasiren,  Schröpfen,  Aderlassen,  Clystiren,  Blutigelsetzen, -
  Warten  bei  Kranken  und  sonstige  dergleichen  durch
bloße  Uebung  zu  erlangende  Fertigkeiten.  Um  den  Apothekern -
  die  Anschaffung  der  einzelnen  Arzneikörper  zu  erleichtern, -
  soll  über  deren  probemäßige  und  möglichst  billige
Lieferung  für  sämmtliche  Apotheken,  die  Regierung  mit
einer  Materialhandlung  Uebereinkunft  treffen;  jedem  Landeseinwohner -
  steht  jedoch  frei,  sich  ausländischer,  von
ihrer  Landesbehörde  approbirter,  Aerzte,  Chirurgen,  Geburtshelfer, -
  Thierärzte  und  Apotheker  zu  bedienen  u.  s.  w.
Mit  diesem  Edicte  sind  zugleich  besondere  Dienst=Instructionen -
  für  die  Medicinal=Räthe,  die
Medicinal=Assistenten,  die  Apotheker  und  die
Hebammen  erlassen,  die  durch  Inhalt  und  Form  sich
vorzüglich  auszeichnen.  Referent  bedauert,  ihren  Jnhalt
wegen  des  beschränkten  Raums  dieser  Blätter  nicht  ausheben -
  zu  können.  Jn  der  Gebühren=Taxe  für  die  Medicinal=Räthe -
  und  Medicinal=Assistenten  sind  diejenigen
ärztlichen  Dienste,  welche  sie  als  Staatsdiener  gegen
ihren  fixen  Gehalt  unentgeldlich  zu  leisten  haben,  von  denjenigen, -
  welche  als  zur  medicinischen  Praxis  gehörig  ihnen -
  besonders  zu  vergüten  sind,  genau  getrennt  und  für
letztere  die  Gebühren,  je  nachdem  der  Patient  wohlhabend -
  oder  minder  vermögend  (d.  h.  in  den  3  ersten  Gewerbesteuer -
  Klassen  befindlich)  ist  (Arme  erhalten  die  ärztliche -
  und  wundärztliche  Hülfe  unentgeldlich),  bestimmt
sind;  sie  betragen  z.  B.  für  eine  Berathung  im  Hause
des  Arztes  mit  oder  ohne  Rezept  für  Wohlhabende  das
erstemal  8,  das  zweitemal  4  Kreuzer,  für  Mindervermögende -
  die  Halbscheid;  der  erste  Besuch  des  Arztes  wird
von  jenen  mit  14,  von  diesen  mit  7  Kr.  honorirt;  bei
schriftlicher  Berathung  für  jedes  Schreiben  des  Arztes
resp.  8  und  4  Kreuzer.  Durchreisende  oder  temporär
verweilende  Fremde  zahlen  jedoch  das  Doppelte  aller  die
ser  Gebühren.
Max-Planck-Institut  für
            
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