Volltext : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

370  Besonderer  Theil.  Erbrecht.  Letztwilliges.
und  weil  die  Bestätigung  das  einzige  wesentliche  Erforderniß
in  dieser  Ruͤcksicht  ist  3).
§.  198.
3.  Persönliche  Fähigkeit  einen  letzten  Willen  zu  machen.
Sie  wird,  in  Ermangelung  besonderer  Gesetze,  da,  wo  das
römische  Recht  gilt,  nach  diesem  beurtheilt.  Die  hiernach
Minderjährigen  zustehende  facultas  testandi  ist  sogar  anerkannt ¬
  (obgleich  unser  Vormundschaftsrecht  den  Unterschied
derselben  von  Unmündigen  sonst  nicht  kennt),  aber  doch  für
das  allzeit  königliche  Holstein  durch  die  Verordnung
vom  21sten  Febr.  1752  beschränkt,  so  daß  vor  dem  sechszehnten ¬
  Jahre,  und  ohne  gerichtliche  Untersuchung  kein  Solcher  irgend ¬
  eine  Verfügung  auf  den  Todesfall  gultig  machen  kann.
Das  dithmarscher  Landrecht  Art.  28.  und  das  eiderstedter ¬
  Th.  II.  Art.  10,  so  wie  das  husumer  Stadtrecht  Th.
II.  Tit.  12.  erfordern  die  Mündigkeit  des  Testators
wohingegen  das  friedrichstädter  Stadtrecht  Th.  II.  Sect.  3.
Tit.  1.  Art.  14.  das  achtzehnte  Jahr  als  Testamentsmündigkeitsalter ¬
  festsetzt.  Sonst  enthalten  diese  Rechte  manche
aus  dem  römischen  genommene  Bestimmung;  besonders  das
letztere,  welches  aber  ganz  allgemein  den  zum  Tode  und  zu
ewigem  Gefängnisse  Verurtheilten,  so  wie  den  Wucherern  und
og  N.  Ret  D.  1.  Bd.  2.  Cap.  14.  §  1.  2.  und  hierzu  Orsteds =
  Haandbog  IV.
3)
S.  Rescript  v.  3.  Jul.  1744.
1)  Zwar  nennen  die  beiden  Landrechte  das  18te  Jahr,  aber  mit  der
Bezeichnung  desselben  als  Mündigkeitsalter,  daher  jenes  nicht
mehr  zu  beachten  ist.  (§.  169.]  Dieß  ist  gegen  Schraders
Lehrbuch  §.  129.  zu  bemerken;  so  wie  gegen  sein  Handbuch  II.
S.  193.  Not.  g:  daß  die  obige  königl.  Verordn.  v.  1752  nicht
mit  fuͤr  das  köoͤnigl.  Dithmarschen  erlassen  worden  ist,  weil  dieses
sein  besonderes  Recht  hat.  S.  Resolution  v.  20.  März  1752.
            
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