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Aus letztem Willen.
Nach dem dithmarscher Landrechte Art. 27 §. 5, dem
eiderstedter Th. II. Art. 9 §. 7. und dem husumer
St. R. Th. II. Tit. 9 darf aber Niemand „unehrlichen
Personen Etwas vermachen.
Uebrigens hatte sich ehemals selbst da, wo das römische
Recht gilt, die letztwillige Verfügungsfreiheit, in Ansehung
der Erbgüter, nicht geltend gemacht*°); welches indessen
jetzt, nach dem Aufhoͤren des Unterschiedes dieser und der
wohlgewonnenen Guͤter, der Fall ist.
§. 197.
2. Allgemeine Bemerkungen über das letztwillige Verfügungsrecht im
Gebiete des altdänischen Rechts.
Obgleich der Gebrauch der Testamente auch hier der Bekanntschaft ¬
mit dem roͤmischen Recht zu n aͤch st zuzuschreiben
ist, so kann dasselbe doch auch in dieser Lehre nur seinen allgemeinsten ¬
Begriffen nach beruͤcksichtigt werden; namentlich sind
die einzelnen für dieses Rechtsverhältniß erlassenen römischen ¬
Gesetze, insofern die Aufnahme der in ihnen enthaltenen =
Grundsäͤtze nicht nachgewiesen werden kann, nicht zu
beachten *). Ein Gleiches gilt selbst von den wichtigsten inneren ¬
Eigenthuͤmlichkeiten der roͤmischen Testamentsform, weil
sie nur auf besonderen Ansichten der Roͤmer beruhen, nicht
aus der Natur des Verhältnisses gefolgert werden können ?),
169, wohl in Folge des Promemoria an d. Gottorfer Obergericht ¬
v. 1. July, in der systemat. Sammlung II. S. 675 —
statt streitig zu lesen: nicht streitig.) S. nach Vogt l. c. p. 26.
S. Schrader Handb. II. §. 34. Lehrb. §. 102.
10)
1) Vergl. Vogt l. c. pag. 35. seq.
2) Z. B. die Unvereinbarkeit der Testaments- und Intestat-Erbfolge, ¬
die Erbeinsetzung. Namentlich beides Dieses wird daher
auch nicht in Daͤnemark beachtet. S. Hurtigkarls Danste
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