Volltext : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

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Aus  letztem  Willen.
Nach  dem  dithmarscher  Landrechte  Art.  27  §.  5,  dem
eiderstedter  Th.  II.  Art.  9  §.  7.  und  dem  husumer
St.  R.  Th.  II.  Tit.  9  darf  aber  Niemand  „unehrlichen
Personen  Etwas  vermachen.
Uebrigens  hatte  sich  ehemals  selbst  da,  wo  das  römische
Recht  gilt,  die  letztwillige  Verfügungsfreiheit,  in  Ansehung
der  Erbgüter,  nicht  geltend  gemacht*°);  welches  indessen
jetzt,  nach  dem  Aufhoͤren  des  Unterschiedes  dieser  und  der
wohlgewonnenen  Guͤter,  der  Fall  ist.
§.  197.
2.  Allgemeine  Bemerkungen  über  das  letztwillige  Verfügungsrecht  im
Gebiete  des  altdänischen  Rechts.
Obgleich  der  Gebrauch  der  Testamente  auch  hier  der  Bekanntschaft ¬
  mit  dem  roͤmischen  Recht  zu  n  aͤch  st  zuzuschreiben
ist,  so  kann  dasselbe  doch  auch  in  dieser  Lehre  nur  seinen  allgemeinsten ¬
  Begriffen  nach  beruͤcksichtigt  werden;  namentlich  sind
die  einzelnen  für  dieses  Rechtsverhältniß  erlassenen  römischen ¬
  Gesetze,  insofern  die  Aufnahme  der  in  ihnen  enthaltenen =
  Grundsäͤtze  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  nicht  zu
beachten  *).  Ein  Gleiches  gilt  selbst  von  den  wichtigsten  inneren ¬
  Eigenthuͤmlichkeiten  der  roͤmischen  Testamentsform,  weil
sie  nur  auf  besonderen  Ansichten  der  Roͤmer  beruhen,  nicht
aus  der  Natur  des  Verhältnisses  gefolgert  werden  können  ?),
169,  wohl  in  Folge  des  Promemoria  an  d.  Gottorfer  Obergericht ¬
  v.  1.  July,  in  der  systemat.  Sammlung  II.  S.  675  —
statt  streitig  zu  lesen:  nicht  streitig.)  S.  nach  Vogt  l.  c.  p.  26.
S.  Schrader  Handb.  II.  §.  34.  Lehrb.  §.  102.
10)
1)  Vergl.  Vogt  l.  c.  pag.  35.  seq.
2)  Z.  B.  die  Unvereinbarkeit  der  Testaments-  und  Intestat-Erbfolge, ¬
  die  Erbeinsetzung.  Namentlich  beides  Dieses  wird  daher
auch  nicht  in  Daͤnemark  beachtet.  S.  Hurtigkarls  Danste
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