Volltext : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

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Besonderer  Theil.  Erbrecht.
anderer  letztwilliger  Verfügungen  in  Ausübung  gekommen?);
in  Schleswig  haben  es  aber  nur  die  römisch-deutschen ¬
  Rechte*)  und  das  nordstrander  Landrecht*)  aufgenommen; =
  wohingegen  es  im  Gebiete  des  altdänischen
Rechts,  in  Gemäßheit  der  noch  immer  geltenden  Grundsätze ¬
  des  jütschen  Lovs  *),  bis  jetzt  nicht  zu  den  allgemeinen ¬
  gesetzlichen  Befugnissen  Jemandes  gehört?).  Hier  bedarf ¬
  daher  jede  letztwillige  Verfügung,  als  Abweichung  vom
Gesetze,  der  Bestätigung  des  Gesetzgebers.  Eine  Ausnahme ¬
  hiervon  machen  nur  schon  nach  dem  Lov:  Seelengabens), ¬
  und  vermöge  späterer  Bevorrechtigung  ritterschaftliche ¬
  Personen?).
3)  Vergl.  Rechtsfall  in  d.  S.  H.  Anzeig.  v.  1817.  (Sammlung
V.  Nr.  32.
4)  Eiderst.  L.  R.  Th.  II.  Art.  8;  Resolut.  v.  21.  April  1731;
Husum.  St.  R.  II.  Tit.  8;  Friedrichst  St.  R.  Th.  II.  S.  3.
Tit.  1.  Die  Städte  Tondern  und  Burg  könnten  wohl  eigentlich, ¬
  vermöge  des  lüb.  Rechts  B.  II.  Tit.  1.  dieselbe  Freiheit
ansprechen;  doch  ist  sie  nicht  mehr  anerkannt.  Vergl.  Schrader ¬
  im  Handbuch  II.  S.  170;  Resolut.  v.  26.  Nov.  1777.
5)  Th.  II.  Art.  22  —  Die  mit  diesem  Landrechte  bewidmeten
Köoge  haben  dieses  Recht  wohl  eben  so  wenig,  als  die  mit  eiderstedtischem; ¬
  welchen  letzeren  es  ausdruͤcklich  abgesprochen  ist  in
der  Verfüg.  1.  (7.)  Octob.  1785.
6)  Die  gesetzliche,  namentlich  die  Verwandten-Erbfolge,  findet  sich
als  nothwendig  vorausgesetzt,  z.  B.  in  B.  I.  Cap.  22,  (vergl.
Blütings  Glosse,  Erbgangsrecht  Cap.  34.  35  und  oben  §.
162)  Cap.  32;  III,  43.  Eine  dieselbe  beschränkende  Gewohnheit, ¬
  welche  die  plattdeutsche  Uebersetzung  (s.  aber  Rosenvinges ¬
  Retshistorie  S.  269)  von  Thord  Degns  Artikeln,
25.  zeigt,  ist  nicht  fest  geworden;  ebenso  ist  die  im  fuͤrstlichen
Antheile  durch  die  Constitut.  v.  3.  Decemb.  1663  eingeführte
Testirungsfreiheit  wieder  zurückgenommen  worden  durch  die
königl.  Verord.  v.  13.  Juny  1729.
Blüting  a.  a.  O.  Schrader  Handb.  II.  S.  167;  Lehrb.
7)
8)  Jüt.  Lov  B.  I.  39;  III.  45.
§.  127.
9)  S.  königl.  Resolution  v.  27.  Juny  1732.  (Samml.  d.  Privil.)
vergl.  Resol.  v.  4.  July  1769  (bey  Schrader  im  Handb.  S.
            
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