Metadaten : Ehrle, Franz: Beiträge zur Geschichte und Reform der Armenpflege

Reformbestrebungen  auf  dem  Gebiete  der  Armenpflege  ec.
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städtischen  Ordonnanzen,  den  Eindruck  einer  von  Oben  herunter  erlassenen
Verfügung;  es  ist  nicht  wie  bei  Ypern  der  einmüthige  Beschluß  der  gesammten ¬
  Bürgerschaft,  die  von  der  Nothwendigkeit  und  den  Vortheilen
der  Reform  durchdrungen,  in  ihrem  christlichen  Sinn  die  Kraft  fühlt,
sie  durchzuführen  und  allen  Hilfsbedürftigen  genügend  zu  helfen,  so  daß
sie  das  Betteln  nicht  mehr  nothwendig  hätten.
Dem  Beispiele  Yperns  folgte  zuerst  das  mächtige  Gent,
indem  es  am  9.  Februar  1534  zur  Ausführung  der  kaiserlichen  Ordonnanz ¬
  von  1531  eine  neue  städtische  Armengesetzgebung  veröffentlichte!.
Am  3.  Januar  1538  erließ  der  Kaiser  für  seine  Residenzstadt  Brüssel
ein  ausführliches  Reglement?,  welches  so  ziemlich  eine  Wiederholung  des
Statutes  von  1531  ist.  Doch  die  oben  berührten  Mängel  beeinträchtigten
den  Erfolg.  Es  mußte  durch  weitere  Ordonnanzen  vom  24.  Januar  1548
und  26.  April  1562  bald  nachgeholfen  werden.  Bei  solchen  socialen
Reformen  bedarf  es  eben  der  Spontaneität  jener  Kreise,  welche  Freud
und  Leid  der  geplanten  Maßnahmen  zu  tragen  haben,  und  dieses  Moment
läßt  sich  durch  Nichts  ersetzen.
Erst  gegen  1562  erhielt  auch  Brügge  jene  Reorganisation  der
Armenpflege,  welche  Vives  ihm  schon  1526  so  dringend  empfohlen  hatte,
Hier  wiederholte  sich  noch  im  verstärkten  Maße  jene  Opposition,  die  wir
schon  1530  in  Ypern  kennen  gelernt  haben.  Bevor  wir  jedoch  auf  eine
genauere  Darstellung  derselben  eingehen  können,  haben  wir  uns  mit  der
Geschichte  der  socialen  Reformbewegung  in  Spanien  bekannt  zu
machen,  welche  selbstverständlich  auf  die  unter  spanischer  Herrschaft
stehenden  Niederlande  eine  Rückwirkung  haben  mußte.  —  Es  ist  freilich ¬
  Alles,  was  wir  über  diesen  Gegenstand  zu  berichten  haben,  einzig
der  officiellen  spanischen  Gesetzessammlung3,  sowie  einem  Gutachten  entnommen, ¬
  welches  der  berühmte  Theologe  Dominicus  Soto  1545  dem
Prinzen  Philipp
nachmaligen  König  Philipp  II.  —  von  Salamanca
aus  übersandte".
Sommaire  van  der  Politie  op  het  faict  van  der  Sustentie  der  Aermen,
S.  einen  Auszug  in  van  der  Meersch  l.  c.  p.  20.
Annal.  Parl.  1854.  Doc.  p.  1315—1319.  Schon  am  1.  März  1534  waren
in  Brüssel  einige  Decrete  erlassen  worden  zur  Durchführung  einiger  Bestimmungen
der  kaiserlichen  Armengesetze  von  1531.
°  Tomo  primero  de  las  Leyes  de  Recopilacion.  Madrid  1775.  1.  1.  tit.  12.
De  los  Romeros  y  peregrinos  y  pobres.  Vergleiche  besonders  die  Vorbemerkungen
vor  ley  6.  t.  1.  p.  110.
Ad  maximum  atque  adeo  clarissimum  Hispaniarum  principem  D.  Phi41 -

            
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