Objekt : Danz, Erich: ¬Die Forderungsüberweisung, Schuldüberweisung und die Verträge zu Gunsten Dritter nach gemeinem Recht

15  3.
Einleitung.
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baupt  ex  professo  davon,  auf  welche  Beife  res  corporales  uub  res
incorvorales  übertragen  werden  können,  und  nachdem  er  gezeigt
hat,  daß  verschiedene  für  die  Uebertragung  von  res  corporales
verweudete  Formen,  nämlich  die  in  iure  cessio  und  mancipatio,
auch  zur  Uebertragung  von  einigen  res  incorporales  verwendbar
sind,  fährt  er  an  dieser  Stelle  fort:  bei  einer  Art  der  res  incorporales, ¬
  bei  den  Obligationen,  sind  diese  Uebertragungsarten
nullo  eorum  modo)  nicht  anwendbar,  bei  ihnen  wird  die  Uebertragung ¬
  durch  Stipulation  oder  durch  Stellvertretung  im  Proceß
erreicht.
Davon,  daß  die  Obligationen  nicht  übertragbar  seien,  ist  in  dieser ¬
  Stelle  nichts  gesagt.  Gajus  müßte  sonst  im  Anfang  der  Stelle
gesagt  haben:  Mittel  zur  Uebertragung  von  Obligationen  giebt  es
nicht,  und  im  weiteren  Verlauf  sofort  die  Mittel  angegeben  haben:
Eine  solche  Inconsequenz  darf  man  aber  Gajus  doch  nicht  zutrauen.
Der  mit  ssed  beginnende  Satz  bildet  den  Gegensatz  zu  dem  mullo
eorum  modos,  d.  h.  mit  den  bisher  geschilderten  Uebertragungsarten ¬
  ließe  sich  die  Obligation  nicht  übertragen,  aber  —  und  nun
werden  die  beiden  anderen  für  die  Obligation  geltenden  Uebertragungsarten ¬
  genannt  —  vermittelst  Novation  und  Stellvertretung ¬
  im  Proceß.
Wenn  ich  Jemanden  frage,  auf  welche  Weise  Waaren  von  einem
Ort  nach  dem  anderen  überführt  werden  können,  und  er  antwortet
mir:  von  Leipzig  nach  Berlin  mittelst  der  Eisenbahn  oder  mittelst  Geschirres; ¬
  von  Bremen  nach  New-York  könne  ich  das  auf  keine  dieser
beiren  genannten  Arten  ausführen  (nullo  eorum  modo  id  efficere
so
possum,  sondern  da  müsse  ich  mich  eines  Schiffes  bedienen,
beißt  das  doch  wahrhaftig  nicht,  es  wäre  unmöglich  Waaren  von
Bremen  nach  New=York  zu  trausportiren!
Mit  Recht  sagt  Gide?  (S.  240)  von  denjenigen,  welche  die
Werte  pobligationes  nihil  eorum  recipiunta  dahin  auffassen,  daß
hierin  die  Unübertragbarkeit  der  Obligationen  ausgesprechen
siege,  »une  telle  traduction,  qu'on  me  permette  de  le  dire,  n'est
rien  moins  qu'un  contre-sens.«
2)  Etudes  sur  la  novation  et  le  transport  de  créunces  en  droit  romain.
Paris  1579.
            
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