Anmerkungen.
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1 Die Vorschrift, daß der Beweis schon in der Klage resp. Klagebeantwortung
angetreten werden muß, ist insofern keine kategorische, als jeder Partei ge
stattet ist, bis zum Erlaß des Beweisresoluts neue Beweismittel in Vor
schlag zu bringen, und sogar während des ganzen Prozesses Eide zuzuschieben.
Wie daher die ursprünglich benannten Beweismittel mit Ausnahme der be
reits vom Gegner angenommenen oder zurückgeschobenen Eide durch spätere
Benennung anderer Beweismittel immer wieder beseitigt werden können, so
führt es auch keine Nichtigkeit mit sich, wenn der erste Richter einmal eine
Klage ohne alle Beweismittel zuläßt, falls nur dieser Mangel in der weitern
Verhandlung gehoben wird, und es könnte daher die Frage entstehen, ob die
Richter nicht wohl daran thäten, wenn sie die Anforderung aufgäben, daß
der Beweis sofort angetreten werden müsse. Allein ein streuges Festhalten
an dieselbe ist meines Erachtens bei dem Stande des heutigen Processes
durchaus nur zu billigen. Denn dieser bietet nirgends sonst eine passende
Gelegenheit für die Benennung von Beweismitteln, sondern solche muß dann
ziemlich tumultuarisch in die andern Verhandlungen hineingepreßt werden
und wird dann häufig genug versäumt. Es kommt wohl vor, namentlich
in den vor dem Einzelrichter verhandelten Processen, daß die Parteien durch
den Erlaß des Beweisresoluts förmlich überrascht werden, indem der Richter
nur die Aufklärung eines einzelnen präjudiciellen Punktes für erheblich hält,
und deßhalb die vollständige Erörterung des sonstigen Sachverhältnisses außer
Augen läßt. Auch liegt ihm nach Aufhebung des alten Instructionsverfah
rens formal genommen gar nicht mehr die Pflicht ob, für Vollständigkeit der
Verhandlungen zu sorgen, und es ist daher auch namentlich in Bagatellsachen
der höheren Instanz unmöglich, die einmal vorhandene Unvollständigkeit zu