Full text: Elvers, Rudolf: ¬Die Nothstände des preußischen Eidesrechtes

Anmerkungen. 
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1 Die Vorschrift, daß der Beweis schon in der Klage resp. Klagebeantwortung 
angetreten werden muß, ist insofern keine kategorische, als jeder Partei ge 
stattet ist, bis zum Erlaß des Beweisresoluts neue Beweismittel in Vor 
schlag zu bringen, und sogar während des ganzen Prozesses Eide zuzuschieben. 
Wie daher die ursprünglich benannten Beweismittel mit Ausnahme der be 
reits vom Gegner angenommenen oder zurückgeschobenen Eide durch spätere 
Benennung anderer Beweismittel immer wieder beseitigt werden können, so 
führt es auch keine Nichtigkeit mit sich, wenn der erste Richter einmal eine 
Klage ohne alle Beweismittel zuläßt, falls nur dieser Mangel in der weitern 
Verhandlung gehoben wird, und es könnte daher die Frage entstehen, ob die 
Richter nicht wohl daran thäten, wenn sie die Anforderung aufgäben, daß 
der Beweis sofort angetreten werden müsse. Allein ein streuges Festhalten 
an dieselbe ist meines Erachtens bei dem Stande des heutigen Processes 
durchaus nur zu billigen. Denn dieser bietet nirgends sonst eine passende 
Gelegenheit für die Benennung von Beweismitteln, sondern solche muß dann 
ziemlich tumultuarisch in die andern Verhandlungen hineingepreßt werden 
und wird dann häufig genug versäumt. Es kommt wohl vor, namentlich 
in den vor dem Einzelrichter verhandelten Processen, daß die Parteien durch 
den Erlaß des Beweisresoluts förmlich überrascht werden, indem der Richter 
nur die Aufklärung eines einzelnen präjudiciellen Punktes für erheblich hält, 
und deßhalb die vollständige Erörterung des sonstigen Sachverhältnisses außer 
Augen läßt. Auch liegt ihm nach Aufhebung des alten Instructionsverfah 
rens formal genommen gar nicht mehr die Pflicht ob, für Vollständigkeit der 
Verhandlungen zu sorgen, und es ist daher auch namentlich in Bagatellsachen 
der höheren Instanz unmöglich, die einmal vorhandene Unvollständigkeit zu
	        
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