Full text: Elvers, Rudolf: ¬Die Nothstände des preußischen Eidesrechtes

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Soll ich noch die Mittel und Wege angeben, welche mir als 
die geeigneten zur Durchführung der vorgeschlagenen Rechtsände 
rungen erscheinen, so glaube ich, daß ein Gesetz von mäßiger 
Stärke dieselben in unser bestehendes Recht einfügen könnte, ohne 
daß die Harmonie des Ganzen dadurch gestört und Unsicherheiten 
und Widersprüche herbeigeführt würden. Ich gehöre freilich nicht 
zu denen, welche die mancherlei Mängel und Nothstände des preu 
ßischen Rechts vermittelst einzelner Novellen zu den vorhandenen 
Gesetzen beseitigen zu können vermeinen, sondern da die Grund 
lagen unserer Gesetzbücher unrichtig sind und ihnen die innere Ein 
heit fehlt, so wird sich auch niemals ein vollendeter und in sich 
einiger Bau aus ihnen heraus entwickeln lassen, und alle Novellen 
werden so wenig ein gesundes Recht schaffen, wie alle Repara 
turen dem Hause kein sicheres Fundament schaffen, welches auf 
sumpfigem Grunde steht. So viele Bedenken auch den modernen 
Codificationen entgegenstehen, (gegen einen der neuern Versuche 
habe ich auch seiner Zeit meine schwache Stimme erheben zu 
— 
müssen geglaubt) 
für uns giebt es keine Wahl; wir müssen 
der ersten Codification die zweite folgen lassen, und wenn es auch 
immer eine zweifelhafte Frage bleibt, wann hierfür der Zeitpunkt 
gekommen ist, so muß es doch das Ziel bleiben, welches nicht aus 
den Augen verloren werden darf. 
Eine Neugestaltung der Gerichtsordnung ist die kleinere und 
bei Weitem leichtere Aufgabe, und ich möchte glauben, daß die 
Preußische Jurisprudenz schon jetzt genug tüchtige und durchgebil 
dete Kräfte besitzt, um diese Arbeit unternehmen und mit Segen 
durchführen zu können. Aber es würde nicht nur die Ausarbei 
tung und dermaleinst die practische Einführung des neuen Gesetz 
buchs bedeutend erschweren und bei den complicirten und mannig 
faltigen Factoren, welche jetzt bei der Gesetzgebung mitwirken 
dessen Zustandekommen möglicher Weise gefährden, wenn man bei
	        
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