Zweiter Theil.
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weichend von den gemeinen Principien der Verjährung nicht auf
ähnliche Rechte, z. B. auf Frohnen, Bannrechte, ausgedehnt
werden 32)
§. 117.
4) Von Verjährung der Lehne 3)
So wie überhaupt Verjährung des Eigenthums sich nich
anders denken laͤßt, als daß es, indem es der eine verliert, auf
den andern übergeht, so ist dieß auch bei Lehnen anzunehmen 394),
da diese eine Art des Eigenthums sind. Die Verjährung eines
Lehns kann aber unter dreierlei Gestalt vorkommen, denn a) entweder ¬
wird dadurch ein Allodialgut in Lehn verwandelt, dafern ¬
einer gegen des andern Erbgut die Verjährungszeit hindurch
die Rechte eines Lehnsherrn oder Vasallen ausgeübt hat 5
oder es geht b) ein schon bestehendes Lehn mittelst Verjaͤhrung
auf einen dritten Besitzer uͤber, es mag nun dieser das dominium
di„als ¬
ein membrum universitatis so lange militiren solle, bis er die
„Ausnahme vom Lehngelde, oder wenigstens dergleichen besondere Qus
„lität, welche praesumtionem exemtionis operiret, dargethan.
Vergl. Kind Quaest. For. T. II. Cap. 62. Ed. II. T. II. Cap. 3. Dt
in dem Gesetze erwähnte Präsumtion ist also blos eine einfache und läßt
den Beweis des Gegentheils zu, daß nemlich gegen gewisse Güter dieses
Recht entweder nie verjährt oder mittelst extinctiver Verjährung wider =
erloschen sey.
59a) Wernher T. I. P. IV. obs. 217. et in suppl. Dieser Rechtslehrer =
bleibt sich jedoch nicht gleich und behauptet, daß, wenn an die
Bauern eine allgemeine Ansagung der Frohnen ergangen und derselben
von ihnen nicht widersprochen worden sey, die von einigen unternommene =
Leistung auch gegen die übrigen eine Verjährung begründe. Die
läuft aber wider den Grundsatz, daß Abweichungen von allgemeinen
Regeln streng anzuwenden sind.
593) Henr. Boceri Diss. de praescr. feudi, in collect. disput
iurid. I. L. Schmid D. de praescr. feudali adquisitiva. Jen. 1758 et
in opusc. IV. Fr. Platner Prol. de iure in feudum ante inveltiluram -
praescriptione quaelito. Lips. 1752.
594) I. G. Bauer Diss. de feudi consolidatione temporaria, in
opusc. T. II. XXXXVIII. §. 26.
595) I. L. Schmid §. 30. 31. 35. et 36.