Volltext : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern römischen Rechts

Zweiter  Theil.
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weichend  von  den  gemeinen  Principien  der  Verjährung  nicht  auf
ähnliche  Rechte,  z.  B.  auf  Frohnen,  Bannrechte,  ausgedehnt
werden  32)
§.  117.
4)  Von  Verjährung  der  Lehne  3)
So  wie  überhaupt  Verjährung  des  Eigenthums  sich  nich
anders  denken  laͤßt,  als  daß  es,  indem  es  der  eine  verliert,  auf
den  andern  übergeht,  so  ist  dieß  auch  bei  Lehnen  anzunehmen  394),
da  diese  eine  Art  des  Eigenthums  sind.  Die  Verjährung  eines
Lehns  kann  aber  unter  dreierlei  Gestalt  vorkommen,  denn  a)  entweder ¬
  wird  dadurch  ein  Allodialgut  in  Lehn  verwandelt,  dafern ¬
  einer  gegen  des  andern  Erbgut  die  Verjährungszeit  hindurch
die  Rechte  eines  Lehnsherrn  oder  Vasallen  ausgeübt  hat  5
oder  es  geht  b)  ein  schon  bestehendes  Lehn  mittelst  Verjaͤhrung
auf  einen  dritten  Besitzer  uͤber,  es  mag  nun  dieser  das  dominium
di„als ¬
  ein  membrum  universitatis  so  lange  militiren  solle,  bis  er  die
„Ausnahme  vom  Lehngelde,  oder  wenigstens  dergleichen  besondere  Qus
„lität,  welche  praesumtionem  exemtionis  operiret,  dargethan.
Vergl.  Kind  Quaest.  For.  T.  II.  Cap.  62.  Ed.  II.  T.  II.  Cap.  3.  Dt
in  dem  Gesetze  erwähnte  Präsumtion  ist  also  blos  eine  einfache  und  läßt
den  Beweis  des  Gegentheils  zu,  daß  nemlich  gegen  gewisse  Güter  dieses
Recht  entweder  nie  verjährt  oder  mittelst  extinctiver  Verjährung  wider =
  erloschen  sey.
59a)  Wernher  T.  I.  P.  IV.  obs.  217.  et  in  suppl.  Dieser  Rechtslehrer =
  bleibt  sich  jedoch  nicht  gleich  und  behauptet,  daß,  wenn  an  die
Bauern  eine  allgemeine  Ansagung  der  Frohnen  ergangen  und  derselben
von  ihnen  nicht  widersprochen  worden  sey,  die  von  einigen  unternommene =
  Leistung  auch  gegen  die  übrigen  eine  Verjährung  begründe.  Die
läuft  aber  wider  den  Grundsatz,  daß  Abweichungen  von  allgemeinen
Regeln  streng  anzuwenden  sind.
593)  Henr.  Boceri  Diss.  de  praescr.  feudi,  in  collect.  disput
iurid.  I.  L.  Schmid  D.  de  praescr.  feudali  adquisitiva.  Jen.  1758  et
in  opusc.  IV.  Fr.  Platner  Prol.  de  iure  in  feudum  ante  inveltiluram -
  praescriptione  quaelito.  Lips.  1752.
594)  I.  G.  Bauer  Diss.  de  feudi  consolidatione  temporaria,  in
opusc.  T.  II.  XXXXVIII.  §.  26.
595)  I.  L.  Schmid  §.  30.  31.  35.  et  36.
            
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