100 2. Der Werth des Quasikontrakts f. Wissenschaft u. Gesetzgebung.
suchung einen Fehlgriff begangen und die Pflicht überkommen
denselben baldmöglichst wieder gut zu machen.
Andere Gesetzbücher dagegen, welche, wie insbesondere das
Preußische Allgemeine Landrecht, ferner das Oesterreichische bürgerliche ¬
Gesetzbuch ec. jenen Fehler mit Bewußtsein vermieden
haben, legen dadurch für den philosophischen Blick und juristischen ¬
Takt ihrer scharfsinnigen Erzeuger beredtes Zeugniß ab
und fordern zur Nachahmung auf.
Dringend wäre darum zu wünschen, daß auch das in Vorbereitung ¬
begriffene Civilgesetzbuch des Deutschen Reichs sich nicht
durch Sachsen, Baiern und Baden, sondern durch Preußens Beispiel ¬
bestimmen ließe und demgemäß den Quasikontrakt als überwundenen ¬
Standpunkt betrachtete, welcher zum Vortheil der
Wissenschaft und ohne Schaden für die Praxis endgültig aufzugeben ¬
wäre.
Könnte diese Schrift zu einem solchen Erfolge auch nur das
Geringste beitragen, so würde ihr außer der inneren Genugthuung, ¬
mit redlicher Mühe für Ermittelung der Wahrheit gekämpft ¬
zu haben, auch noch die Befriedigung zu Theil, an einem
hochwichtigen nationalen Werke ein kleines Stückchen mit gearbeitet ¬
zu haben.
Doch ist nicht anzunehmen, daß jene weisen Männer, welche
an der Spitze der Reichsjustiz stehen, noch erst dieser Schrif
bedürften, um den von der Preußischen Gesetzgebung vor hundert ¬
Jahren vermiedenen Fehler vom Deutschen Reiche fernzuhalten. ¬
Allen Denen aber, welche sich durch den quasikontraktlichen
Schein noch täuschen lassen, Rechtslehrern und Gesetzgebern
möchte die Schrift, das Resultat ihrer Untersuchung zum Schluß
auf einen einzigen Punkt zusammendrängend, mit überzeugender
Kraft zurufen können:
„Fort mit dem Quasikontrakt aus Wissenschaft und Gesetzgebung! ¬