Inhaltsverzeichnis : Ramm, A.: ¬Der Quasikontrakt nach den Quellen und sein Werth für Wissenschaft und Gesetzgebung

100  2.  Der  Werth  des  Quasikontrakts  f.  Wissenschaft  u.  Gesetzgebung.
suchung  einen  Fehlgriff  begangen  und  die  Pflicht  überkommen
denselben  baldmöglichst  wieder  gut  zu  machen.
Andere  Gesetzbücher  dagegen,  welche,  wie  insbesondere  das
Preußische  Allgemeine  Landrecht,  ferner  das  Oesterreichische  bürgerliche ¬
  Gesetzbuch  ec.  jenen  Fehler  mit  Bewußtsein  vermieden
haben,  legen  dadurch  für  den  philosophischen  Blick  und  juristischen ¬
  Takt  ihrer  scharfsinnigen  Erzeuger  beredtes  Zeugniß  ab
und  fordern  zur  Nachahmung  auf.
Dringend  wäre  darum  zu  wünschen,  daß  auch  das  in  Vorbereitung ¬
  begriffene  Civilgesetzbuch  des  Deutschen  Reichs  sich  nicht
durch  Sachsen,  Baiern  und  Baden,  sondern  durch  Preußens  Beispiel ¬
  bestimmen  ließe  und  demgemäß  den  Quasikontrakt  als  überwundenen ¬
  Standpunkt  betrachtete,  welcher  zum  Vortheil  der
Wissenschaft  und  ohne  Schaden  für  die  Praxis  endgültig  aufzugeben ¬
  wäre.
Könnte  diese  Schrift  zu  einem  solchen  Erfolge  auch  nur  das
Geringste  beitragen,  so  würde  ihr  außer  der  inneren  Genugthuung, ¬
  mit  redlicher  Mühe  für  Ermittelung  der  Wahrheit  gekämpft ¬
  zu  haben,  auch  noch  die  Befriedigung  zu  Theil,  an  einem
hochwichtigen  nationalen  Werke  ein  kleines  Stückchen  mit  gearbeitet ¬
  zu  haben.
Doch  ist  nicht  anzunehmen,  daß  jene  weisen  Männer,  welche
an  der  Spitze  der  Reichsjustiz  stehen,  noch  erst  dieser  Schrif
bedürften,  um  den  von  der  Preußischen  Gesetzgebung  vor  hundert ¬
  Jahren  vermiedenen  Fehler  vom  Deutschen  Reiche  fernzuhalten. ¬

Allen  Denen  aber,  welche  sich  durch  den  quasikontraktlichen
Schein  noch  täuschen  lassen,  Rechtslehrern  und  Gesetzgebern
möchte  die  Schrift,  das  Resultat  ihrer  Untersuchung  zum  Schluß
auf  einen  einzigen  Punkt  zusammendrängend,  mit  überzeugender
Kraft  zurufen  können:
„Fort  mit  dem  Quasikontrakt  aus  Wissenschaft  und  Gesetzgebung! ¬

            
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