Inhaltsverzeichnis : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern römischen Rechts

Inhaltsverzeichniß.
XXII
Stellen  aus  Gajus,  Ulpian,  Paulus  und  Callistratus. ¬
  (S.  182-186.)
§.  55.  Resultat.  Zu  den  Sui  gehörten  Kinder.  Die
Frau  des  Erblassers,  welche  in  manu  war,  und  postumi,  zu
welchen  man  auch  diejenigen  rechnete,  bey  welchen  nach  des
Vaters  Tode  cine  causae  probatio  ex  Loge  Aelia  Sentia
oder  ex  SCto  Statt  fand.  Nicht  minder  die  erroris  cansae
probatio.  Desgleichen  derjenige  Sohn,  welcher  nach  dem
Tode  des  Vaters  aus  der  ersten  oder  zweyten  Mancipation
manumittirt  ward.  (S.  186—  193.)
§.  56.  Beurtheilung,  oder  Erörterung  der  Frage,  ob
die  Decemvirs  unter  dem  Namen  suus  heres,  dessen  sie  blos
nebenher  gedenken,  alle  diejenigen  wirklich  begriffen  haben,
welche  in  den  angeführten  Fragmenten  der  römischen  Rechtsgelehrten ¬
  zur  Classe  der  zuorum  heredum  gerechnet  werden?
(S.  194  -  200.)
§.  57.  Machte  das  Gesetz  der  XII.  Tafeln  bey  den  snie
heredibus  einen  Unterschied  des  Geschlechts?  (S.  200-205.)
§.  58.  That  das  Voconische  Gesetz  dem  Intestaterbrecht ¬
  der  Töchter  Eintrag?  Beyläufig  wird  der  diesem  Gesetz ¬
  vorausgegangenen  Lex  Oppia  de  matronarum  cultu  gedacht. =
  (S.  205  -210.)
§.  59.  II.  Wie  succedirten  die  sui  heredes?  (S.  210
—  212.)
§.  60.  Resultat.  Keine  Frauensperson,  auch  kein  siliusfamilias -
  konnte  suos  heredes  hinterlassen.  (S.  212.  u.  213.)
§.  61.  Verlust  und  Wiedererlangung  des  Suitätsrechts.
(S.  213.  u.  214.)
§.  62.  Zweyte  Classe.
Succession  der  Agna.
            
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