Inhaltsverzeichniß.
XXII
Stellen aus Gajus, Ulpian, Paulus und Callistratus. ¬
(S. 182-186.)
§. 55. Resultat. Zu den Sui gehörten Kinder. Die
Frau des Erblassers, welche in manu war, und postumi, zu
welchen man auch diejenigen rechnete, bey welchen nach des
Vaters Tode cine causae probatio ex Loge Aelia Sentia
oder ex SCto Statt fand. Nicht minder die erroris cansae
probatio. Desgleichen derjenige Sohn, welcher nach dem
Tode des Vaters aus der ersten oder zweyten Mancipation
manumittirt ward. (S. 186— 193.)
§. 56. Beurtheilung, oder Erörterung der Frage, ob
die Decemvirs unter dem Namen suus heres, dessen sie blos
nebenher gedenken, alle diejenigen wirklich begriffen haben,
welche in den angeführten Fragmenten der römischen Rechtsgelehrten ¬
zur Classe der zuorum heredum gerechnet werden?
(S. 194 - 200.)
§. 57. Machte das Gesetz der XII. Tafeln bey den snie
heredibus einen Unterschied des Geschlechts? (S. 200-205.)
§. 58. That das Voconische Gesetz dem Intestaterbrecht ¬
der Töchter Eintrag? Beyläufig wird der diesem Gesetz ¬
vorausgegangenen Lex Oppia de matronarum cultu gedacht. =
(S. 205 -210.)
§. 59. II. Wie succedirten die sui heredes? (S. 210
— 212.)
§. 60. Resultat. Keine Frauensperson, auch kein siliusfamilias -
konnte suos heredes hinterlassen. (S. 212. u. 213.)
§. 61. Verlust und Wiedererlangung des Suitätsrechts.
(S. 213. u. 214.)
§. 62. Zweyte Classe.
Succession der Agna.