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Patent-Recht.
selbst zu, indem er den § 38, der die Einfuhr nachgemachter
Gegenstände „zum Zwecke eines gewerbmässigen Verschleisses“
mit Strafe belegt, einen unglücklichen nennt, weil damit „in vielen
Fällen die Wirkung eines Patentes illusorisch“ würde. Der Paragraph -
schliesst nämlich alle direkten Verkäufe patentirter Artikel
an die Consumenten aus. Kastner betont deshalb mit Recht, dass
in solchem Falle „der inländische Patent-Inhaber schutzlos dastehe“
denn er dürfe die nachgemachten Gegenstände nicht einmal auf
dem Transport mit Beschlag belegen lassen. Wie aber Kastner
nun dazu kommt, trotzdem den § 21 zu tadeln, ist schwer zu
begreifen. Es ist hier nur der § 38 zu tadeln, weil er nicht
logisch genug dem § 21 zufolge auch den Gebrauch, die Anwendung, -
mit Strafe belegt. Der Grund wird aber weniger in dem
Mangel an Logik, als in dem Mangel an Erfahrung liegen. Man
hat bei Erlass des österreichischen Gesetzes an diesen Fall wahrscheinlich -
gar nicht gedacht!
In den meisten Ländern ist der Schutz ein vollständiger,
auch die Anwendung ist verboten, d. h. es darf Niemand patentirte
Gegenstände ohne Erlaubniss des Patent-Inhabers einführen, auch
nicht für den eigenen Gebrauch. Kastner ignorirt dies völlig:
trotz seiner obigen Bemerkung plaidirt er doch für Ausschluss
der für persönlichen Gebrauch hestimmten Dinge. Als Beispiel
führt er einen eigenthümlichen Haken an, den an seinem Kasten
anzubringen Niemand verhindert werden sollte! — Weshalb
denn nicht?! Es geschieht damit Niemand ein Unrecht und es
wird Niemand etwas entzogen, was er besass. Will Jemand
den Vortheil geniessen, den ein neuer bisher nicht dagewesener
Gegenstand bietet, so mag er dafür zahlen. Es ist absolut nicht
einzusehen, weshalb er diesen Vortheil umsonst haben sollte!
Weder in England, noch in Frankreich, noch in Amerika haben
sich Nachtheile für die Industrie aus diesem Vorgehen ergeben.
Kastner meint unter Beziehung auf das deutsche Gesetz,
welches nur Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Arbeitgeräthe
und Verfahren vollständig schützt, dass für diese der Schutz berechtigt -
sei, weil Jemand, der sie anwende, in der Regel wisse,