Metadaten : Wirth, Franz: ¬Die Reform der Patent-Gesetzgebung in der Neuzeit

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Patent-Recht.
selbst  zu,  indem  er  den  §  38,  der  die  Einfuhr  nachgemachter
Gegenstände  „zum  Zwecke  eines  gewerbmässigen  Verschleisses“
mit  Strafe  belegt,  einen  unglücklichen  nennt,  weil  damit  „in  vielen
Fällen  die  Wirkung  eines  Patentes  illusorisch“  würde.  Der  Paragraph -
  schliesst  nämlich  alle  direkten  Verkäufe  patentirter  Artikel
an  die  Consumenten  aus.  Kastner  betont  deshalb  mit  Recht,  dass
in  solchem  Falle  „der  inländische  Patent-Inhaber  schutzlos  dastehe“
denn  er  dürfe  die  nachgemachten  Gegenstände  nicht  einmal  auf
dem  Transport  mit  Beschlag  belegen  lassen.  Wie  aber  Kastner
nun  dazu  kommt,  trotzdem  den  §  21  zu  tadeln,  ist  schwer  zu
begreifen.  Es  ist  hier  nur  der  §  38  zu  tadeln,  weil  er  nicht
logisch  genug  dem  §  21  zufolge  auch  den  Gebrauch,  die  Anwendung, -
  mit  Strafe  belegt.  Der  Grund  wird  aber  weniger  in  dem
Mangel  an  Logik,  als  in  dem  Mangel  an  Erfahrung  liegen.  Man
hat  bei  Erlass  des  österreichischen  Gesetzes  an  diesen  Fall  wahrscheinlich -
  gar  nicht  gedacht!
In  den  meisten  Ländern  ist  der  Schutz  ein  vollständiger,
auch  die  Anwendung  ist  verboten,  d.  h.  es  darf  Niemand  patentirte
Gegenstände  ohne  Erlaubniss  des  Patent-Inhabers  einführen,  auch
nicht  für  den  eigenen  Gebrauch.  Kastner  ignorirt  dies  völlig:
trotz  seiner  obigen  Bemerkung  plaidirt  er  doch  für  Ausschluss
der  für  persönlichen  Gebrauch  hestimmten  Dinge.  Als  Beispiel
führt  er  einen  eigenthümlichen  Haken  an,  den  an  seinem  Kasten
anzubringen  Niemand  verhindert  werden  sollte!  —  Weshalb
denn  nicht?!  Es  geschieht  damit  Niemand  ein  Unrecht  und  es
wird  Niemand  etwas  entzogen,  was  er  besass.  Will  Jemand
den  Vortheil  geniessen,  den  ein  neuer  bisher  nicht  dagewesener
Gegenstand  bietet,  so  mag  er  dafür  zahlen.  Es  ist  absolut  nicht
einzusehen,  weshalb  er  diesen  Vortheil  umsonst  haben  sollte!
Weder  in  England,  noch  in  Frankreich,  noch  in  Amerika  haben
sich  Nachtheile  für  die  Industrie  aus  diesem  Vorgehen  ergeben.
Kastner  meint  unter  Beziehung  auf  das  deutsche  Gesetz,
welches  nur  Maschinen,  Vorrichtungen,  Werkzeuge,  Arbeitgeräthe
und  Verfahren  vollständig  schützt,  dass  für  diese  der  Schutz  berechtigt -
  sei,  weil  Jemand,  der  sie  anwende,  in  der  Regel  wisse,
            
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