XLII
Inhaltsverzeichniß.
sessorischen Schutz des frühern Besitzers gewährt l. 11 eod.
durch Erstreckung des Unde vi gegen den clam occupans
S. 692f.
L. 12 pr. Cod. de adq. et ret. poss. 7, 32 entscheidet
11.
lediglich die Streitfrage, ob der Besitz bei dauerndem Abzuge
des Detentors aufhöre, in verneinendem Sinne, gewährt aber
nicht das Unde vi gegen den Occupanten, dem der Detentor
den Besitz zugängig gemacht hat S. 694--696.
Ergebniß S. 696f. Verschmelzung der Klage de vi armata
12.
mit derjenigen de vi non armata S. 697f. Umwandlung der
interdicta de vi im Abendlande N. 86 S. 697 f.
13.
Processuale Aenderungen der spätern Kaiserzeit hinsichtlich der
Besitzklagen. Zuständigkeit des forum rei sitae. L. un. Cod.
ubi de poss. 3, 16 S. 698f. Appellation ohne Suspensiveffect. -
L. un. Cod. Theod. si de momento 11, 37 S. 699.
Iusiurandum Zenonianum. L. 9 Cod. h. t. S. 700.
§. 1855.
2. Spätere Entwickelung der interdicta retinendae
possessionis. S. 700—710.
1. Die actiones ex causa prohibitorischer Interdicte gehen, wie
diese Interdicte selbst, auf ein Verbot. So auch die Klagen
ex causa der interdicta retinendae possessionis S. 700 f.
Diese sind noch bei Justinian doppelseitig S. 701f. Die
Durchführung der Doppelseitigkeit erfordert die Behauptung
einer vis adversus edictum facta nicht S.701 f. Verschwunden
sind die Doppelsponsionen und die fructus licitatio S. 702.
Der doppelseitige Streit ist kein praeiudicium, sondern eine
auf Condemnation abzielende Klage S. 702.
2.
Die Voraussetzungen für die Klage ex causa des Uti possidetis ¬
sind dieselben geblieben S. 702f. Die Klage des
Nichtbesitzers gegen den vitio a se possidens verjährt jedoch
in 30 Jahren S. 703. Die in 1. 1 pr. D. uti poss. 43, 17
vorgeschriebene Beschränkung der Klage auf ein Jahr betrifft
die Beseitigung einer den Besitz des Klägers störenden
Aenderung auf seinem Grundstücke S. 703f. Macht der Beklagte ¬
keinen Anspruch auf den Besitz, so wird die Klage ohne
weiteres zur einseitigen S. 704. In diesem Falle kann der
Beklagte die exceptio vitiosae possessionis nicht gebrauchen
S. 704. Nach 1. 7 Cod. unde vi 8, 4 ist auch bei der Klage