Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

XLII
Inhaltsverzeichniß.
sessorischen  Schutz  des  frühern  Besitzers  gewährt  l.  11  eod.
durch  Erstreckung  des  Unde  vi  gegen  den  clam  occupans
S.  692f.
L.  12  pr.  Cod.  de  adq.  et  ret.  poss.  7,  32  entscheidet
11.
lediglich  die  Streitfrage,  ob  der  Besitz  bei  dauerndem  Abzuge
des  Detentors  aufhöre,  in  verneinendem  Sinne,  gewährt  aber
nicht  das  Unde  vi  gegen  den  Occupanten,  dem  der  Detentor
den  Besitz  zugängig  gemacht  hat  S.  694--696.
Ergebniß  S.  696f.  Verschmelzung  der  Klage  de  vi  armata
12.
mit  derjenigen  de  vi  non  armata  S.  697f.  Umwandlung  der
interdicta  de  vi  im  Abendlande  N.  86  S.  697  f.
13.
Processuale  Aenderungen  der  spätern  Kaiserzeit  hinsichtlich  der
Besitzklagen.  Zuständigkeit  des  forum  rei  sitae.  L.  un.  Cod.
ubi  de  poss.  3,  16  S.  698f.  Appellation  ohne  Suspensiveffect. -
  L.  un.  Cod.  Theod.  si  de  momento  11,  37  S.  699.
Iusiurandum  Zenonianum.  L.  9  Cod.  h.  t.  S.  700.
§.  1855.
2.  Spätere  Entwickelung  der  interdicta  retinendae
possessionis.  S.  700—710.
1.  Die  actiones  ex  causa  prohibitorischer  Interdicte  gehen,  wie
diese  Interdicte  selbst,  auf  ein  Verbot.  So  auch  die  Klagen
ex  causa  der  interdicta  retinendae  possessionis  S.  700  f.
Diese  sind  noch  bei  Justinian  doppelseitig  S.  701f.  Die
Durchführung  der  Doppelseitigkeit  erfordert  die  Behauptung
einer  vis  adversus  edictum  facta  nicht  S.701  f.  Verschwunden
sind  die  Doppelsponsionen  und  die  fructus  licitatio  S.  702.
Der  doppelseitige  Streit  ist  kein  praeiudicium,  sondern  eine
auf  Condemnation  abzielende  Klage  S.  702.
2.
Die  Voraussetzungen  für  die  Klage  ex  causa  des  Uti  possidetis ¬
  sind  dieselben  geblieben  S.  702f.  Die  Klage  des
Nichtbesitzers  gegen  den  vitio  a  se  possidens  verjährt  jedoch
in  30  Jahren  S.  703.  Die  in  1.  1  pr.  D.  uti  poss.  43,  17
vorgeschriebene  Beschränkung  der  Klage  auf  ein  Jahr  betrifft
die  Beseitigung  einer  den  Besitz  des  Klägers  störenden
Aenderung  auf  seinem  Grundstücke  S.  703f.  Macht  der  Beklagte ¬
  keinen  Anspruch  auf  den  Besitz,  so  wird  die  Klage  ohne
weiteres  zur  einseitigen  S.  704.  In  diesem  Falle  kann  der
Beklagte  die  exceptio  vitiosae  possessionis  nicht  gebrauchen
S.  704.  Nach  1.  7  Cod.  unde  vi  8,  4  ist  auch  bei  der  Klage
            
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