Objekt : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (3)

21.

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Von  den  Handelsgesellschaften.
1.  Ein  ins  Interesse  gezogener  Handelsgehülfe  ist  kein
Gesellschafter.  Rouen.  S.  12.  2.  34.  L.  30.  349.  —  C.  H.
Vw.  Paris  S.  31.  1.  249.
s.  Art.  1984.  Nr.  2.  C.  c.
2.  Eine  Handels=Niederlassung,  welche  im  Besitze  einer
Handlungs=Firma  und  irgend  eines  Handlungs=Schildes  int
kann  begehren,  daß  eine  neuere  Niederlassung  gleicher  Gattung
die  Firma  und  das  Schild  ändere,  welche  zu  Verwechselungen  Anlaß =
  geben  könnten:  zumal  wenn  die  Gleichförmigkeit  des  Schildes =
  schon  Mißverständnisse  und  Uneinigkeit  zwischen  den  beiden
Handelsniederlassungen  verursacht  haben  sollte.  Aix.  S.  21.
2.  222.  —  Poitiers.  J.  19.  S.  1834.  2.  253.  —  Rion.
Ebend.  280.
s.  Art.  544.  Nro.  21.  22.  C.  c.
(3)  Daraus,  daß  ein  Gewerbsgehülfe  mehrere  Jahr
hindurch  bei  einem  Fabrikanten  in  Arbeit  gestanden,  und
sein
Gewerbe  erlernt  hat,  folgt  nicht,  daß  er  hierdurch  allein  schon
und
das  Recht  erlangt  habe,  sich  dessen  Zögling  zu  nennen,
füh
auf  seinem  Schild  oder  in  seiner  Adresse  diesen  Namen  zu
ren.  Paris.  J.  19.  S.  1834.  2.  261.
(4)  Der  Name  oder  Titek,  unter  welchem  der  Vater
ein  Handelsgeschäft  geführt  hat,  ist  ein  Eigenthum  seines
Sohnes  und  Erbfolgers.  —  Es  ist  folglich  eine  Beeinträchtigung
dieses  Eigenthums,  wenn  ein  Neffe  Behufs  des  nämliche
Handelsgeschäftes  einen  Schild  wählt,  auf  welchem  der  Name
seines  Oheims  mit  dem  seinigen  auf  eine  Art  verbunden  ist,
wodurch  die  Käufer  getäuscht  werden  können.  Ebend.  262.*)
Der  Käufer  eines  Handelshauses  ist  nicht  besugt.
zu  verlangen,  daß  der  Schwiegersohn  seines  Verkäufers  nicht
länger  seinem  Namen  den  Namen  seines  Schwiegervaters  beisetzen =
  dürfe,  wenn  er  gleich  die  nämliche  Gattung  von  Handelsgeschäften ¬
  betreibt,  zumal  wenn  der  Schwiegersohn  diesen  Namen =
  bereits  vor  dem  Verkaufe  führte,  und  der  Käufer  denselben =
  bei  verschiedenen  Gelegenheiten  ihm  selbst  beigelegt  hatte.
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Paris  J.  19.  S.  1835.  2.  235.
(6)  Die  Nachfolger  einer  Handelsgesellschaft  sind  nicht
berechtigt,  den  in  der  Firma  enthaltenen  Namen  eines  Theilhabers =
  dieser  Gesellschaft  beizubehalten,  wenn  derselbe  gestorben =
  oder  ausgetreten  ist.  C.  H.  Colmar.  S.  38.  1.  304.
(Laukhard  III.  315.)
Zum  Handlungsnamen  dürfen  nur  die  Namen  sammtverbindlicher =
  Gesellschafter  gewählt  werden.  Horson  I.  20—2J.
*)  Laukhard  III.  S.  315.
*)  Locré  XI.  19.  95.
            
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