—
sung gerüttelt. Das Edikt über die Einführung einer allgemeinen ¬
Gewerbesteuer vom 28. October 1810 — Ges. Samml. S.
79 — hob die alten Verhältnisse auf. Um „die Befreiung der
Gewerbe von ihren drückendsten Fesseln" herbeizuführen, und die
„beim Anfange der Reorganisation des Staats zugesicherte vollkommene ¬
Gewerbefreiheit" zu gewähren, wurde nun als allgemeiner ¬
oberster Grundsatz aufgestellt:
(§. 16.) „Ein Gewerbeschein gibt Demjenigen, auf den er
lautet, das Recht, im ganzen Umfange des Staats
das in demselben benannte Gewerbe zu treiben."
(§. 17.) „Keiner Korporation und keinem Einzelnen steht
hingegen ein Widerspruchsrecht zu."
Ergänzend verordnete sodann das Gesetz über die polizeilichen ¬
Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811 — Gesetzsamml. ¬
S. 263:
„Wer bisher nicht zünftig war, kann auf Grund sei(§. ¬
6.)
nes Gewerbescheins jedes Gewerbe treiben, ohne deshalb
genöthigt zu sein, irgend einer Zunft beizutreten."
Er ist demungeachtet auch berechtigt, Lehrlinge und
(§. 7.
Gehülfen anzunehmen."
(§. 14.) Wer bisher zünftig war, darf dem Zunftverbande
zu jeder Zeit entsagen.
Diese neuere Preußische Gesetzgebung hob sonach alle bisherigen ¬
gewerblichen Vorrechte der Innungen und allen Zunftzwang
auf, ließ indeß die vorhandenen Korporationen faktisch fortbesteben, ¬
und legte es in den freien Willen jedes Gewerbtreibenden,
ob er sich einer Korporation seines Gewerks anschließen wolle,
oder nicht. In den 1807 mit der Monarchie vereinigt gebliebenen ¬
alten Provinzen gab es sonach bisher an solchen Orten, wo
sich ältere Innungen erhalten hatten, zünftige und nicht zünftige
Meister neben einander mit gleichen gewerblichen Rechten. Die
Bildung neuer Innungen konnte hier bisher nur in dem Falle
Statt finden, wenn die Landespolizeibehörde zu einem gemeinnützigen ¬
Zwecke es für nöthig erachtete, Gewerbtreibende gewisser
Art in Korporationen zu vereinigen (§. 31. l. c.); dies ist, so
viel bekannt, nur hinsichtlich kaufmännischer Korporationen in einigen ¬
größeren Städten der Fall gewesen.
In denjenigen Provinzen des Preußischen Staats, welche
1807 der französischen Gesetzgebung unterworfen wurden, erfolgte
überall die völlige Aufhebung der Innungen. So wurde z. B.
für das Königreich Westphalen die Gewerbefreiheit durch das
Edikt vom 5. August 1808 über Einführung der Patentsteuer dekretirt. ¬
In dem ferneren Gesetze vom 22. Januar 1809 — Ges.
Büll. S. 107 — heißt es sodann, die Aufhebung der bisherigen
Zünfte verstehe sich nach jenem Edikte von selbst. Alles InnungsVermögen ¬
wird zugleich dem Staate zugesprochen; nur die etwa¬