Metadaten : Funck, Aemil: ¬Das Innungswesen und die Verhältnisse der Meister zu den Gesellen und Lehrlingen nach den Grundsätzen der allgemeinen Gewerbeordnung für die preußische Monarchie vom 17. Januar 1845

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sung  gerüttelt.  Das  Edikt  über  die  Einführung  einer  allgemeinen ¬
  Gewerbesteuer  vom  28.  October  1810  —  Ges.  Samml.  S.
79  —  hob  die  alten  Verhältnisse  auf.  Um  „die  Befreiung  der
Gewerbe  von  ihren  drückendsten  Fesseln"  herbeizuführen,  und  die
„beim  Anfange  der  Reorganisation  des  Staats  zugesicherte  vollkommene ¬
  Gewerbefreiheit"  zu  gewähren,  wurde  nun  als  allgemeiner ¬
  oberster  Grundsatz  aufgestellt:
(§.  16.)  „Ein  Gewerbeschein  gibt  Demjenigen,  auf  den  er
lautet,  das  Recht,  im  ganzen  Umfange  des  Staats
das  in  demselben  benannte  Gewerbe  zu  treiben."
(§.  17.)  „Keiner  Korporation  und  keinem  Einzelnen  steht
hingegen  ein  Widerspruchsrecht  zu."
Ergänzend  verordnete  sodann  das  Gesetz  über  die  polizeilichen ¬
  Verhältnisse  der  Gewerbe  vom  7.  September  1811  —  Gesetzsamml. ¬
  S.  263:
„Wer  bisher  nicht  zünftig  war,  kann  auf  Grund  sei(§. ¬
  6.)
nes  Gewerbescheins  jedes  Gewerbe  treiben,  ohne  deshalb
genöthigt  zu  sein,  irgend  einer  Zunft  beizutreten."
Er  ist  demungeachtet  auch  berechtigt,  Lehrlinge  und
(§.  7.
Gehülfen  anzunehmen."
(§.  14.)  Wer  bisher  zünftig  war,  darf  dem  Zunftverbande
zu  jeder  Zeit  entsagen.
Diese  neuere  Preußische  Gesetzgebung  hob  sonach  alle  bisherigen ¬
  gewerblichen  Vorrechte  der  Innungen  und  allen  Zunftzwang
auf,  ließ  indeß  die  vorhandenen  Korporationen  faktisch  fortbesteben, ¬
  und  legte  es  in  den  freien  Willen  jedes  Gewerbtreibenden,
ob  er  sich  einer  Korporation  seines  Gewerks  anschließen  wolle,
oder  nicht.  In  den  1807  mit  der  Monarchie  vereinigt  gebliebenen ¬
  alten  Provinzen  gab  es  sonach  bisher  an  solchen  Orten,  wo
sich  ältere  Innungen  erhalten  hatten,  zünftige  und  nicht  zünftige
Meister  neben  einander  mit  gleichen  gewerblichen  Rechten.  Die
Bildung  neuer  Innungen  konnte  hier  bisher  nur  in  dem  Falle
Statt  finden,  wenn  die  Landespolizeibehörde  zu  einem  gemeinnützigen ¬
  Zwecke  es  für  nöthig  erachtete,  Gewerbtreibende  gewisser
Art  in  Korporationen  zu  vereinigen  (§.  31.  l.  c.);  dies  ist,  so
viel  bekannt,  nur  hinsichtlich  kaufmännischer  Korporationen  in  einigen ¬
  größeren  Städten  der  Fall  gewesen.
In  denjenigen  Provinzen  des  Preußischen  Staats,  welche
1807  der  französischen  Gesetzgebung  unterworfen  wurden,  erfolgte
überall  die  völlige  Aufhebung  der  Innungen.  So  wurde  z.  B.
für  das  Königreich  Westphalen  die  Gewerbefreiheit  durch  das
Edikt  vom  5.  August  1808  über  Einführung  der  Patentsteuer  dekretirt. ¬
  In  dem  ferneren  Gesetze  vom  22.  Januar  1809  —  Ges.
Büll.  S.  107  —  heißt  es  sodann,  die  Aufhebung  der  bisherigen
Zünfte  verstehe  sich  nach  jenem  Edikte  von  selbst.  Alles  InnungsVermögen ¬
  wird  zugleich  dem  Staate  zugesprochen;  nur  die  etwa¬
            
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