80 Allg. Theil. Kap. 4. Anwendung 2c. des Privatrechtsgesetzes.
Auslande stehen, ist die Frage von besonderer Wichtigkeit, ob
und in wie weit unsre Gerichte auf Rechtsverhältnisse, welche
im Auslande begründet wurden, oder bei welchen Ausländer
betheiligt sind, oder welche sonst mit dem Auslande in Beziehung ¬
stehen, unsre Gesetze zur Anwendung zu bringen ¬
haben?.
Ueber diese Frage sind zunächst die Jurisdictionsverträge
von Wichtigkeit, welche unser Staat mit den Nachbarstaaten
Baiern, Baden, Sigmaringen, Hechingen und der
Schweiz geschlossen hat3. Allein das in diesen Verträgen
ren Bearbeitungen der Lehre wird auch noch in unserer Zeit besonders viel angeführt ¬
und benützt Hert D. de collis. legum. Giess. 1688 (in s. Opusc.
V. I. p. 129—222). Allein Hert geht von einem irrigen Princip und von
schwankenden Grundsätzen aus und widerspricht sich nicht selten selbst bei der Lösung ¬
der 63 fingirten Casus, die er seiner Ausführung anhängte. Die neueste
Monographie über diese Lehre, welche erst während des Drucks der vorliegenden
Abtheilung mir zukam, ist Wilh. Schäffner Entwicklg. des internationalen ¬
Privatrechts. Frkf. a. M. 1841 (213 SS.) 8. Sie stützt die Beantwortung ¬
der Frage auf ein Princip, das sie nicht beweist, sondern postulirt („jedes
Rechtsverhältniß ist nach den Gesetzen desjenigen Orts zu beurtheilen, wo es
existent geworden ist, das. S. 40), und verfährt in der Deutung un. Anwendung
mit diesem vieldeutigen, schwankenden und unerweisbaren Princip sehr willkührlich.
2) Gewöhnlich bezeichnet man diese Lehre durch „Collision der Gesetze
verschiedener Staaten," ein Ausdruck aber, den man nur in so fern er herkömmlich ¬
ist und als kurze Bezeichnung der Sache gebrauchen kann. Denn an sich
paß: er nicht und verleitete auch zu einer unrichtigen Stellung der Lehre im
Systeme. Die s. g. Lehre von der Collision der Gesetze verschiedener Staaten
ist nichts anderes, als ein Theil der Lehre von der Anwendung unsrer Gesetze.
S. meine in Note 2 angef. Abhdlg. §. 19 Note 239. Nach Englischem Vorgange ¬
bezeichnet Schäffner a. a. O. die ganze Lehre durch „internationales
Privatrecht.“
3) Staatsvertrag a. mit Baiern vom 7 Mai 1821 (27 §§. Reg. Bl. S.
647 f. und dazu, über §. 8 dieses Vertrags, Just. Min.Erl. v. 5 Sept. 1821,
bei Kappler Gerichtsgess. S. 1022) und ein Vertrag wegen Vormundschaften v.
J. 1825 (in 7 Artt. s. Bekanntmchg v. 31 Dec. 1825, Reg.Bl. v. 1826 S.
26 f.): b. mit Baden v. J. 1825 (39 Artt. Reg. Bl. v. 1826 S. 11 f.): c. mit
Ssigmaringen v. J. 1827 (39 Artt. Reg.Bl. S. 151 f.); d. mit Hechingen ¬
wurde ganz derselbe Vertrag geschlossen, wie mit Sigmaringen (s. Bekanntmchg. ¬
v. 23 Jun. 1827, Reg.Bl. S. 245).
Der Vertrag mit Sigmaringen (und Hechingen) stimmt in Inhalt und
Artikeleintheilung durchaus mit dem mit Baden geschlossenen überein, mit