Volltext : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

80  Allg.  Theil.  Kap.  4.  Anwendung  2c.  des  Privatrechtsgesetzes.
Auslande  stehen,  ist  die  Frage  von  besonderer  Wichtigkeit,  ob
und  in  wie  weit  unsre  Gerichte  auf  Rechtsverhältnisse,  welche
im  Auslande  begründet  wurden,  oder  bei  welchen  Ausländer
betheiligt  sind,  oder  welche  sonst  mit  dem  Auslande  in  Beziehung ¬
  stehen,  unsre  Gesetze  zur  Anwendung  zu  bringen ¬
  haben?.
Ueber  diese  Frage  sind  zunächst  die  Jurisdictionsverträge
von  Wichtigkeit,  welche  unser  Staat  mit  den  Nachbarstaaten
Baiern,  Baden,  Sigmaringen,  Hechingen  und  der
Schweiz  geschlossen  hat3.  Allein  das  in  diesen  Verträgen
ren  Bearbeitungen  der  Lehre  wird  auch  noch  in  unserer  Zeit  besonders  viel  angeführt ¬
  und  benützt  Hert  D.  de  collis.  legum.  Giess.  1688  (in  s.  Opusc.
V.  I.  p.  129—222).  Allein  Hert  geht  von  einem  irrigen  Princip  und  von
schwankenden  Grundsätzen  aus  und  widerspricht  sich  nicht  selten  selbst  bei  der  Lösung ¬
  der  63  fingirten  Casus,  die  er  seiner  Ausführung  anhängte.  Die  neueste
Monographie  über  diese  Lehre,  welche  erst  während  des  Drucks  der  vorliegenden
Abtheilung  mir  zukam,  ist  Wilh.  Schäffner  Entwicklg.  des  internationalen ¬
  Privatrechts.  Frkf.  a.  M.  1841  (213  SS.)  8.  Sie  stützt  die  Beantwortung ¬
  der  Frage  auf  ein  Princip,  das  sie  nicht  beweist,  sondern  postulirt  („jedes
Rechtsverhältniß  ist  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Orts  zu  beurtheilen,  wo  es
existent  geworden  ist,  das.  S.  40),  und  verfährt  in  der  Deutung  un.  Anwendung
mit  diesem  vieldeutigen,  schwankenden  und  unerweisbaren  Princip  sehr  willkührlich.
2)  Gewöhnlich  bezeichnet  man  diese  Lehre  durch  „Collision  der  Gesetze
verschiedener  Staaten,"  ein  Ausdruck  aber,  den  man  nur  in  so  fern  er  herkömmlich ¬
  ist  und  als  kurze  Bezeichnung  der  Sache  gebrauchen  kann.  Denn  an  sich
paß:  er  nicht  und  verleitete  auch  zu  einer  unrichtigen  Stellung  der  Lehre  im
Systeme.  Die  s.  g.  Lehre  von  der  Collision  der  Gesetze  verschiedener  Staaten
ist  nichts  anderes,  als  ein  Theil  der  Lehre  von  der  Anwendung  unsrer  Gesetze.
S.  meine  in  Note  2  angef.  Abhdlg.  §.  19  Note  239.  Nach  Englischem  Vorgange ¬
  bezeichnet  Schäffner  a.  a.  O.  die  ganze  Lehre  durch  „internationales
Privatrecht.“
3)  Staatsvertrag  a.  mit  Baiern  vom  7  Mai  1821  (27  §§.  Reg.  Bl.  S.
647  f.  und  dazu,  über  §.  8  dieses  Vertrags,  Just.  Min.Erl.  v.  5  Sept.  1821,
bei  Kappler  Gerichtsgess.  S.  1022)  und  ein  Vertrag  wegen  Vormundschaften  v.
J.  1825  (in  7  Artt.  s.  Bekanntmchg  v.  31  Dec.  1825,  Reg.Bl.  v.  1826  S.
26  f.):  b.  mit  Baden  v.  J.  1825  (39  Artt.  Reg.  Bl.  v.  1826  S.  11  f.):  c.  mit
Ssigmaringen  v.  J.  1827  (39  Artt.  Reg.Bl.  S.  151  f.);  d.  mit  Hechingen ¬
  wurde  ganz  derselbe  Vertrag  geschlossen,  wie  mit  Sigmaringen  (s.  Bekanntmchg. ¬
  v.  23  Jun.  1827,  Reg.Bl.  S.  245).
Der  Vertrag  mit  Sigmaringen  (und  Hechingen)  stimmt  in  Inhalt  und
Artikeleintheilung  durchaus  mit  dem  mit  Baden  geschlossenen  überein,  mit
            
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