Inhaltsverzeichnis : Hepp, Carl Ferdinand Theodor: ¬Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation

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es  nicht,  daß  man  bei  Entscheidung  eines  besonderen  Falles  zu
sehr  generalisirt,  und  mehr  darauf  sieht,  eine  für  die  Umstände
entscheidende,  als  eine  für  die  Wissenschaft  richtige  und  von  allen
Seiten  genau  bestimmte  Regel  aufzustellen.  Und  dieß  trifft  grade
im  römischen  und  kanonischen  Rechte,  welche  an  Entscheidungen
über  einzelne  Fälle  so  überaus  reich  sind,  nicht  selten  zu.
Erwägt  man  daher,  daß  Paulus  in  L.  26.  §.  6.  cit.  die
Regel  ausspricht,  von  dieser  Regel  im  §.  7:  eine  Ausnahme
anerkennt,  und  African  nur  in  dieser  Ausnahme  weiter  gehen ¬
  will,  als  Paulus,  so  können  die  Entscheidungsgründe  des
Africanus  über  diese  Ausnahme  hinaus  nicht  extendirt  werden,
und  die  entgegen  stehende  Regel  des  Paulus  in  L.  26.  §.  6.  D.
cit.  um  so  weniger  aufheben,  als  die  letztere  mit  dem  sowohl  in
als  ausserhalb  des  Obligationsnerus  anerkannten  Prinzipe  des
römischen  Rechts:  casus  a  nemine  praestantur  in  der
innigsten  Verbindung  steht.  Von  diesem  Prinzipe  bilden  mithin
selbst  die  Freundschafts=  oder  unentgeltlichen  Verträge
keine  Ausnahme,  indem  weder  der  Commodans  für  den  casuellen
Untergang  seiner  Sache  vom  Commodatar  Ersatz  bekommt  (§.8.),
noch  der  Mandatar,  der  Vormund  und  der  Depositar  für  den  bei
der  Ausübung  ihres  Geschäfts,  beziehungsweise  aus  der  Aufbewahrung ¬
  der  fremden  Sache  erwachsenen  casuellen  Schaden  Entschädigung ¬
  verlangen  können,  ausgenommen  in  dem  Falle,  wenn  die  im
Auftrage  gekaufte  oder  hinterlegte  Sache  ein  Sklave  war,  indem
alsdann  die  besonderen  Grundsätze  von  der  noxae  dediti
zur  Anwendung  kommen.  Möglich  ist  es  zwar,  daß  Africanus
bei  den  unentgeltlichen  Verträgen  überhaupt  anderer  Meinung
war,  allein  im  Allgemeinen  finden  wir,  daß  die  römischen  Juristen
den  Grundsatz:  casus  a  nemine  praestantur  keineswegs  für  einen ¬
  Grundsatz  des  strengen  Rechts,  im  Gegensatze  der  Billigkeit,
hielten,  sondern  für  etwas,  was  sich  ganz  von  selbst  verstehe.
Schließlich  ist  noch  der  besonderen  Entscheidung  Ulpian's
in  L.  58.  §.  1.  D.  pro  socio  (17.  2.)  zu  erwähnen,  welche  sich
auf  das  Societätsverhältniß  bezieht,  und  dahin  geht,  daß  der  zufällige ¬
  Verlust  des  Geldes  nur  dann  die  Societät  treffe,  wenn  es
            
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