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es nicht, daß man bei Entscheidung eines besonderen Falles zu
sehr generalisirt, und mehr darauf sieht, eine für die Umstände
entscheidende, als eine für die Wissenschaft richtige und von allen
Seiten genau bestimmte Regel aufzustellen. Und dieß trifft grade
im römischen und kanonischen Rechte, welche an Entscheidungen
über einzelne Fälle so überaus reich sind, nicht selten zu.
Erwägt man daher, daß Paulus in L. 26. §. 6. cit. die
Regel ausspricht, von dieser Regel im §. 7: eine Ausnahme
anerkennt, und African nur in dieser Ausnahme weiter gehen ¬
will, als Paulus, so können die Entscheidungsgründe des
Africanus über diese Ausnahme hinaus nicht extendirt werden,
und die entgegen stehende Regel des Paulus in L. 26. §. 6. D.
cit. um so weniger aufheben, als die letztere mit dem sowohl in
als ausserhalb des Obligationsnerus anerkannten Prinzipe des
römischen Rechts: casus a nemine praestantur in der
innigsten Verbindung steht. Von diesem Prinzipe bilden mithin
selbst die Freundschafts= oder unentgeltlichen Verträge
keine Ausnahme, indem weder der Commodans für den casuellen
Untergang seiner Sache vom Commodatar Ersatz bekommt (§.8.),
noch der Mandatar, der Vormund und der Depositar für den bei
der Ausübung ihres Geschäfts, beziehungsweise aus der Aufbewahrung ¬
der fremden Sache erwachsenen casuellen Schaden Entschädigung ¬
verlangen können, ausgenommen in dem Falle, wenn die im
Auftrage gekaufte oder hinterlegte Sache ein Sklave war, indem
alsdann die besonderen Grundsätze von der noxae dediti
zur Anwendung kommen. Möglich ist es zwar, daß Africanus
bei den unentgeltlichen Verträgen überhaupt anderer Meinung
war, allein im Allgemeinen finden wir, daß die römischen Juristen
den Grundsatz: casus a nemine praestantur keineswegs für einen ¬
Grundsatz des strengen Rechts, im Gegensatze der Billigkeit,
hielten, sondern für etwas, was sich ganz von selbst verstehe.
Schließlich ist noch der besonderen Entscheidung Ulpian's
in L. 58. §. 1. D. pro socio (17. 2.) zu erwähnen, welche sich
auf das Societätsverhältniß bezieht, und dahin geht, daß der zufällige ¬
Verlust des Geldes nur dann die Societät treffe, wenn es