Metadaten : Buchholtz, Alexander August von: Juristische Abhandlungen aus dem Gebiete des heutigen Römischen Rechtes

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Enterbungsursachen.
schränkt.  Die  Aehnlichkeit  (nicht  aber  die  Identität)  des  ersten
und  zweiten  Falles  mit  dem  dortigen  dritten  und  fünften  ist
nicht  zu  verkennen.
Suchen  wir  die  einzelnen  Enterbungsgründe  unter  ein  allgemeines ¬
  Prinzip  zu  bringen,  so  bietet  sich  wohl  folgender  allgemeine ¬
  Grundsatz  am  leichtesten  dar:  Unmittelbare  (positive)
und  mittelbare  (negative)  Kränkungen  der  Descendenten  gegen
ihre  Eltern  geben  diesen  ein  Recht  zur  Enterbung.  Diesen
Grundsatz  hat  eigentlich  schon  der  zweite  Fall  mit  den  schweren
und  ungeziemenden  Kränkungen  ausgesprochen*),  und  alles
Uebrige  enthält  nur  Beispiele  dieses  Satzes:  N  eins,  drei
fünf,  sechs,  sieben  und  neun  für  unmittelbare,  N  acht,  eilf,
zwölf  und  dreizehn,  denen  sich  auch  M  vier,  zehn  und  vierzehn ¬
  anschließen  lassen,  für  mittelbare  Kränkungen;  doch  ist  es
unstreitig,  daß  die  letzt  genannten  drei  Nummern  eben  so  viel
leichtere  Vergehen  enthalten,  als  sie  durchaus  nicht  in  so  naher
Beziehung  auf  die  Eltern  stehen,  wie  die  übrigen.  Justinian
hat  auch  Nr  vier  und  zehn  nicht  auf  die  Kinder-Testamente
übertragen,  und  hätte  auch  allgemeinen  Grundsätzen  gemäß
dieß  mit  der  vierzehnten  Nummer  nicht  thun  sollen.  Allein
dieß  gestattete  nicht  seine  große  Vorliebe  für  die  Orthodoxen*2).
Von  den  vier  Fällen  endlich,  in  welchen  nur  der  Sohn
(A  sechs,  sieben,  acht  und  zehn),  und  dem  einen,  in  welchem
nur  die  Tochter  (Nr  eiif)  enterbt  werden  kann,  ist  ein  ein41) ¬
  Bluntschli  a.  a.  O.  S.  230,  231.
42)  Dafür  ist  diesen  Fällen  ein  neuer  (der  fünfte)  subst  tuirt,  welcher
mit  dem  vierten  bei  den  Testamenten  der  Eltern  Aehnlichkeit  hat,  nur  daß
hier  die  Ausübung  der  schrecklichen  Thätigkeit  gegen  das  nächste  und
theuerste  Wesen  (den  Gatten  oder  die  Gattin)  gefordert  wird.
            
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