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Enterbungsursachen.
schränkt. Die Aehnlichkeit (nicht aber die Identität) des ersten
und zweiten Falles mit dem dortigen dritten und fünften ist
nicht zu verkennen.
Suchen wir die einzelnen Enterbungsgründe unter ein allgemeines ¬
Prinzip zu bringen, so bietet sich wohl folgender allgemeine ¬
Grundsatz am leichtesten dar: Unmittelbare (positive)
und mittelbare (negative) Kränkungen der Descendenten gegen
ihre Eltern geben diesen ein Recht zur Enterbung. Diesen
Grundsatz hat eigentlich schon der zweite Fall mit den schweren
und ungeziemenden Kränkungen ausgesprochen*), und alles
Uebrige enthält nur Beispiele dieses Satzes: N eins, drei
fünf, sechs, sieben und neun für unmittelbare, N acht, eilf,
zwölf und dreizehn, denen sich auch M vier, zehn und vierzehn ¬
anschließen lassen, für mittelbare Kränkungen; doch ist es
unstreitig, daß die letzt genannten drei Nummern eben so viel
leichtere Vergehen enthalten, als sie durchaus nicht in so naher
Beziehung auf die Eltern stehen, wie die übrigen. Justinian
hat auch Nr vier und zehn nicht auf die Kinder-Testamente
übertragen, und hätte auch allgemeinen Grundsätzen gemäß
dieß mit der vierzehnten Nummer nicht thun sollen. Allein
dieß gestattete nicht seine große Vorliebe für die Orthodoxen*2).
Von den vier Fällen endlich, in welchen nur der Sohn
(A sechs, sieben, acht und zehn), und dem einen, in welchem
nur die Tochter (Nr eiif) enterbt werden kann, ist ein ein41) ¬
Bluntschli a. a. O. S. 230, 231.
42) Dafür ist diesen Fällen ein neuer (der fünfte) subst tuirt, welcher
mit dem vierten bei den Testamenten der Eltern Aehnlichkeit hat, nur daß
hier die Ausübung der schrecklichen Thätigkeit gegen das nächste und
theuerste Wesen (den Gatten oder die Gattin) gefordert wird.