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Von Abtretung der Rechte.
§. 441. Hat aber der Cedent bei der Angabe der Sicherheit
so findet die Vorschrift §§. 424, 425 Anwenbetrüglich ¬
verfahren
§. 442. In allen Fällen, wo Jemand durch die für oder statt
eines Andern geleistete Zahlung, nach Vorschrift der Gesetze, in die
Stelle des bezahlten Gläubigers tritt, ist er von diesem auch eine
ausdrückliche Cession seiner Rechte an den Schuldner zu fordern
befugt.
§. 443. Bei beharrlicher Weigerung des bezahlten Gläubigers
muß der Richter denselben, auf Anrufen des Zahlenden, zur Ausstellung ¬
der Cession, durch exekutive Zwangsmittel anhalten?5
eines Rechtsprinzips, vielmehr im Wege der Willensinterpretation. (4. A.) Das
Versprechen, für den „richtigen Eingang“ der Forderung haften zu wollen, oder
die Uebernahme der Gewährleistung für die ganze Forderung, ist für eine solche
ertr
xittagsmäßige Abweichung nicht gehalten worden. Erk. des Obertr. v. 9. Ortbr.
1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXI, S. 182 u. Bd. XVIII, S. 198). Das Obertribungl ¬
sieht in dem §. 440 ein Verbotsgesetz, wie in dem §. 425.
73 a) (4. A.) Bei Hypothekenforderungen erstreckt sich die Verbindlichkeit zur
Gewährleistung für den Ausfall auch auf die Zinsen, daher auf dieselben die beBürgschaften ¬
gegebenen Vorschriften, Tit. 14, §§. 258, 259 nicht Anwendung finden ¬
sollen. Erk. des Obertr. v. 14. Jan. 1851 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I, S. 183)
74) Man hat gefragt: in welcher Zeit der Anspruch des Cessionars an den
Cedelllen verjähre. Man hat drei Fälle zu unterscheiden: den der Gewährleistung
für die Richtigkeit und Rechtsgültigkeit (§. 420); den der Gewährleistung für die
Einziehbarkeit (§. 427 ff.); den des Betrugs (§§. 424, 441, 444). Der erste
Fall steht dem der eigentlichen Eviktionsleistung bei körperlichen Sachen, und namentlich ¬
dem Falle gleich, wo die Sache dem Käufer von einem Dritten ganz oder
theilweise (die Forderung kann auch nur zum Theil falsch sein) entzogen wird.
D
Durch einen Dritten entzogen werden kann freilich eine Forderung eigentlich nicht
aber der Erfolg steht einer solchen Entziehung völlig gleich, wenn sich im Rechtsverfahren ¬
zeigt, daß der angebliche debitor cessus kein Debitor ist; und die ganze
Lehre von der Gewährleistung bei Cessionen beruht auf Analogie, indem man die
Forderungen wie Sachen behandelt. In diesem Falle kommen die Grundsätze zur
Anwendung, welche das Obertr. in dem Pl.=Beschl. v. 21. Juni 1847 ausgesprochen
hat. Anm. 84, Nr. 3 zu §. 345, Tit. 5. Der zweite Fall ist das Analogon
der Gewährleistung für physische Fehler einer Sache; es müßte mithin die Bestimstr ¬
mung des §. 543, Tit. 5 zur Anwendung kommen. Dem widerstrebt jedoch die
Unähnlichkeit der mit Fehlern behafteten körperlichen Sachen und der uneinziehbau ¬
Forderungen. Zwar die actio redhibitoria und die actio quanti minoris (bei
theilweiser Uneinziehbarkeit) ließen sich analogisch anwenden; allein der im §. 343,
Tit. 5 festgesetzte Anfangstermin ist unmöglich; man kann einer cedirten Forderung
die Uneinziehbarkeit beim Empfange nicht so ansehen, wie einer sicht= und greifiren ¬
körperlichen Sache die natürlichen Mängel. Die Analogie ist mithin unzulässig. ¬
Einer solchen bedarf es auch nicht, denn der Anspruch hat seine eigene rechtliche ¬
Natur und unterliegt nur derselben Verjährung wie die Klage aus der Bürgschaft. ¬
Der dritte Fall giebt wohl keinem Zweifel Raum.
75) Es wird nach Vorschrift der Exelutionsordnung über die executio ad
faciendum verfahren. Wählt der Gläubiger die Vollziehung der Handlung durch
einen Dritten, so ist der kürzeste Weg der, daß die Uebereignung unmittelbar dur
den Richter in Vollziehung des rechtskräftigen Urtels ausgesprochen wird, in derselben ¬
Weise, wie es die §§. 6—9 des Gesetzes vom 4. Juli 1822 für einen anderen ¬
Fall vorschreiben. Die Vorschrift des §. 443 ist übrigens einestheils unnütz
noch mehr als unnütz, sie veranlaßt Mißverständnisse, wie z. B., daß man den
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Von nothwendigen =
Cessionen.
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Verzeichniß der besprochenen Litteratur.
Pfersche, Zur Besitzlehre des öster-
reichischen Rechts 207.
Prölß und Raschke, Die Frau im
neuen bürgerlichen Gesetzbuch 202.
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thekenrecht 204.
Rudorfs, Freiwillige Gerichtsbarkeit
und Notariat in Bayern und Baden
205.
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von Vereinen 206.
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ordnung und Jurisdiktionsnorm 215.
Schiffner, Die sogenannten gesetz-
lichen Vermächtnisse 196.
Schloßmann, Bürgerliches Gesetz-
buch und akademischer Rechtsunter-
richt 200.
Schneider, Zur Beschränkung der
Vertragsfreiheit 195.
Schüller, Die Vorrechtseinräumung
nach heutigem Preußischen Grund-
buchrecht 204.
Schück, Zivilprozeß- und Konkurs-
rechtspraktikum 209.
Schnitze, Die longobardische Treu-
hand und ihre Umbildung zur
Testamentsvollstreckung 183.
Schulze, Register der hauptsächlichsten
Reichs- und preußischen Landesgesetze
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ventionalstrafe und die Strafklauseln
der fränkischen Urkunden 192.
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Stenglein, Appelius und Klein-
fell er, Die strafrechtlichen Neben
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Stobbe, Handbuch des deutschen
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Sturm, Die Rechtswidrigkeit der
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Wach, Die Mündlichkeit im öster-
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Walter, Das Eigenthum nach der
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und der Sozialismus 181.
v. Wilmowski, Das Konkursver-
fahren nach der Reichskonkursordnung
an einem Rechtsfalle dargestellt 209.
— Kommentar zur Reichs - Konkurs-
ordnung 215.
— und Levy, Kommentar zur Zivil-
prozeßordnung und zum Gerichts-
verfassungsgesetz 215.
Wittelshöfer, Beiträge zur Kritik
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W o l l e n zi e n, Leitfaden für die preußi-
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Zachariä v. Lingenthal, Handbuch
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Zitelmann,Die Gefahren des bürger-
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