Metadaten : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 1 = Theil 1, Bd. 1)

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Von  Abtretung  der  Rechte.
§.  441.  Hat  aber  der  Cedent  bei  der  Angabe  der  Sicherheit
so  findet  die  Vorschrift  §§.  424,  425  Anwenbetrüglich ¬
  verfahren
§.  442.  In  allen  Fällen,  wo  Jemand  durch  die  für  oder  statt
eines  Andern  geleistete  Zahlung,  nach  Vorschrift  der  Gesetze,  in  die
Stelle  des  bezahlten  Gläubigers  tritt,  ist  er  von  diesem  auch  eine
ausdrückliche  Cession  seiner  Rechte  an  den  Schuldner  zu  fordern
befugt.
§.  443.  Bei  beharrlicher  Weigerung  des  bezahlten  Gläubigers
muß  der  Richter  denselben,  auf  Anrufen  des  Zahlenden,  zur  Ausstellung ¬
  der  Cession,  durch  exekutive  Zwangsmittel  anhalten?5
eines  Rechtsprinzips,  vielmehr  im  Wege  der  Willensinterpretation.  (4.  A.)  Das
Versprechen,  für  den  „richtigen  Eingang“  der  Forderung  haften  zu  wollen,  oder
die  Uebernahme  der  Gewährleistung  für  die  ganze  Forderung,  ist  für  eine  solche
ertr
xittagsmäßige  Abweichung  nicht  gehalten  worden.  Erk.  des  Obertr.  v.  9.  Ortbr.
1855  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XXXI,  S.  182  u.  Bd.  XVIII,  S.  198).  Das  Obertribungl ¬
  sieht  in  dem  §.  440  ein  Verbotsgesetz,  wie  in  dem  §.  425.
73  a)  (4.  A.)  Bei  Hypothekenforderungen  erstreckt  sich  die  Verbindlichkeit  zur
Gewährleistung  für  den  Ausfall  auch  auf  die  Zinsen,  daher  auf  dieselben  die  beBürgschaften ¬
  gegebenen  Vorschriften,  Tit.  14,  §§.  258,  259  nicht  Anwendung  finden ¬
  sollen.  Erk.  des  Obertr.  v.  14.  Jan.  1851  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  I,  S.  183)
74)  Man  hat  gefragt:  in  welcher  Zeit  der  Anspruch  des  Cessionars  an  den
Cedelllen  verjähre.  Man  hat  drei  Fälle  zu  unterscheiden:  den  der  Gewährleistung
für  die  Richtigkeit  und  Rechtsgültigkeit  (§.  420);  den  der  Gewährleistung  für  die
Einziehbarkeit  (§.  427  ff.);  den  des  Betrugs  (§§.  424,  441,  444).  Der  erste
Fall  steht  dem  der  eigentlichen  Eviktionsleistung  bei  körperlichen  Sachen,  und  namentlich ¬
  dem  Falle  gleich,  wo  die  Sache  dem  Käufer  von  einem  Dritten  ganz  oder
theilweise  (die  Forderung  kann  auch  nur  zum  Theil  falsch  sein)  entzogen  wird.
D
Durch  einen  Dritten  entzogen  werden  kann  freilich  eine  Forderung  eigentlich  nicht
aber  der  Erfolg  steht  einer  solchen  Entziehung  völlig  gleich,  wenn  sich  im  Rechtsverfahren ¬
  zeigt,  daß  der  angebliche  debitor  cessus  kein  Debitor  ist;  und  die  ganze
Lehre  von  der  Gewährleistung  bei  Cessionen  beruht  auf  Analogie,  indem  man  die
Forderungen  wie  Sachen  behandelt.  In  diesem  Falle  kommen  die  Grundsätze  zur
Anwendung,  welche  das  Obertr.  in  dem  Pl.=Beschl.  v.  21.  Juni  1847  ausgesprochen
hat.  Anm.  84,  Nr.  3  zu  §.  345,  Tit.  5.  Der  zweite  Fall  ist  das  Analogon
der  Gewährleistung  für  physische  Fehler  einer  Sache;  es  müßte  mithin  die  Bestimstr ¬

mung  des  §.  543,  Tit.  5  zur  Anwendung  kommen.  Dem  widerstrebt  jedoch  die
Unähnlichkeit  der  mit  Fehlern  behafteten  körperlichen  Sachen  und  der  uneinziehbau ¬
  Forderungen.  Zwar  die  actio  redhibitoria  und  die  actio  quanti  minoris  (bei
theilweiser  Uneinziehbarkeit)  ließen  sich  analogisch  anwenden;  allein  der  im  §.  343,
Tit.  5  festgesetzte  Anfangstermin  ist  unmöglich;  man  kann  einer  cedirten  Forderung
die  Uneinziehbarkeit  beim  Empfange  nicht  so  ansehen,  wie  einer  sicht=  und  greifiren ¬
  körperlichen  Sache  die  natürlichen  Mängel.  Die  Analogie  ist  mithin  unzulässig. ¬
  Einer  solchen  bedarf  es  auch  nicht,  denn  der  Anspruch  hat  seine  eigene  rechtliche ¬
  Natur  und  unterliegt  nur  derselben  Verjährung  wie  die  Klage  aus  der  Bürgschaft. ¬
  Der  dritte  Fall  giebt  wohl  keinem  Zweifel  Raum.
75)  Es  wird  nach  Vorschrift  der  Exelutionsordnung  über  die  executio  ad
faciendum  verfahren.  Wählt  der  Gläubiger  die  Vollziehung  der  Handlung  durch
einen  Dritten,  so  ist  der  kürzeste  Weg  der,  daß  die  Uebereignung  unmittelbar  dur
den  Richter  in  Vollziehung  des  rechtskräftigen  Urtels  ausgesprochen  wird,  in  derselben ¬
  Weise,  wie  es  die  §§.  6—9  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1822  für  einen  anderen ¬
  Fall  vorschreiben.  Die  Vorschrift  des  §.  443  ist  übrigens  einestheils  unnütz
noch  mehr  als  unnütz,  sie  veranlaßt  Mißverständnisse,  wie  z.  B.,  daß  man  den
54

Von  nothwendigen =

Cessionen.
            

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Verzeichniß der besprochenen Litteratur.

Pfersche, Zur Besitzlehre des öster-
reichischen Rechts 207.
Prölß und Raschke, Die Frau im
neuen bürgerlichen Gesetzbuch 202.
Regelsberger, Das bayrische Hypo-
thekenrecht 204.
Rudorfs, Freiwillige Gerichtsbarkeit
und Notariat in Bayern und Baden
205.
Rump, Die privatrechtliche Stellung
von Vereinen 206.
Schauer, Oesterreichische Zivilprozeß-
ordnung und Jurisdiktionsnorm 215.
Schiffner, Die sogenannten gesetz-
lichen Vermächtnisse 196.
Schloßmann, Bürgerliches Gesetz-
buch und akademischer Rechtsunter-
richt 200.
Schneider, Zur Beschränkung der
Vertragsfreiheit 195.
Schüller, Die Vorrechtseinräumung
nach heutigem Preußischen Grund-
buchrecht 204.
Schück, Zivilprozeß- und Konkurs-
rechtspraktikum 209.
Schnitze, Die longobardische Treu-
hand und ihre Umbildung zur
Testamentsvollstreckung 183.
Schulze, Register der hauptsächlichsten
Reichs- und preußischen Landesgesetze
216.
Sjögren, Ueber die römische Kon-
ventionalstrafe und die Strafklauseln
der fränkischen Urkunden 192.

So hm, Ueber den Entwurf eines
bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Deutsche Reich in zweiter Lesung
198.
Stenglein, Appelius und Klein-
fell er, Die strafrechtlichen Neben
gesetze des Deutschen Reichs 216.
Stobbe, Handbuch des deutschen
Privatrechts 184.
Sturm, Die Rechtswidrigkeit der
Unterlassung 212.
Wach, Die Mündlichkeit im öster-
reichischen Zivilprozeßentwurf 211.
Walter, Das Eigenthum nach der
Lehre des hl. Thomas von Aquino
und der Sozialismus 181.
v. Wilmowski, Das Konkursver-
fahren nach der Reichskonkursordnung
an einem Rechtsfalle dargestellt 209.
— Kommentar zur Reichs - Konkurs-
ordnung 215.
— und Levy, Kommentar zur Zivil-
prozeßordnung und zum Gerichts-
verfassungsgesetz 215.
Wittelshöfer, Beiträge zur Kritik
des Entwurfs eines bürgerlichen
Gesetzbuchs 202.
W o l l e n zi e n, Leitfaden für die preußi-
schen Gerichtsvollzieher 216.
Zachariä v. Lingenthal, Handbuch
des französischen Zivilrechts 206.
Zitelmann,Die Gefahren des bürger-
lichen Gesetzbuchs für die Rechts-
wissenschaft 199.

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