Volltext : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

52  Allg.  Theil.  Kap.  2.  Entstehungsgründe  des  Privatrechts  rc.
entstanden  ist,  überall  auch  in  seinen  übrigen  Bezirken  nach
der  vom  Localrecht  gegebenen  Norm  beurtheilen,  und  die  Richter ¬
  der  anderen  Bezirke  sind  verbunden,  auf  solche  Verhältnisse ¬
  jenes  Localrecht  anzuwenden.  Namentlich  ist  daher  auch,
wenn  das  Localrecht  einen  ihm  Unterworfenen  zu  gewissen  Geschäften ¬
  für  unfähig  oder  dieselben  für  ihn  persönlich  unverbindlich ¬
  erklärt,  er  bei  solchen  Geschäften,  die  er  in  anderen
Bezirken  eingeht,  nach  seinem  Rechte  (jenem  Localrechte)  zu
beurtheilen.
b.  Der  Grundsatz,  daß  das  Besondere  dem  Allgemeinen
vorgeht,  gilt  ebenso  auch  bei  gegenständlichen  Beziehungen.
Spricht  ein  Gesetz  eine  Regel  aus,  ein  anderes  Gesetz  dagegen ¬
  eine  diesem  Grundsatze  widerstreitende  Bestimmung  für
eine  gewisse  Classe  von  Rechtsverhältnissen:  so  geht  die  Letztere, ¬
  als  das  Besondere,  für  ihren  Kreis  der  Ersteren  vor,
d.  h.  für  jene  Classe  von  Rechtsverhältnissen  gilt  die  besondere
Bestimmung;  sie  bildet  für  dieselben  eine  Ausnahme  von  der
im  Uebrigen  geltenden  Regel6.
Diese  Grundsätze-a  und  b)  gelten  nicht  nur,  sofern  die
verschiedenen  Rechte  gleichzeitig  entstanden,  z.  B.  in  derselben
Rechtsquelle  enthalten  sind,  oder  sofern  das  besondere  Recht
jünger  ist  als  das  allgemeine;  denn  auch  in  dem  Falle,  wenn
das  besondere  Recht  ein  früheres  ist,  ist  es  im  Zweifel
durch  das  spätere  allgemeine  nicht  als  aufgehoben  zu  betrachten, ¬
  so  daß  es  also  neben  demselben  und  es  beschränkend  fortgilt".
2.  Sind  die  widerstreitenden  Bestimmungen  von  gleichem
Umfange  und  in  Rechtsquellen  aus  verschiedener  Zeit
welche  an  sichs  gleiche  Geltung  haben  würden,  enthalten:  so
entscheidet  das  Alter.  Die  Jüngere  geht  der  Aelteren  (das
jüngere  Gesetz  dem  älteren,  das  neuere  Gew.Recht  dem  früheren) ¬
  vor  9.  Das  Alter  ist  aber  hier  nicht  eigentlich  eine
Entscheidungsnorm  für  einen  Widerspruch  zwischen  zwei  beste6) ¬
  Zum  Beispiel  Landrecht  II,  23  §.  1  verglichen  mit  II,  21  §.  1.
7)  Näheres  hierüber  unten  §.  28.
8)  Abgesehen  von  ihrem  Zeitverhältnisse  zu  einander.
9)  D.  I,  4  de  const.  princ.  l.  4.
            
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