Das Amt gab hierauf am 12. März 1829 folgenden
Bescheid ab:
Da die zwischen den genannten Eheleuten Meyer
bestandene Gütergemeinschaft nicht sowohl ihren
Entstehungsgrund in einem Vertrage, als vielmehr
in der gesetzlichen Kraft des zu Melle bestehenden
Gewohnheitsrechts gehabt hat, diesem Gewohnheitsrechte -
aber nur so lange eine Verbindlichkeiten
begründende Kraft beigelegt werden kann, so lange
die betreffenden Eheleute ihren Wohnsitz in dem
Flecken Melle haben; wenn aber angenommen würde,
daß die unter den Eheleuten Meyer bestandene
Gütergemeinschaft auf einem stillschweigenden Vertrage -
beruhet habe, dennoch nicht angenommen
werden könnte, daß dieser stillschweigende Vertrag
sich über die Dauer des Aufenthalts der Eheleute
Meyer zu Melle als Wohnsitz erstreckt habe, indem
der stillschweigende Vertrag dahin zu verstehen seyn
würde, daß die Eheleute Meyer stillschweigend erklärt -
hätten, sich dem Herkommen des Fleckens
Melle unterwerfen zu wollen; nun aber aus den
Acten — hervorgeht, daß die fragliche Schuld contrahirt -
worden, nachdem die Eheleute Meyer ihren
Wohnsitz nach Buer verlegt haben:
so wird Deducent mit seinem Antrage abgewiesen -
und der Deductin die Kosten zu erstatten
Kraft dieses verurtheilt.
Die Königl. Justiz=Canzlei zu Osnabrück erließ
jedoch, auf die von dem Liquidanten und Deducenten
gegen den Amtsbescheid erhobenen Appellationsbeschwerden, -
nachstehendes emendatorisches Rescript vom 8. Juli
1829 an das Amt:
Max-Planck-Institut für