Metadaten : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 6 (1831))

Das  Amt  gab  hierauf  am  12.  März  1829  folgenden
Bescheid  ab:
Da  die  zwischen  den  genannten  Eheleuten  Meyer
bestandene  Gütergemeinschaft  nicht  sowohl  ihren
Entstehungsgrund  in  einem  Vertrage,  als  vielmehr
in  der  gesetzlichen  Kraft  des  zu  Melle  bestehenden
Gewohnheitsrechts  gehabt  hat,  diesem  Gewohnheitsrechte -
  aber  nur  so  lange  eine  Verbindlichkeiten
begründende  Kraft  beigelegt  werden  kann,  so  lange
die  betreffenden  Eheleute  ihren  Wohnsitz  in  dem
Flecken  Melle  haben;  wenn  aber  angenommen  würde,
daß  die  unter  den  Eheleuten  Meyer  bestandene
Gütergemeinschaft  auf  einem  stillschweigenden  Vertrage -
  beruhet  habe,  dennoch  nicht  angenommen
werden  könnte,  daß  dieser  stillschweigende  Vertrag
sich  über  die  Dauer  des  Aufenthalts  der  Eheleute
Meyer  zu  Melle  als  Wohnsitz  erstreckt  habe,  indem
der  stillschweigende  Vertrag  dahin  zu  verstehen  seyn
würde,  daß  die  Eheleute  Meyer  stillschweigend  erklärt -
  hätten,  sich  dem  Herkommen  des  Fleckens
Melle  unterwerfen  zu  wollen;  nun  aber  aus  den
Acten  —  hervorgeht,  daß  die  fragliche  Schuld  contrahirt -
  worden,  nachdem  die  Eheleute  Meyer  ihren
Wohnsitz  nach  Buer  verlegt  haben:
so  wird  Deducent  mit  seinem  Antrage  abgewiesen -
  und  der  Deductin  die  Kosten  zu  erstatten
Kraft  dieses  verurtheilt.
Die  Königl.  Justiz=Canzlei  zu  Osnabrück  erließ
jedoch,  auf  die  von  dem  Liquidanten  und  Deducenten
gegen  den  Amtsbescheid  erhobenen  Appellationsbeschwerden, -
  nachstehendes  emendatorisches  Rescript  vom  8.  Juli
1829  an  das  Amt:
Max-Planck-Institut  für
            
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