Allg. Theil. Kap. 9. Hauptarten der Privatrechte.
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Sache oder an einem jus in re aliena bestellt ist, ein wahres
dingliches Recht, weil es unmittelbar gegen die Sache selbst
geht 26 und, wesentlich anders als beim Forderungenrechte (auch
anders als bei der Reallast), seine Ausübung nicht durch eine
Handlung einer verpflichteten Person vermittelt wird und nicht
in eine Obligation des Besitzers der verpfändeten Sache ausgeht, ¬
indem der Pfandgläubiger sich unmittelbar aus der
Sache selbst befriedigt, wobei freilich die Pfandklage zu Ausübung ¬
seines Rechts von besonderer Wichtigkeit wird.
Von der anderen Seite aber ist allerdings das Pfandrecht
nicht in allen Fällen ein dingliches Recht. Denn auch persönliche ¬
Rechte können verpfändet werden; an einem persönlichen
Rechte kann aber ein dingliches Recht nicht stattfinden, weil sein
unmittelbares Substrat nicht eine Sache ist 27. Dabei ist das
Pfandrecht seinem innern Character nach von den übrigen dinglichen ¬
Rechten in wichtigen Beziehungen wesentlich verschieden.
Es ist, was bei keinem der übrigen dinglichen Rechte der Fall
ist, ein rein accessorisches lediglich an eine Fordernng zu ihrer
Sicherung gebundenes Recht; sein Bestehen setzt somit wesentlich
das Bestehen einer Obligation voraus, wegen der es allein da
ist und mit der es auch wieder fällt; es geht nicht, wie die anderen ¬
dinglichen Rechte, auf ein bleibendes Beherrschen (Haben,
nähert sich auch Vangerow Leitfaden §. 363. und auch Mühlenbruch
Pandectenr. §. 299 hat wenigstens seine Desinition von Pfandrecht, aber nur
diese, aus Rücksicht auf diese Ansichten etwas geändert; im Uebrigen aber sind
die meisten neueren Civilisten gegen dieselben; vrgl. auch Schilling Institut.
§. 204 Not. m Puchta Institut. II S 710 Roßhirt in der Anm. zu Mackeldey's ¬
Lehrb. 12te Ausg. §. 303 und nun besonders J. J. Lang Ueber die
Natur des Pfandrechts, im Arch. für civ. Prax. XXVIII S 352—406.
26) D. XXXIX, 2 de damn. infect. l. 19 pr. Pfandgesetz Art. 1, 90.
27) Aehnliches kann auch bei Lehen vorkommen. Gewöhnlich nennt man
aber doch diese Rechte, von dem Hauptsächlichen und ihrer Hauptrichtung ausgehend, ¬
dingliche und so nennt auch unser Pfandgesetz Art. 1 (vrgl. Pfandentwicklungsgesetz ¬
Art. 69, 88) das Pfandrecht im Allgemeinen ein dingliches
Recht. Der Umstand aber, daß unser Pfandgesetz bei der Verpfändung einer
Forderung die Form des Faustpfandes in der Weise verlangt, daß die die Forderung ¬
beweisende Urkunde dem Gläubiger übergeben werde, kann natürlich in
der persönlichen Natur des Rechts an der verpfändeten Forderung nichts ändern.