Volltext : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

Allg.  Theil.  Kap.  9.  Hauptarten  der  Privatrechte.
318
Sache  oder  an  einem  jus  in  re  aliena  bestellt  ist,  ein  wahres
dingliches  Recht,  weil  es  unmittelbar  gegen  die  Sache  selbst
geht  26  und,  wesentlich  anders  als  beim  Forderungenrechte  (auch
anders  als  bei  der  Reallast),  seine  Ausübung  nicht  durch  eine
Handlung  einer  verpflichteten  Person  vermittelt  wird  und  nicht
in  eine  Obligation  des  Besitzers  der  verpfändeten  Sache  ausgeht, ¬
  indem  der  Pfandgläubiger  sich  unmittelbar  aus  der
Sache  selbst  befriedigt,  wobei  freilich  die  Pfandklage  zu  Ausübung ¬
  seines  Rechts  von  besonderer  Wichtigkeit  wird.
Von  der  anderen  Seite  aber  ist  allerdings  das  Pfandrecht
nicht  in  allen  Fällen  ein  dingliches  Recht.  Denn  auch  persönliche ¬
  Rechte  können  verpfändet  werden;  an  einem  persönlichen
Rechte  kann  aber  ein  dingliches  Recht  nicht  stattfinden,  weil  sein
unmittelbares  Substrat  nicht  eine  Sache  ist  27.  Dabei  ist  das
Pfandrecht  seinem  innern  Character  nach  von  den  übrigen  dinglichen ¬
  Rechten  in  wichtigen  Beziehungen  wesentlich  verschieden.
Es  ist,  was  bei  keinem  der  übrigen  dinglichen  Rechte  der  Fall
ist,  ein  rein  accessorisches  lediglich  an  eine  Fordernng  zu  ihrer
Sicherung  gebundenes  Recht;  sein  Bestehen  setzt  somit  wesentlich
das  Bestehen  einer  Obligation  voraus,  wegen  der  es  allein  da
ist  und  mit  der  es  auch  wieder  fällt;  es  geht  nicht,  wie  die  anderen ¬
  dinglichen  Rechte,  auf  ein  bleibendes  Beherrschen  (Haben,
nähert  sich  auch  Vangerow  Leitfaden  §.  363.  und  auch  Mühlenbruch
Pandectenr.  §.  299  hat  wenigstens  seine  Desinition  von  Pfandrecht,  aber  nur
diese,  aus  Rücksicht  auf  diese  Ansichten  etwas  geändert;  im  Uebrigen  aber  sind
die  meisten  neueren  Civilisten  gegen  dieselben;  vrgl.  auch  Schilling  Institut.
§.  204  Not.  m  Puchta  Institut.  II  S  710  Roßhirt  in  der  Anm.  zu  Mackeldey's ¬
  Lehrb.  12te  Ausg.  §.  303  und  nun  besonders  J.  J.  Lang  Ueber  die
Natur  des  Pfandrechts,  im  Arch.  für  civ.  Prax.  XXVIII  S  352—406.
26)  D.  XXXIX,  2  de  damn.  infect.  l.  19  pr.  Pfandgesetz  Art.  1,  90.
27)  Aehnliches  kann  auch  bei  Lehen  vorkommen.  Gewöhnlich  nennt  man
aber  doch  diese  Rechte,  von  dem  Hauptsächlichen  und  ihrer  Hauptrichtung  ausgehend, ¬
  dingliche  und  so  nennt  auch  unser  Pfandgesetz  Art.  1  (vrgl.  Pfandentwicklungsgesetz ¬
  Art.  69,  88)  das  Pfandrecht  im  Allgemeinen  ein  dingliches
Recht.  Der  Umstand  aber,  daß  unser  Pfandgesetz  bei  der  Verpfändung  einer
Forderung  die  Form  des  Faustpfandes  in  der  Weise  verlangt,  daß  die  die  Forderung ¬
  beweisende  Urkunde  dem  Gläubiger  übergeben  werde,  kann  natürlich  in
der  persönlichen  Natur  des  Rechts  an  der  verpfändeten  Forderung  nichts  ändern.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer