Vermögensrechte gemischter Natur. Pfandrecht. §. 48.
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vermöge dessen irgend ein Vermögensobject für eine Forderung
verhaftet ist. Allein es ist, soweit es an einer (körperlichen)
sucht zu zeigen, daß das Pfandr. ein wirkliches Forderungenrecht sey; nur unterscheide ¬
es sich dadurch von anderen Forderungenrechten, daß hier nicht eine
Person, sondern eine Sache als das verpflichtete Subject erscheine. Allein durch
das Letztere wird eigentlich wieder mit anderen Worten zugegeben, was zuerst
geläugnet wurde — die dingliche Natur des Pfandrechts. Denn die Natur des
dinglichen Rechts liegt eben darin, daß es unmittelbar an die Sache selbst geht
und als Last gleichsam auf der Sache liegt und uns unmittelbar eine Herrschaft
über die Sache giebt, wie dieß auch beim Pfandrecht, vermöge dessen ja nicht
die Sache Etwas leisten soll, der Fall ist. Sintenis Handbuch des Pfandr.
S. 5 verwirft es zwar, das Pfandrecht als das Object eines obligatorischen
Verhältnisses zu betrachten; er macht aber eine ziemlich willkührliche Classisication ¬
der Rechte und bildet sich einen willkührlichen Begriff von dinglichen
Forderungenrechten, unter die er das Pfandrecht stellt, gibt dabei aber doch alle
Consequenzen zu, welche aus der Natur der Pfandrechts als eines dinglichen
Rechts im gewöhnlichen Sinne folgen. Wenn dabei Sintenis als Hauptbeweis ¬
für seine Ansicht mit Büchel anführt, daß das Pfandrecht durch blosen
Vertrag entstehe, kein Recht aber außer ein Forderungenrecht auf diese Weise
entstehen könne: so ist dieß nur eine unrichtige petitio principii, und was er
außerdem S. 10 f. (vrgl. auch Dessen Civilr. I S. 603) für seine Ansicht anführt, ¬
dieß erklärt sich einfach daraus, daß das Pfandrecht blos gilt und existirt
zur Sicherheit für eine Forderung. Wenn er aber gerade aus dieser accessorischen ¬
Natur des Pfandrechts wieder beweisen will, daß Dasselbe ein obligatorisches, ¬
kein dingliches Recht sey: so verwechselt er hier das sichernde Recht mit
dem zu sichernden; denn das erstere kann sehr wohl eine andere Natur haben, als
das letztere. Allerdings haftet das Pfand für die Forderung und ist gleichsam
verpflichtet für dieselbe; allein bei jedem dinglichen Recht ist die belastete Sache
gleichsam verpflichtet. Beim Pfandrechte ist nur das Eigenthümliche, daß das Pfand
für eine Obligation gleichsam verpflichtet ist. Dieß ändert aber seine dingliche
Natur nicht, sofern es an einem möglichen Gegenstande eines dinglichen Rechts
stattfindet, sondern gibt dem dinglichen Rechte nur eine ganz besondere Beziehung
und einen besonderen Charakter. Wäre wirklich eine Forderung, eine Obligation ¬
in Beziehung auf die Sache durch das Pfandrecht begründet: so müßte
dieß so viel heißen, daß die Sache und folgeweise jeder Besitzer der
Sache als Solcher zur Bezahlung der Pfandschuld verpflichtet
sey. Dieß ist aber anerkannt nicht der Fall; denn vermöge des Pfandrechts
bekommt der Gläubiger ja nur die Befugniß, die Sache unmittelbar zu seiner
Befriedigung zu verwenden, und gegen den Besitzer der Sache kein anderes
Recht, als welches ihm jedes dingliche Recht gibt d. h. von ihm zu verlangen,
daß er ihn sein dingliches Recht ungestört ausüben lasse und zu diesem Zwecke
ihm die Sache nicht vorenthalte. Den Ansichten von Büchel und Sintenis
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Wächter, Württemb. Privatr. II.