Volltext : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

Vermögensrechte  gemischter  Natur.  Pfandrecht.  §.  48.
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vermöge  dessen  irgend  ein  Vermögensobject  für  eine  Forderung
verhaftet  ist.  Allein  es  ist,  soweit  es  an  einer  (körperlichen)
sucht  zu  zeigen,  daß  das  Pfandr.  ein  wirkliches  Forderungenrecht  sey;  nur  unterscheide ¬
  es  sich  dadurch  von  anderen  Forderungenrechten,  daß  hier  nicht  eine
Person,  sondern  eine  Sache  als  das  verpflichtete  Subject  erscheine.  Allein  durch
das  Letztere  wird  eigentlich  wieder  mit  anderen  Worten  zugegeben,  was  zuerst
geläugnet  wurde  —  die  dingliche  Natur  des  Pfandrechts.  Denn  die  Natur  des
dinglichen  Rechts  liegt  eben  darin,  daß  es  unmittelbar  an  die  Sache  selbst  geht
und  als  Last  gleichsam  auf  der  Sache  liegt  und  uns  unmittelbar  eine  Herrschaft
über  die  Sache  giebt,  wie  dieß  auch  beim  Pfandrecht,  vermöge  dessen  ja  nicht
die  Sache  Etwas  leisten  soll,  der  Fall  ist.  Sintenis  Handbuch  des  Pfandr.
S.  5  verwirft  es  zwar,  das  Pfandrecht  als  das  Object  eines  obligatorischen
Verhältnisses  zu  betrachten;  er  macht  aber  eine  ziemlich  willkührliche  Classisication ¬
  der  Rechte  und  bildet  sich  einen  willkührlichen  Begriff  von  dinglichen
Forderungenrechten,  unter  die  er  das  Pfandrecht  stellt,  gibt  dabei  aber  doch  alle
Consequenzen  zu,  welche  aus  der  Natur  der  Pfandrechts  als  eines  dinglichen
Rechts  im  gewöhnlichen  Sinne  folgen.  Wenn  dabei  Sintenis  als  Hauptbeweis ¬
  für  seine  Ansicht  mit  Büchel  anführt,  daß  das  Pfandrecht  durch  blosen
Vertrag  entstehe,  kein  Recht  aber  außer  ein  Forderungenrecht  auf  diese  Weise
entstehen  könne:  so  ist  dieß  nur  eine  unrichtige  petitio  principii,  und  was  er
außerdem  S.  10  f.  (vrgl.  auch  Dessen  Civilr.  I  S.  603)  für  seine  Ansicht  anführt, ¬
  dieß  erklärt  sich  einfach  daraus,  daß  das  Pfandrecht  blos  gilt  und  existirt
zur  Sicherheit  für  eine  Forderung.  Wenn  er  aber  gerade  aus  dieser  accessorischen ¬
  Natur  des  Pfandrechts  wieder  beweisen  will,  daß  Dasselbe  ein  obligatorisches, ¬
  kein  dingliches  Recht  sey:  so  verwechselt  er  hier  das  sichernde  Recht  mit
dem  zu  sichernden;  denn  das  erstere  kann  sehr  wohl  eine  andere  Natur  haben,  als
das  letztere.  Allerdings  haftet  das  Pfand  für  die  Forderung  und  ist  gleichsam
verpflichtet  für  dieselbe;  allein  bei  jedem  dinglichen  Recht  ist  die  belastete  Sache
gleichsam  verpflichtet.  Beim  Pfandrechte  ist  nur  das  Eigenthümliche,  daß  das  Pfand
für  eine  Obligation  gleichsam  verpflichtet  ist.  Dieß  ändert  aber  seine  dingliche
Natur  nicht,  sofern  es  an  einem  möglichen  Gegenstande  eines  dinglichen  Rechts
stattfindet,  sondern  gibt  dem  dinglichen  Rechte  nur  eine  ganz  besondere  Beziehung
und  einen  besonderen  Charakter.  Wäre  wirklich  eine  Forderung,  eine  Obligation ¬
  in  Beziehung  auf  die  Sache  durch  das  Pfandrecht  begründet:  so  müßte
dieß  so  viel  heißen,  daß  die  Sache  und  folgeweise  jeder  Besitzer  der
Sache  als  Solcher  zur  Bezahlung  der  Pfandschuld  verpflichtet
sey.  Dieß  ist  aber  anerkannt  nicht  der  Fall;  denn  vermöge  des  Pfandrechts
bekommt  der  Gläubiger  ja  nur  die  Befugniß,  die  Sache  unmittelbar  zu  seiner
Befriedigung  zu  verwenden,  und  gegen  den  Besitzer  der  Sache  kein  anderes
Recht,  als  welches  ihm  jedes  dingliche  Recht  gibt  d.  h.  von  ihm  zu  verlangen,
daß  er  ihn  sein  dingliches  Recht  ungestört  ausüben  lasse  und  zu  diesem  Zwecke
ihm  die  Sache  nicht  vorenthalte.  Den  Ansichten  von  Büchel  und  Sintenis
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Wächter,  Württemb.  Privatr.  II.
            
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