Vermögensrechte gemischter Natur. Reallasten. §. 46.
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aber hat man sich bis jetzt üͤber einen Kunstausdruck für das der
Reallast 15 entsprechende Recht noch nicht recht vereinigen können.
Der Ausdruck Realrecht oder Realgerechtigkeit geht
jedenfalls weiter“, und gewöhnlich wird er in einem bestimmten
anderen Sinne genommen", so daß es sehr ungeeignet wäre,
hier an einer ziemlich fest gewordenen Terminologie zu rütteln.
Andre schlagen den Ausdruck Realberechtigung *, Andere
den Ausdruck Grundgefäll 19 vor. Allein der Erstere wäre
doch in der That nicht verschieden von Realrecht, und der
Letztere, welcher das Recht durch das zu Leistende bezeichnen
würde, wäre jedenfalls zu eng, weil es Reallasten gibt, welche
nicht auf Gefälle gehen ?9. Gar nicht zu billigen ist der Ausdruck ¬
subjectiv-dingliche Rechte, den Manche hier gebrauchen?. ¬
Auch unsre Gesetze haben keine allgemeine Bezeich(Württ. ¬
Privatr. §. 255 §. 399) für das Reallastverhältniß, wie er es auffaßt,
d. h. für ein Recht auf positive Leistungen, das durchaus, auch in den einzelnen ¬
verfallenen Leistungen, dingliche Natur hat (vrgl. meine Grösterungen ¬
I S. 112); Audere, wie z. B. früher Mittermaier, für ein reines Forderungenrecht, ¬
das aber absolut wirkt (die Ansicht, daß die Reallasten solche
Forderungenrechte seyen, nahm Mittermaier in der 6ten Ausg. s. Privatr.
§. 172 und im Staatslexicon Bd. XIII S. 468, 473 zurück), und auch das
Pfandrecht nennen Manche ein dingliches Forderungenrecht, aber wieder in
einem anderen Sinne.
15) Auch der Ausdruck Reallast ist mehrdeutig; im weiteren Sinne bedeutet
er jede unmittelbar auf einer Sache ruhende Last, z. B. Servituten, Pfandrecht rc.
Allein es hat sich hier doch ein engerer technischer Sprachgebrauch immer mehr
gebildet, den man jedenfalls festhalten und hiernach durch Reallast in der Regel =
und im Zweifel nur das Verhältniß bezeichnen sollte, von dem im Terte die
Rede ist. Will man aber den latinisirenden Namen vermeiden und zugleich
ausdrücken, daß die eigentliche Reallast stets blos auf Liegenschaften haftet:
so ist es am Angemessensten, statt seiner den Ausdruck Grundlast zu gebrauchen.
16) S. meine Erörterungen zum Handbuche 1 S. 112.
17) Nämlich für das an eine Sache gebundene Recht (§. 49).
18) Z. B. Albrecht in Schneider's krit. Jahrbb. für R.W. 1839 S. 310 f.
Ueber den Unterschied, den Maurenbrecher zwischen Realrecht und Realberechtigung ¬
machen will, s. meine Erörterungen I S. 114.
19) Reyscher Württ. Privatr. §. 254.
20) Die Frohnen. Deßhalb unterscheidet auch z. B. die über Vollziehung
der Ablösungsgesetze gegebene Hauptinstruct. v. 20. Juli 1837 §. 15 „Gefälle
und Dienste" oder „Gefälle und Leistungen“.
21) Weil hier das Subjert der Verpflichtung durch den Besitz einer