Volltext : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

Vermögensrechte  gemischter  Natur.  Reallasten.  §.  46.
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aber  hat  man  sich  bis  jetzt  üͤber  einen  Kunstausdruck  für  das  der
Reallast  15  entsprechende  Recht  noch  nicht  recht  vereinigen  können.
Der  Ausdruck  Realrecht  oder  Realgerechtigkeit  geht
jedenfalls  weiter“,  und  gewöhnlich  wird  er  in  einem  bestimmten
anderen  Sinne  genommen",  so  daß  es  sehr  ungeeignet  wäre,
hier  an  einer  ziemlich  fest  gewordenen  Terminologie  zu  rütteln.
Andre  schlagen  den  Ausdruck  Realberechtigung  *,  Andere
den  Ausdruck  Grundgefäll  19  vor.  Allein  der  Erstere  wäre
doch  in  der  That  nicht  verschieden  von  Realrecht,  und  der
Letztere,  welcher  das  Recht  durch  das  zu  Leistende  bezeichnen
würde,  wäre  jedenfalls  zu  eng,  weil  es  Reallasten  gibt,  welche
nicht  auf  Gefälle  gehen  ?9.  Gar  nicht  zu  billigen  ist  der  Ausdruck ¬
  subjectiv-dingliche  Rechte,  den  Manche  hier  gebrauchen?. ¬
  Auch  unsre  Gesetze  haben  keine  allgemeine  Bezeich(Württ. ¬
  Privatr.  §.  255  §.  399)  für  das  Reallastverhältniß,  wie  er  es  auffaßt,
d.  h.  für  ein  Recht  auf  positive  Leistungen,  das  durchaus,  auch  in  den  einzelnen ¬
  verfallenen  Leistungen,  dingliche  Natur  hat  (vrgl.  meine  Grösterungen ¬
  I  S.  112);  Audere,  wie  z.  B.  früher  Mittermaier,  für  ein  reines  Forderungenrecht, ¬
  das  aber  absolut  wirkt  (die  Ansicht,  daß  die  Reallasten  solche
Forderungenrechte  seyen,  nahm  Mittermaier  in  der  6ten  Ausg.  s.  Privatr.
§.  172  und  im  Staatslexicon  Bd.  XIII  S.  468,  473  zurück),  und  auch  das
Pfandrecht  nennen  Manche  ein  dingliches  Forderungenrecht,  aber  wieder  in
einem  anderen  Sinne.
15)  Auch  der  Ausdruck  Reallast  ist  mehrdeutig;  im  weiteren  Sinne  bedeutet
er  jede  unmittelbar  auf  einer  Sache  ruhende  Last,  z.  B.  Servituten,  Pfandrecht  rc.
Allein  es  hat  sich  hier  doch  ein  engerer  technischer  Sprachgebrauch  immer  mehr
gebildet,  den  man  jedenfalls  festhalten  und  hiernach  durch  Reallast  in  der  Regel =
  und  im  Zweifel  nur  das  Verhältniß  bezeichnen  sollte,  von  dem  im  Terte  die
Rede  ist.  Will  man  aber  den  latinisirenden  Namen  vermeiden  und  zugleich
ausdrücken,  daß  die  eigentliche  Reallast  stets  blos  auf  Liegenschaften  haftet:
so  ist  es  am  Angemessensten,  statt  seiner  den  Ausdruck  Grundlast  zu  gebrauchen.
16)  S.  meine  Erörterungen  zum  Handbuche  1  S.  112.
17)  Nämlich  für  das  an  eine  Sache  gebundene  Recht  (§.  49).
18)  Z.  B.  Albrecht  in  Schneider's  krit.  Jahrbb.  für  R.W.  1839  S.  310  f.
Ueber  den  Unterschied,  den  Maurenbrecher  zwischen  Realrecht  und  Realberechtigung ¬
  machen  will,  s.  meine  Erörterungen  I  S.  114.
19)  Reyscher  Württ.  Privatr.  §.  254.
20)  Die  Frohnen.  Deßhalb  unterscheidet  auch  z.  B.  die  über  Vollziehung
der  Ablösungsgesetze  gegebene  Hauptinstruct.  v.  20.  Juli  1837  §.  15  „Gefälle
und  Dienste"  oder  „Gefälle  und  Leistungen“.
21)  Weil  hier  das  Subjert  der  Verpflichtung  durch  den  Besitz  einer
            
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