Metadaten : Praktisches Pandektenrecht (2)

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früherem  Daseyn  bereits  erwachsenen  Rechtsfolgen  nicht  entgehen*),
sofern  nicht  die  purgatio  morae  durch  gänzliche  Aufhebung  der
Obligatio  geschah
§.  248.
c)  Von  der  mora  accipiendi.
Der  Verzug  des  Gläubigers  wird  dadurch  herbeigeführt,  daß
der  Schuldner  die  sofortige  Erfüllung,  und  zwar  in  jeder  Hinsicht
(auch  in  Hinsicht  des  etwa  wegen  bisheriger  mora  solvendi  Gebührenden) ¬
  ganz  so,  wie  sie  ihm  obliegt,  dem  Gläubiger  oder  dessen
gehörig  legitimirtem  Stellvertreter')  angeboten  hat,  von  diesem
aber  deren  Annahme  ohne  rechtlichen  Grund  verweigert  wurde*)
Hat  ferner  der  Gläubiger,  ungeachtet  öfterer  Mahnung,  die
Liquidirung  seiner  Forderuug  unterlassen  3),  oder  ist  er  bloß  an  dem
zur  Erfüllung  festgesetzten  Orte  in  der  bestimmten  Zeit  nicht  erschienen*), ¬
  so  treffen  ihn  gleichfalls  die  nachtheiligen  Folgen  der
mora  accipiendi.  Diese  bestehen
5)  Fr.  23  pr.  de  receptis  (4,  8);  fr.  31  pr.  de  novat.  (46,2);  vgl.  fr.  72  pr.
de  solut.  (46,  3)  ;  fr.  17  de  per.  et  comm.  (18,  6);  fr.  51  pr.  de  a.  e.  v.
(19,  1);  s.  auch  fr.  41  §.  1  de  usuris;  fr.  122  pr.  de  verb.  obl.
6)
Puchta,  Vorl.  zu  §.  270.  Vgl.  oben  §.  26  zu  Note  11  und  12.
1)  Fr.  34  §.  3  de  solut.  (46,  3).  —  Anbieten  der  Capitalsrückzahlung,  ohne
zugleich  die  Berichtigung  der  rückständigen  Zinsen  darzubieten,  kann  den
Gläubiger  nicht  in  Empfangsverzug  versetzen.
2)  Fr.  39,  72  pr.  eod.  vergl.  mit  §.  3  ejusdem  fr.  und  fr.  41  §.  1  de  usuris
(22,  1);  fr.  17  de  peric.  et  commod.  (18,  6);  fr.  3,  4,  fr.  51  pr.  de  act.
ent.  vend.;  fr.  122  pr.  de  verb.  obl.  (45,  1)  —  Ist  es  dem  Inhalte  der
Obligation  gemäß,  daß  der  Schuldner  dem  Gläubiger  die  Sache  ins  Haus
bringt,  oder  daß  er  am  Zahlungsorte  erscheint,  so  muß  auch  dies  bei  der
Obligation  beobachtet  worden  seyn.  —  Als  Regel  läßt  es  sich  nicht  behaupten, ¬
  daß  die  mora  accipiendi  durch  ein  Anerbieten  mit  dem  Vorzeigen  der
Sachen  bedingt  sey;  es  mag  jedoch  ein  bloß  wörtliches  Anerbieten  nicht
für  genügend  erachtet  werden,  wenn  die  Umstände  bezweifeln  lassen,  ob  es
ernstlich  gemeint  gewesen,  ob  insbesondere  der  Anbietende  in  der  Lage  war,
sein  Wort  zur  That  machen  zu  können.  Vgl.  Puchta,  Vorl.  zu  §.  269
a.  E;  Seuffert  im  Arch.  f.  c.  Pr.  Bd.  9  S.  437.
3)  C.  4  de  usuris  pupillaribus  (5,  56).
4)  Fr.  18  pr.  de  const.  pec.  (13,  5).
            
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