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früherem Daseyn bereits erwachsenen Rechtsfolgen nicht entgehen*),
sofern nicht die purgatio morae durch gänzliche Aufhebung der
Obligatio geschah
§. 248.
c) Von der mora accipiendi.
Der Verzug des Gläubigers wird dadurch herbeigeführt, daß
der Schuldner die sofortige Erfüllung, und zwar in jeder Hinsicht
(auch in Hinsicht des etwa wegen bisheriger mora solvendi Gebührenden) ¬
ganz so, wie sie ihm obliegt, dem Gläubiger oder dessen
gehörig legitimirtem Stellvertreter') angeboten hat, von diesem
aber deren Annahme ohne rechtlichen Grund verweigert wurde*)
Hat ferner der Gläubiger, ungeachtet öfterer Mahnung, die
Liquidirung seiner Forderuug unterlassen 3), oder ist er bloß an dem
zur Erfüllung festgesetzten Orte in der bestimmten Zeit nicht erschienen*), ¬
so treffen ihn gleichfalls die nachtheiligen Folgen der
mora accipiendi. Diese bestehen
5) Fr. 23 pr. de receptis (4, 8); fr. 31 pr. de novat. (46,2); vgl. fr. 72 pr.
de solut. (46, 3) ; fr. 17 de per. et comm. (18, 6); fr. 51 pr. de a. e. v.
(19, 1); s. auch fr. 41 §. 1 de usuris; fr. 122 pr. de verb. obl.
6)
Puchta, Vorl. zu §. 270. Vgl. oben §. 26 zu Note 11 und 12.
1) Fr. 34 §. 3 de solut. (46, 3). — Anbieten der Capitalsrückzahlung, ohne
zugleich die Berichtigung der rückständigen Zinsen darzubieten, kann den
Gläubiger nicht in Empfangsverzug versetzen.
2) Fr. 39, 72 pr. eod. vergl. mit §. 3 ejusdem fr. und fr. 41 §. 1 de usuris
(22, 1); fr. 17 de peric. et commod. (18, 6); fr. 3, 4, fr. 51 pr. de act.
ent. vend.; fr. 122 pr. de verb. obl. (45, 1) — Ist es dem Inhalte der
Obligation gemäß, daß der Schuldner dem Gläubiger die Sache ins Haus
bringt, oder daß er am Zahlungsorte erscheint, so muß auch dies bei der
Obligation beobachtet worden seyn. — Als Regel läßt es sich nicht behaupten, ¬
daß die mora accipiendi durch ein Anerbieten mit dem Vorzeigen der
Sachen bedingt sey; es mag jedoch ein bloß wörtliches Anerbieten nicht
für genügend erachtet werden, wenn die Umstände bezweifeln lassen, ob es
ernstlich gemeint gewesen, ob insbesondere der Anbietende in der Lage war,
sein Wort zur That machen zu können. Vgl. Puchta, Vorl. zu §. 269
a. E; Seuffert im Arch. f. c. Pr. Bd. 9 S. 437.
3) C. 4 de usuris pupillaribus (5, 56).
4) Fr. 18 pr. de const. pec. (13, 5).