Objekt : System des heutigen römischen Rechts (7)

224  Buch  II.  Rechtsverhältnisfe.  Kap.  IV.  Verletzung.
genommen,  eine  Restitution  gegen  sich  ergehen  zu  lassen
Diese  Ausnahmen  haben  Aehnlichkeit  mit  den  für  die  actio
doli  vorgeschriebenen  Ausnahmen  von  der  Verpflichtung
als  Beklagte  in  dieser  Klage  aufzutreten,  dürfen  jedoch  nicht
damit  gleich  gestellt  werden.
Bei  der  Restitution  sind  ausgenommen  die  Eltern  und
der  Patron  des  Berechtigten.  Diese  Ausnahme  war  früher
bestritten  in  ihren  Bedingungen  und  Gränzen,  ist  aber  von
Justinian  in  größter  Ausdehnung  anerkannt  worden  (a).
Bei  der  actio  doli  sind  gleichfalls  ausgenommen  die
Eltern  und  der  Patron;  außer  diesen  aber  auch  noch  viele
andere  Personen,  welchen  der  Berechtigte  nach  seiner  Stellung ¬
  Ehrfurcht  schuldig  ist.  Dagegen  hat  diese  Ausnahme
bei  der  actio  doli  die  blos  formelle  Bedeutung,  daß  der
Ausdruck  dolus  und  die  davon  abhängende  Entehrung  vermieden ¬
  werden  soll;  jede  andere  Wirkung  der  Klage  sol
durch  eine  actio  in  factum  aufrecht  erhalten  werden  (b)
Bei  der  Restitution  hat  die  Ausnahme  eine  ernsthaftere
Bedeutung;  weder  die  Restitution  selbst,  noch  ein  Surrogat
derselben,  soll  gegen  Eltern  und  Patrone  in  Anspruch  genommen ¬
  werden,  weil  diesen  gar  nicht  zugetraut  werden
dürfe,  daß  sie  gegen  ihre  Kinder  oder  Freigelassene  ein
(a)  L2  C.  qui  et  adv.  quos
(b)  L.  11  §1,  L.  12  de  dole
(2.  42).  Vergl.  Burchardi
(4.3),  L.  27  §  4  de  min.  (4.4)
S.  117—124.  Göschen  Vorlesungen ¬
  1.  S.  540.  Puchta
Pandekten  §  107  d.
            
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