722 Kap. 7. Geschichte. Vierte Pertode. König Friedrich. 1806-1816.
der Unterthanen Bezug hat, und deshalb namentlich enthalten ¬
alle unmittelbar oder durch das Staatsministerium erlassenen ¬
Generalverordnungen, alle vom Könige erlassenen Verfügungen, ¬
so ferne sie einen einzelnen Zweig der Administration,
oder das Verhältniß ganzer Classen der Unterthanen betreffen,
alle Generalerlasse der höheren Behörden, alle polizeiliche Anordnungen, ¬
Hofartikel, Dienstveränderungen, Gnadenbezeugungen, ¬
Gemeinbescheide der Justizcollegien und Definitiverkenntnisse ¬
derselben (Letztere aber nur unter kurzer Angabe „des Rubri
der Sache“), Staatsverträge, soweit sie sich zur Publicität eignen ¬
und mehreren Staatsbehörden bekannt seyn müssen, und
öffentliche Vorladungen, soweit sie das öffentliche Interesse betreffen ¬
6.
Zugleich wurden mit dem ersten Jahrgange des
Regierungsblatts, um die Sammlung auf die ganze Periode
des Königreichs zu erstrecken, die Gesetze und Verordnungen ¬
vom Jahr 1806 nach und nach in XXII Nummern ausgegeben, ¬
und mit dem Titel: „Sammlung der Königl.
Württ. General=Rescripte und Verordnungen vom
Jahr 1806“ versehen, eine Sammlung, welche somit gewissermaßen ¬
den ersten Band des Regierungsblattes bildet?.
Der Gedanke bei der Gründung des Regierungsblattes
war gut; seine Ausführung aber sehr mangelhaft. Viele administrative ¬
Generalerlasse höherer Behörden kamen nicht in
das Reg. Blatt; sogar manche wahre Gesetze wurden nicht
aufgenommen, sondern nur an die Behörden ausgeschrieben.
Besonders war dies der Fall mit den an die Gerichte erlassenen ¬
s. g. Normalien. Es waren dies theils Decrete
6) In der folgenden Periode erhielt das Reg.Bl. in so ferne eine
zweckmäßigere Einrichtung, als 1. in dasselbe v. J. 1820 an nur das aufgenommen ¬
wurde, was von den höheren Behörden im Gebiete der Gesetzgebung ¬
und Staatsverwaltung ausging (Reg.Bl. v. 1820 S. 1), und
2. die Bekanntmachung der Rechtserkenntnisse vom J. 1825 an in besonderen ¬
Nummern als besonderer Beilageband zum Reg.Bl. erscheint; s.
Vfügg. v. 10 März 1825, Reg.Bl. S. 150.
7) Ich werde deßhalb auch diese Sammlung stets unter dem Titel;
Regierungsblatt v. 1806 citiren. Ueber die verschiedenen Ausgaben
des Regierungsblatts s. §. 120.