Volltext : Geschichte, Quellen und Literatur des Württembergischen Privatrechts (2)

722  Kap.  7.  Geschichte.  Vierte  Pertode.  König  Friedrich.  1806-1816.
der  Unterthanen  Bezug  hat,  und  deshalb  namentlich  enthalten ¬
  alle  unmittelbar  oder  durch  das  Staatsministerium  erlassenen ¬
  Generalverordnungen,  alle  vom  Könige  erlassenen  Verfügungen, ¬
  so  ferne  sie  einen  einzelnen  Zweig  der  Administration,
oder  das  Verhältniß  ganzer  Classen  der  Unterthanen  betreffen,
alle  Generalerlasse  der  höheren  Behörden,  alle  polizeiliche  Anordnungen, ¬
  Hofartikel,  Dienstveränderungen,  Gnadenbezeugungen, ¬
  Gemeinbescheide  der  Justizcollegien  und  Definitiverkenntnisse ¬
  derselben  (Letztere  aber  nur  unter  kurzer  Angabe  „des  Rubri
der  Sache“),  Staatsverträge,  soweit  sie  sich  zur  Publicität  eignen ¬
  und  mehreren  Staatsbehörden  bekannt  seyn  müssen,  und
öffentliche  Vorladungen,  soweit  sie  das  öffentliche  Interesse  betreffen ¬
  6.
Zugleich  wurden  mit  dem  ersten  Jahrgange  des
Regierungsblatts,  um  die  Sammlung  auf  die  ganze  Periode
des  Königreichs  zu  erstrecken,  die  Gesetze  und  Verordnungen ¬
  vom  Jahr  1806  nach  und  nach  in  XXII  Nummern  ausgegeben, ¬
  und  mit  dem  Titel:  „Sammlung  der  Königl.
Württ.  General=Rescripte  und  Verordnungen  vom
Jahr  1806“  versehen,  eine  Sammlung,  welche  somit  gewissermaßen ¬
  den  ersten  Band  des  Regierungsblattes  bildet?.
Der  Gedanke  bei  der  Gründung  des  Regierungsblattes
war  gut;  seine  Ausführung  aber  sehr  mangelhaft.  Viele  administrative ¬
  Generalerlasse  höherer  Behörden  kamen  nicht  in
das  Reg.  Blatt;  sogar  manche  wahre  Gesetze  wurden  nicht
aufgenommen,  sondern  nur  an  die  Behörden  ausgeschrieben.
Besonders  war  dies  der  Fall  mit  den  an  die  Gerichte  erlassenen ¬
  s.  g.  Normalien.  Es  waren  dies  theils  Decrete
6)  In  der  folgenden  Periode  erhielt  das  Reg.Bl.  in  so  ferne  eine
zweckmäßigere  Einrichtung,  als  1.  in  dasselbe  v.  J.  1820  an  nur  das  aufgenommen ¬
  wurde,  was  von  den  höheren  Behörden  im  Gebiete  der  Gesetzgebung ¬
  und  Staatsverwaltung  ausging  (Reg.Bl.  v.  1820  S.  1),  und
2.  die  Bekanntmachung  der  Rechtserkenntnisse  vom  J.  1825  an  in  besonderen ¬
  Nummern  als  besonderer  Beilageband  zum  Reg.Bl.  erscheint;  s.
Vfügg.  v.  10  März  1825,  Reg.Bl.  S.  150.
7)  Ich  werde  deßhalb  auch  diese  Sammlung  stets  unter  dem  Titel;
Regierungsblatt  v.  1806  citiren.  Ueber  die  verschiedenen  Ausgaben
des  Regierungsblatts  s.  §.  120.
            
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