720 Kap. 7. Geschichte. Vierte Periode. König Friedrich. 1806-1816.
einige Gesetze in Folge derselben erlassen wurden 3. Später
aber scheint es immer seltener geworden zu seyn, und die Anordnung ¬
trug keineswegs die Früchte, welche man sich von ihr
versprochen zu haben scheint.
2. Form und Publication der Gesetze. Gesetzsammlungen
aus dieser Periode.
§. 84. Auch in dieser Periode erschienen die Gesetze, wie
früher (S. 374), unter den verschiedensten Benennungen.
Bald hießen sie General=Rescripte, Circular=Rescripte, bald
Decrete, bald Edicte, Manifeste; viele erschienen auch in der
Forni von Instructionen an Behörden; am häufigsten aber
wurde ihnen der Name von „Königlichen Verordnungen“
oder „General=Verordnungen“ gegeben. Auf den Umfang der
Gültigkeit der Gesetze hatten diese verschiedenen Namen keine
Beziehung. Zu ihrer Gültigkeit an sich' und ihrer allgemeinen ¬
Anwendbarkeit hatten sie kein anderes Erforderniß, als
daß sie vom Könige unmittelbar oder mittelbar? mit der Absicht, ¬
sie als allgemein gültige Norm einzuführen, ausgingens
13) S. z. B. unten §. 91 Not. 2, 3, 4.
1) Vergl. auch unten Band II. §. 8 über die Gültigkeit der in dieser
Periode gegebenen Gesetze.
2) Namentlich wurden viele Gesetze vom Staatsministerium, das
überhaupt die ordentliche Behörde zu Vorschlägen und Berathungen der
Gesetze war, oft auch von andern Behörden auf Befehl des Königs erlassen.
Uebrigens hatte das Staatsministerium selbst eine sehr ausgedehnte Befugniß =
im Erlassen von Verfügungen §. 82 Not. 6, 7, 21.
3) Zwar kam es öfters vor, daß auch untergeordnete Behörden Verfügungen ¬
trafen, die in den Bereich der Gesetzgebung gehörten. Allein
die Befugniß dazu erhielten sie vom Gesetzgeber nicht, und so waren
solche Erlasse, so weit sie in die Grenzen der Gesetzgebung eingriffen, von
den Gerichten nicht zu beachten. Das in §. 82 Not. 8 angef. Decret v.
1807 bestimmt, wie später die in §. 82 Not. 21 angef. Verordn. v. 1816,
daß in Allem, was auf Gesetzgebung sich beziehe, von den Behörden
höhere Genehmigung einzuholen und vom Depart.Chef Vortrag im Staatsministerium =
zu machen sey. Wie weit das Staatsminist. für sich gehen
konnte, war nicht genau bestimmt (Not. 2 a. E.). Namentlich gab es den
Collegien und Gerichten nicht selten Vorschriften, die durchaus in den Bereich ¬
der Gesetzgebung gehörten.