Volltext : Geschichte, Quellen und Literatur des Württembergischen Privatrechts (2)

720  Kap.  7.  Geschichte.  Vierte  Periode.  König  Friedrich.  1806-1816.
einige  Gesetze  in  Folge  derselben  erlassen  wurden  3.  Später
aber  scheint  es  immer  seltener  geworden  zu  seyn,  und  die  Anordnung ¬
  trug  keineswegs  die  Früchte,  welche  man  sich  von  ihr
versprochen  zu  haben  scheint.
2.  Form  und  Publication  der  Gesetze.  Gesetzsammlungen
aus  dieser  Periode.
§.  84.  Auch  in  dieser  Periode  erschienen  die  Gesetze,  wie
früher  (S.  374),  unter  den  verschiedensten  Benennungen.
Bald  hießen  sie  General=Rescripte,  Circular=Rescripte,  bald
Decrete,  bald  Edicte,  Manifeste;  viele  erschienen  auch  in  der
Forni  von  Instructionen  an  Behörden;  am  häufigsten  aber
wurde  ihnen  der  Name  von  „Königlichen  Verordnungen“
oder  „General=Verordnungen“  gegeben.  Auf  den  Umfang  der
Gültigkeit  der  Gesetze  hatten  diese  verschiedenen  Namen  keine
Beziehung.  Zu  ihrer  Gültigkeit  an  sich'  und  ihrer  allgemeinen ¬
  Anwendbarkeit  hatten  sie  kein  anderes  Erforderniß,  als
daß  sie  vom  Könige  unmittelbar  oder  mittelbar?  mit  der  Absicht, ¬
  sie  als  allgemein  gültige  Norm  einzuführen,  ausgingens
13)  S.  z.  B.  unten  §.  91  Not.  2,  3,  4.
1)  Vergl.  auch  unten  Band  II.  §.  8  über  die  Gültigkeit  der  in  dieser
Periode  gegebenen  Gesetze.
2)  Namentlich  wurden  viele  Gesetze  vom  Staatsministerium,  das
überhaupt  die  ordentliche  Behörde  zu  Vorschlägen  und  Berathungen  der
Gesetze  war,  oft  auch  von  andern  Behörden  auf  Befehl  des  Königs  erlassen.
Uebrigens  hatte  das  Staatsministerium  selbst  eine  sehr  ausgedehnte  Befugniß =
  im  Erlassen  von  Verfügungen  §.  82  Not.  6,  7,  21.
3)  Zwar  kam  es  öfters  vor,  daß  auch  untergeordnete  Behörden  Verfügungen ¬
  trafen,  die  in  den  Bereich  der  Gesetzgebung  gehörten.  Allein
die  Befugniß  dazu  erhielten  sie  vom  Gesetzgeber  nicht,  und  so  waren
solche  Erlasse,  so  weit  sie  in  die  Grenzen  der  Gesetzgebung  eingriffen,  von
den  Gerichten  nicht  zu  beachten.  Das  in  §.  82  Not.  8  angef.  Decret  v.
1807  bestimmt,  wie  später  die  in  §.  82  Not.  21  angef.  Verordn.  v.  1816,
daß  in  Allem,  was  auf  Gesetzgebung  sich  beziehe,  von  den  Behörden
höhere  Genehmigung  einzuholen  und  vom  Depart.Chef  Vortrag  im  Staatsministerium =
  zu  machen  sey.  Wie  weit  das  Staatsminist.  für  sich  gehen
konnte,  war  nicht  genau  bestimmt  (Not.  2  a.  E.).  Namentlich  gab  es  den
Collegien  und  Gerichten  nicht  selten  Vorschriften,  die  durchaus  in  den  Bereich ¬
  der  Gesetzgebung  gehörten.
            
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