Volltext : Geschichte, Quellen und Literatur des Württembergischen Privatrechts (2)

Gang  und  Geist  der  Privatrechtsgesetzgebung.  §.  83.  719
schiedenen  Stände,  besonders  des  Adels,  der  Corporationen,
der  verschiedenen  Religionsgenossen  und  der  Prozeß,  mit  welchen ¬
  sich  seine  Gesetze  hauptsächlich  beschäftigten.  Nur  Weniges, ¬
  aber  dabei  einzelnes  wirklich  zu  Rühmende,  geschah  für
das  reine  Privatrecht.  Namentlich  gehört  hierher  die  Ausgleichung ¬
  des  Rechts  zwischen  Altwürttemberg  und  den  neuen
Gebieten  (§.  86)  und  die  neue  Gesetzgebung  über  die  Le-sungen ¬
  (§.  94).
Dabei  suchte  Friedrich  in  einer  andern  Beziehung  zu
sorgen,  und  es  war  nur  zu  bedauern,  daß  in  dieser  Hinsicht
seine  Anordnung  nicht  gehörig  befolgt  wurde.  Wollte  die  Regierung ¬
  auch  nicht  gerade  den  Privatrechtszustand  in  größeren
Theilen  umgestalten:  so  war  es  doch  jedenfalls  sehr  zu  wünschen ¬
  und  ein  wahres  Bedürfniß,  daß  den  vielen  Zweifeln,
welche  er  bei  einzelnen  Fragen  darbot,  durch  einzelne  Ent  scheidungen ¬
  —  ähnlich  den  in  Sachsen  mit  guter  Wirkung  oft
gegebenen  Decisionen  —  abgeholfen  würde.  Dieß  wollte  auch
König  Friedrich,  und  in  dieser  Hinsicht  wies  er  die  hüheren
Gerichte  an:  „so  oft  eine  Rechtsfrage,  welche  gesetzlich  unentschieden ¬
  oder  unter  den  Rechtsgelehrten  streitig  ist,  in  Anwendung ¬
  gebracht  werden  soll,  so  oft  über  Sinn  und  Deutung
eines  Gesetzes  gestritten  wird,  selbst  alsdann,  wenn  auch
der  stete  Gerichtsgebrauch,  wo  und  wie  es  sey,  für
diese  oder  jene  Rechtsmeinung  entschieden  hätte,
den  vorliegenden  Rechtsfall  zwar  nach  Beschaffenheit  der  anwendbaren ¬
  Rechtsgrundsätze  zu  entscheiden,  hingegen  denselben
unter  Ausführung  der  Gründe  für  die  eine  oder  andere  Rechtsmeinung ¬
  dem  Staatsministerium  vorzulegen,  und  hiemit  einen
motivirten  Antrag,  wie  das  Gesetz  ergänzt,  verbessert,  näher
bestimmt,  oder  authentisch  erklärt  werden  könnte  und  solllte,  zu
verbinden“".  Leider  aber  scheint  dieser  guten  Vorschrift  wenig
Folge  gegeben  worden  zu  seyn.  Im  Anfange  zwar  kam  es
mehrfach  vor,  daß  Anträge  der  berührten  Art  gemacht,  und
12)  Instruct.  des  O.Just.Coll.  II.  Senats  v.  4  Mai  1806  §.  39  und
Instruct.  für  das  O.  Appell.  Trib.  v.  8  Mai  1806  §.  39,  Reg.Bl.  S.  42
und  49.
            
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