Gang und Geist der Privatrechtsgesetzgebung. §. 83. 719
schiedenen Stände, besonders des Adels, der Corporationen,
der verschiedenen Religionsgenossen und der Prozeß, mit welchen ¬
sich seine Gesetze hauptsächlich beschäftigten. Nur Weniges, ¬
aber dabei einzelnes wirklich zu Rühmende, geschah für
das reine Privatrecht. Namentlich gehört hierher die Ausgleichung ¬
des Rechts zwischen Altwürttemberg und den neuen
Gebieten (§. 86) und die neue Gesetzgebung über die Le-sungen ¬
(§. 94).
Dabei suchte Friedrich in einer andern Beziehung zu
sorgen, und es war nur zu bedauern, daß in dieser Hinsicht
seine Anordnung nicht gehörig befolgt wurde. Wollte die Regierung ¬
auch nicht gerade den Privatrechtszustand in größeren
Theilen umgestalten: so war es doch jedenfalls sehr zu wünschen ¬
und ein wahres Bedürfniß, daß den vielen Zweifeln,
welche er bei einzelnen Fragen darbot, durch einzelne Ent scheidungen ¬
— ähnlich den in Sachsen mit guter Wirkung oft
gegebenen Decisionen — abgeholfen würde. Dieß wollte auch
König Friedrich, und in dieser Hinsicht wies er die hüheren
Gerichte an: „so oft eine Rechtsfrage, welche gesetzlich unentschieden ¬
oder unter den Rechtsgelehrten streitig ist, in Anwendung ¬
gebracht werden soll, so oft über Sinn und Deutung
eines Gesetzes gestritten wird, selbst alsdann, wenn auch
der stete Gerichtsgebrauch, wo und wie es sey, für
diese oder jene Rechtsmeinung entschieden hätte,
den vorliegenden Rechtsfall zwar nach Beschaffenheit der anwendbaren ¬
Rechtsgrundsätze zu entscheiden, hingegen denselben
unter Ausführung der Gründe für die eine oder andere Rechtsmeinung ¬
dem Staatsministerium vorzulegen, und hiemit einen
motivirten Antrag, wie das Gesetz ergänzt, verbessert, näher
bestimmt, oder authentisch erklärt werden könnte und solllte, zu
verbinden“". Leider aber scheint dieser guten Vorschrift wenig
Folge gegeben worden zu seyn. Im Anfange zwar kam es
mehrfach vor, daß Anträge der berührten Art gemacht, und
12) Instruct. des O.Just.Coll. II. Senats v. 4 Mai 1806 §. 39 und
Instruct. für das O. Appell. Trib. v. 8 Mai 1806 §. 39, Reg.Bl. S. 42
und 49.