Volltext : Sieveking, Alfred: ¬Das deutsche Seerecht

Sachregister.
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(Schiffer.
und  nach  Auflösung  des  Frachtvertrages  87,
Entgeltlichkeit
der  Dienste  des  Schiffers  im  alleinigen  Interesse  der  Ladung  87.
Vertreter  der  Gläubiger  (insbesondere
als
des  Bodmereigläubigers) ¬
  88.
Zusammenstoß,  Hilfslohn  und  große  Haverei.
Verletzung  der  Seestraßenordnung  und  der  Verordnung  über  das
Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoße  von  Schiffen
auf  See  92,  —  Schiffer  und  Zwangslotse  93.
Anteil  am  Hilfslohn  103,  —  Befugnis  zum  Abschluß  von  Hilfslohnverträgen -
  100  sub  5,  —  zum  Verzicht  auf  Anfechtung  von
Hilfslohnverträgen  105  a.  E.
Verletzung  bei  Verteidigung  des  Schiffes  und  Belohnung  in  Havariegrosse ¬
  119  sub  5,  —  Haftung  für  rechtzeitige  Aufmachung  der
Dispache  150.
Pfandrecht.
Schiffspfandrecht  aus  Rechtsgeschäften  des  Schiffers  190  sub  4
und  6.
Schiffer  darf  Ladung  nicht  ausliefern,  bevor  Ladungsgläubiger
bezahlt  oder  sichergestellt  197—198.
Persönliche  Haftung  des  Schiffers  bei  Beeinträchtigung  von  Schiffsoder -
  Ladungsgläubigerrechten  202.
Schiffer  als  Beklagter  bei  Geltendmachung  eines  Schiffs-  oder
Ladungsgläubigerrechtes  205.
Ausübung  des  Pfandrechtes  durch  den  Schiffer  204  a.  Anf.,  206,
Befugnis  zum  Verkauf  der  Ladung  zwecks  Realisierung  des
Pfandrechtes  wegen  der  Fracht  187,  206.
Schifferreeder  72.
Schiffer  als  Mitreeder  9.
Pflicht  zur  Mitwirkung  bei  Vermessung  des  Schiffes  5.
Schifferreeder  72.
Schiffsbesatzung.  Dazu  gehörige  Personen  16,  —
gehört  der  Lotse  dazu? ¬
  93,  —  Begriff  der  Schiffsbesatzung
beim  Schleppzug  95,
Anstellung  durch  Schiffer  66,
Änderung  des  Heuervertrages
79,
durch  den  Schiffer  79,
gegen  wen  richtet  sich  der  Anspruch
Ver
auf  Heuer,  wenn  das  Schiff
unterwegs  verkauft  wird?  12,  jährung -
  aus  Heuerverträgen  74,
Schiffspfandrecht  wegen  Forderungen ¬
  aus  Dienst-  und  Heuerverträgen  190  sub  3  und  2—6,
Anspruch  auf  Hilfslohn  der  Besatzung  des  geretteten  Schiffes  102,
der  Besatzung  des  rettenden  Schiffes  und  Verteilung  des  Hilfslohnes
unter  dieselbe  103.
Belohnung  für  Verteidigung  des  Schiffes:  Havariegrossevergütung  119
sub  5.
Schiffsdirektor  vgl.  Korrespondentreeder.
Schiffsdisponent  vgl.  Korrespondentreeder.
Schiffseigentümer  und  Reeder  6,  —  Haftung  für  Signalapparate  22.
Schiffsgläubiger.
PfandDie -
  einzelnen  Schiffsgläubiger  und  ihre  Rangordnung  190,
            
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